PPWR: Pflichten, Fristen und Konformität für Unternehmen
20.07.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Die neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR) stellt Unternehmen vor weitreichende Anforderungen: von recyclinggerechtem Design und Rezyklatquoten bis zu Kennzeichnung, Dokumentation und Herstellerverantwortung. Der Fachbeitrag zeigt, welche Unternehmen betroffen sind, wann zentrale Pflichten greifen und wie sich Hersteller, Händler und Importeure rechtzeitig auf die neuen Vorgaben vorbereiten können.
Inhaltsverzeichnis
- PPWR: Was ist die Verordnung (EU) 2025/40?
- Für wen gilt das neue Verpackungsgesetz?
-
PPWR: Worauf müssen betroffene Unternehmen künftig achten?
- PPWR versus Verpackungsgesetz: Ist das deutsche Verpackungsgesetz noch gültig?
- Was ist die PPWR Konformitätserklärung?
- Fazit zur PPWR
PPWR: Was ist die Verordnung (EU) 2025/40?
Die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (VerpackVO) krempelt das Verpackungsrecht um: Ab 12. August 2026 werden nahezu alle Branchen von den neuen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsvorgaben der VerpackVO betroffen sein. Diese umfassen beispielsweise
- die Recyclingfähigkeit von Verpackung,
- Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen,
- unterschiedliche Minimierungsgebote und
- Verbote bestimmter Verpackungsformate.
Hinzu kommen umfassende Vorgaben zur Wiederverwendung und Wiederbefüllung.
Durch eine EU-weite Vereinheitlichung der Verpackungskennzeichnung soll es hingegen zu einer Vereinfachung dergestalt kommen, dass nationale Sonderwege (wie in Frankreich, Italien oder Spanien) ab 2028 nicht mehr möglich sind. Die bislang aus dem VerpackG bekannten Pflichten im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung werden im Kern aufrechterhalten, wenngleich sie im Detail weiterentwickelt und verschärft werden.
Für was steht PPWR?
Die Abkürzung steht für „Packaging and Packaging Waste Regulation“. Gemeint ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ersetzt schrittweise die bisherige europäische Verpackungsrichtlinie und schafft erstmals weitgehend unmittelbar geltende Vorschriften für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen.
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Wann tritt die PPWR in Kraft?
Die PPWR ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026.
Allerdings enthält die gesamte PPWR Verordnung weitere pflichtenspezifische Übergangsfristen, die bis in das Jahr 2030 und darüber hinaus reichen. Dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorbereitung auf die neuen Vorgaben einige Zeit in Anspruch nehmen und unter Umständen tiefgreifende Veränderungen der verpackungsbezogenen Lieferketten erforderlich machen wird. Daher sollten die neuen Vorgaben zeitnah analysiert und in anstehende unternehmerische Entscheidungen und Zukunftsplanungen einbezogen werden.
Für wen gilt das neue Verpackungsgesetz?
Die PPWR erfasst praktisch die gesamte Verpackungslieferkette. Betroffen sind
- Produzenten von Verpackungsmaterialien und -verpackungen,
- Unternehmen aller Branchen, die ihre Produkte verpacken,
- Importeure von Verpackungen und verpackten Waren,
- Vertreiber von Verpackungen und verpackten Waren sowie
- Fulfillment- Dienstleister.
Die neue PPWR wirkt sich nun auch auf die Abläufe in Lager- und Logistikbetrieben aus.
Betroffen sind besonders die Bereiche:
- Wareneingang (Prüfung von Kennzeichnungen),
- Lagerorganisation (Trennung und Dokumentation) sowie
- Entsorgung (angepasste Sammelstellen und Rückführungssysteme).
Besonders wichtig ist die neue Rollenverteilung. Als Erzeuger gilt das Unternehmen, das eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen oder entwickeln lässt.
Hersteller ist dagegen die Person, die Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem bestimmten Mitgliedstaat bereitstellt. Auch Fernabsatzunternehmen und Anbieter von Eigenmarken müssen daher genau prüfen, welche Rolle sie nach der PPWR übernehmen.
Eine frühzeitige Rollenklärung ist entscheidend, weil davon unter anderem Dokumentations-, Registrierungs-, Informations- und Kontrollpflichten abhängen.
PPWR versus Verpackungsgesetz: Ist das deutsche Verpackungsgesetz noch gültig?
In Deutschland bleibt das Verpackungsgesetz bis zum Beginn der neuen europäischen Regelungen wichtig. Dazu gehören insbesondere die Registrierung im Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligung und die Datenmeldung.
Ab dem 12. August 2026 wird die PPWR große Teile des europäischen Verpackungsrechts unmittelbar bestimmen. Die Bundesregierung bereitet ergänzend ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz vor. Dieses soll nationale Zuständigkeiten, Kontrollen, Sanktionen und solche Bereiche regeln, in denen die EU-Verordnung den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume überlässt. Das bisherige Verpackungsgesetz wird deshalb nicht lediglich unverändert neben der PPWR fortbestehen.
Unternehmen sollten die PPWR und das deutsche Verpackungsrecht daher gemeinsam betrachten. Die europäische Verpackungsverordnung ersetzt nicht automatisch sämtliche nationalen Registrierungs- und Vollzugsstrukturen.
PPWR: Worauf müssen betroffene Unternehmen künftig achten?
Rezyklatanteile und Recyclingfähigkeit nach Art. 6 VerpackVO
Eines der Kernelemente der PPWR ist die Recyclingfähigkeit aller Verpackungen nach Art. 6 VerpackVO:
- Ab 2030 müssen Verpackungen recyclinggerecht gestaltet sein. Die EU-Kommission soll bis Anfang 2028 detaillierte Design-for-Recycling-Kriterien und Leistungsstufen festlegen.
- Ab 2035 müssen Verpackungen außerdem in großem Maßstab recyclingfähig sein.
- Ab 2038 dürfen grundsätzlich nur noch Verpackungen der höheren Recycling-Leistungsstufen in Verkehr gebracht werden.
Falls die jeweiligen Leistungsklassen in Bezug auf diese aus Anhang II VerpackVO nicht erreicht werden, sind die Verpackungen künftig nicht mehr verkehrsfähig. Ausnahmen vom Erfordernis der Recyclingfähigkeit sind in Art. 6 Abs. 11 VerpackVO enthalten und greifen insbesondere für Arzneimittel und Medizinprodukte.
Mindestrezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen
Über die Recyclingfähigkeit hinaus müssen Kunststoffverpackungen ab 2030 auch einen Mindestrezyklatanteil aufweisen (Art. 7 PPWR). Dieser muss aus Verbraucher-Kunststoffabfällen zurückgewonnen sein. Allerdings ist in diesem Kontext eine betriebs- und keine verpackungsbezogene Quote normiert.
→ Das bedeutet, dass bestimmte Verpackungen unterhalb der gesetzlichen Quote liegen können, wenn dies durch höhere Quoten in anderen Verpackungen des gleichen Betriebs wieder kalkulatorisch kompensiert wird
| Verpackung | 1. Januar 2030 (Art. 7 Abs. 1) | 1. Januar 2040 (Art. 7 Abs.2) |
| kontaktempfindliche Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen | 30 Prozent | 50 Prozent |
| kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen | 10 Prozent | 25 Prozent |
| Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff | 30 Prozent | 65 Prozent |
| andere als den oben genannten Kunststoffverpackungen | 35 Prozent | 65 Prozent |
Außnahmen: Auch von dieser Pflicht sind bestimmte Verpackungen für Arzneimittel und Medizinprodukte ausgenommen. Zudem sind alle Verpackungen ausgenommen, bei denen der Kunststoffanteil unter 5 Prozent des Gesamtgewichts liegt.
Verpackungsminimierung und Verbot von Mogelpackungen
Weiterhin verpflichtet die PPWR Unternehmen, Gewicht und Volumen ihrer Verpackungen auf das funktional erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. Seitens der Verpackungsentwicklung reicht es künftig nicht mehr aus, lediglich Material einzusparen. Unternehmen müssen nachvollziehbar dokumentieren, warum die konkrete Verpackungsgröße für Produktschutz, Hygiene, Transport oder andere Funktionen notwendig ist. Diese Leistungsparameter sind:
- Schutz des Produkts,
- Herstellungsverfahrenfür Verpackungen,
- Logistik,
- Funktionalität der Verpackung,
- Informationsanforderungen,
- Hygiene und Sicherheit,
- rechtliche Anforderungen und
- Rezyklatanteil.
Ab 2030 werden Verpackungen problematisch, die durch doppelte Wände, falsche Böden oder unnötige Schichten ein größeres Produktvolumen vortäuschen. Bei Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf das Leerraumverhältnis grundsätzlich höchstens 50 Prozent betragen, sobald die betreffende Regelung anwendbar ist.
Verbot von Einwegverpackungen
Schließlich verbietet Art. 25 i.V.m. Anhang 5 der PPWR bestimmte Verpackungsformate, darunter zahlreiche Einwegverpackungen im Gast- und Beherbergungsgewerbe (wie Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel) und im Lebensmitteleinzelhandel (wie Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse bis 1,5 kg.
Stoffbeschränkungen und Beschränkung von Gefahrstoffen und PFAS
Für problematische Stoffe gelten verbindliche Konzentrationsgrenzen. So darf der Gesamtgehalt an Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom 100 Milligramm je Kilogramm Verpackungsmaterial nicht überschreiten.
Ab dem 12. August 2026 kommen für Lebensmittelkontaktverpackungen zusätzliche PFAS-Grenzwerte hinzu:
- Zulässig sind maximal 25 ppb je einzelner PFAS-Verbindung und höchstens 250 ppb für die Summe dieser Stoffe.
- Für PFAS einschließlich polymerer Verbindungen gilt zudem ein Grenzwert von 50 ppm.
- Wird ein Gesamtfluorgehalt von mehr als 50 mg/kg festgestellt, muss dessen Herkunft nachgewiesen werden.
Unternehmen müssen deshalb Materialdaten, Prüfberichte und Lieferantenerklärungen rechtzeitig aktualisieren. Besonders betroffen sind Lebensmittelverpackungen, Beschichtungen, Barrierepapiere und Verbundmaterialien.
Was ist die PPWR Konformitätserklärung?
Die PPWR Konformitätserklärung wird zu einem zentralen Nachweis für die Verkehrsfähigkeit von Verpackungen. Erzeuger müssen vor dem Inverkehrbringen bewerten und dokumentieren, ob ihre Verpackungen die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Dazu gehören je nach Verpackung beispielsweise Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kompostierbarkeit, Minimierung und Wiederverwendbarkeit.
Die Konformitätsbewertung ist Teil eines umfassenderen Nachweissystems. Unternehmen benötigen technische Unterlagen, belastbare Materialinformationen sowie klare Verantwortlichkeiten für deren Erstellung und Aktualisierung. Die EU-Konformitätserklärung folgt den Vorgaben der PPWR und ihrem Anhang 8. Sie ist nicht mit einer freiwilligen Nachhaltigkeitserklärung oder einer pauschalen Lieferantenauskunft gleichzusetzen.
Importeure und Vertreiber müssen ebenfalls prüfen, ob die erforderlichen Unterlagen und Kennzeichnungen vorliegen. Fehlen belastbare Nachweise, kann die Verpackung trotz technisch geeigneter Materialien als nicht konform gelten.
Kennzeichnung, QR-Code und Herstellerverantwortung
Neben den Nachhaltigkeitspflichten wird bei der PPWR auch ein komplett neues Kennzeichnungsregime für Verpackungen eingeführt. Art. 12 VerpackVO ist die Grundlage für eine EU-weit einheitliche Materialkennzeichnung und für weitere Kennzeichnungen zur
- Kompostierbarkeit,
- Pfandpflicht und
- Wiederverwendbarkeit
von Verpackungen.
Dies soll mit der Pflicht zur korrespondierenden Kennzeichnung von Abfallbehältern aus Art. 13 VerpackVO dazu führen, dass es künftig zu weniger sog. Fehlwürfen kommt und durch eine verbesserte Sammlung auch bessere Recyclingergebnisse erzielt werden können.
Einheitliche Kennzeichnungen sollen Verbraucher bei der richtigen Entsorgung unterstützen. Frühestens ab August 2028 beziehungsweise nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist müssen Verpackungen harmonisierte Angaben zur Materialzusammensetzung tragen. Für bestimmte Verpackungen kommen Informationen zur Wiederverwendbarkeit, Kompostierbarkeit oder zum Rezyklatanteil hinzu.
Digitale Datenträger wie QR-Codes werden frühestens ab 12. August 2028 besonders für weiterführende Informationen relevant. Irreführende Umweltkennzeichnungen sind ausdrücklich untersagt.
Zugleich wird die erweiterte Herstellerverantwortung europäischer ausgerichtet: Hersteller müssen sich grundsätzlich in jedem Mitgliedstaat registrieren, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen. Unternehmen ohne Niederlassung im jeweiligen Staat können zur Bestellung eines Bevollmächtigten verpflichtet sein.
Fazit zur PPWR
Die PPWR verändert das europäische Verpackungsrecht grundlegend. Während das deutsche Verpackungsgesetz bisher stark auf Registrierung, Systembeteiligung und Entsorgung ausgerichtet ist, stellt die neue Verpackungsverordnung zusätzliche Anforderungen an Gestaltung, Material, Wiederverwendung, Kennzeichnung und Konformitätsnachweise.
Unternehmen, die ihre Datenbasis, Verpackungsentwicklung und PPWR Konformitätserklärung frühzeitig vorbereiten, reduzieren Haftungsrisiken und vermeiden kostspielige kurzfristige Verpackungsänderungen.
Quellen: DIHK Merkblatt: die neue europäische Verpackungsverordnung; Amtsblatt der Europäischen Union; Bundesumweltministerium; „Praxishandbuch für Lagersicherheit“