Gesundheitswesen und Pflege

Das Gesundheitswesen übernimmt zentrale Aufgaben in unserer Gesellschaft und ist gleichzeitig einem ständigen Wandel unterlegen. Gesetze werden angepasst, Abrechnungsbeträge verändert und neue Behandlungsmethoden entwickelt. Daher bietet dieser Bereich Fach- und Führungskräften aktuelles Fachwissen zu Praxismanagement, Expertenstandards und Hygienevorschriften.

Bürokratieentlastungsgesetz 
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Nach 15 Jahren wurde zum 01.01.2022 ein neuer Entwurf des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe (AOP) veröffentlicht. Er beschreibt zum einen, welche Operationen gemäß SGB V von wem ambulant durchgeführt werden dürfen. Zum anderen definiert der Katalog die dazugehörigen Kategorisierungsklassen zur korrekten Abrechnung der erbrachten Leistungen. Welche OPs gelten nach aktuellem Katalog als ambulant und welche weiteren Änderungen ergeben sich jetzt für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern?

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Die Frist zur Anerkennung des Rahmenvertrags Physiotherapie wurde bis 30.04.2022 verlängert. Stimmt eine Praxis dem neuen Vertrag nicht zu, wird ihr ihre Zulassung entzogen und sie darf nicht mehr praktizieren. Dem entgegen wurde die Anerkennungsfrist bereits Anfang des Jahres nach hinten verschoben, da nicht genug Zustimmungen eingegangen waren. Was bisher sonst passierte und worauf sich Leistungserbringende jetzt einstellen müssen.

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Seit Ende Mai 2021 ist die neue Medizinprodukteverordnung (Medical Device Regulation, MDR) zum Großteil in Kraft getreten. Dadurch ergeben sich Änderungen für die Hersteller von Medizinprodukten, aber auch für Krankenhäuser, Arztpraxen, Apotheken und andere Stellen. Weil sich in den letzten Monaten mehrfach Neuerungen ergeben haben, ist die Rechtslage teilweise sehr verwirrend. Daher fasst dieser Beitrag die wichtigsten Punkte zur neuen Medizinprodukteverordnung zusammen.

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Am 26.05.2021 ist das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) in Kraft getreten. Allerdings treten bis Mai 2022 noch weitere Änderungen in Kraft. Die umfassenden Anpassungen wirken sich massiv auf das bislang geltende Medizinproduktegesetz und weitere Vorschriften aus. Doch was ändert sich mit dem MPDG? Worauf müssen Ärzte, Krankenhäuser, Therapeuten und Medizinprodukthersteller achten?

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Die Digitalisierung hält auch im Gesundheitswesen Einzug. So müssen Arztpraxen und Krankenhäuser seit dem 01.07.2021 mit elektronischen Patientenakten (ePA) arbeiten können. Doch inwiefern sind solche Akten für Ärzte und Therapeuten gesetzlich verpflichtend? Was muss in den Akten enthalten sein und was müssen die Ärzte für den Datenschutz der Patienten beachten?

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Seit Januar 2024 gibt es den neuen Expertenstandard „Erhaltung und Förderung der Mundgesundheit in der Pflege“. Er ist der erste multiprofessionell erarbeitete Standard und richtet sich an sämtliche Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Pflege. Welche Vorgaben definiert der Expertenstandard Mundgesundheit für Pflegeeinrichtungen und Pflegefachkräfte?

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Seit dem 01.07.2021 ist eine aktualisierte Version der Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie in Kraft. Sie beinhaltet neu hinzugefügte Erkrankungen und erhöht die maximale Verordnungsmenge für bestimmte psychische Krankheiten. Welche Änderungen kommen auf Ärzte und Therapeuten zu?

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Die neue Qualitätsprüfungsrichtlinie für die Tagespflege (QPR Tagespflege) wird am 01.01.2022 in Kraft treten. Mit der Überarbeitung der QPR für die Tagespflege wird die Durchführung der Qualitätsprüfung konkretisiert, sodass die Qualitätsunterschiede der Pflegeeinrichtungen besser erkennbar werden und eingeschätzt werden können. Was steht bei der neuen Qualitätsprüfung im Vordergrund und wie können sich Tagespflegeeinrichtungen den neuen Prüfablauf vorstellen?

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Das neue GPVG ist seit dem 01.01.2021 gültig und soll die aktuelle Versorgung sowie die Arbeitsbedingungen in der Pflege verbessern. Hierfür ermöglicht das Gesetz u. a. mehr Pflegehilfskräfte vor Ort und zusätzliche finanzielle Unterstützung von Krankenhäusern. Welche Änderungen gelten jetzt für Pflegedienste, Krankenhäuser und Krankenkassen?

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Infektionskrankheiten können sich sehr schnell ausbreiten und die Bevölkerung gefährden. Umso wichtiger ist es, dass das Auftreten zügig gemeldet wird. Deswegen ist im Infektionsschutzgesetz im Abschnitt 3 „Überwachung“ eine Meldepflicht definiert. Das Gesetz regelt gleichzeitig, welche Krankheiten meldepflichtig sind. Ärzte, Labore und Gemeinschaftseinrichtungen sind besonders von dieser Meldepflicht nach IfSG betroffen.