GKV-Spargesetz: Was auf Hausarztpraxen jetzt zukommt
03.08.2026 | S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Das neue GKV-Spargesetz bringt seit 30. Juli 2026 weitreichende Änderungen für Hausarztpraxen: Vergütungssteigerungen werden begrenzt, Zuschläge gestrichen und bislang extrabudgetäre Leistungen werden teilweise wieder budgetiert. Der Beitrag zeigt, welche finanziellen Folgen drohen, welche Regelungen noch konkretisiert werden müssen und wie Praxen ihr Honorar-, Verordnungs- und Kapazitätsmanagement jetzt gezielt anpassen können.
Inhaltsverzeichnis
- GKV-Spargesetz: Ziele, Entlastungsvolumen und Folgen für die ambulante Versorgung
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Die neuen Regelungen des GKV-Spargesetz im ambulanten Bereich
- Begrenzung der Vergütungssteigerungen (Grundlohnratenbindung)
- Rückführung extrabudgetärer Leistungen
- Einschränkung der Entbudgetierung (Fixkostendegression)
- Wegfall der TSVG-Vergütungen
- Hausarztzentrierte Versorgung (HZV)
- Weitere Streichungen mit Honorarwirkung
- Arzneimittelversorgung und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- Was das GKV-Spargesetz für Versicherte bedeutet
- GKV-Spargesetz: Was noch offen ist
- GKV-Spargesetz: Was Hausarztpraxen jetzt tun können
- Fazit zum GKV-Spargesetz
GKV-Spargesetz: Ziele, Entlastungsvolumen und Folgen für die ambulante Versorgung
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht seit Jahren unter Druck. Steigende Ausgaben – unter anderem für Behandlungen, Arzneimittel und Krankenhausversorgung – treffen auf Einnahmen, die sich nicht im gleichen Maß entwickeln. Der Gesetzgeber hat darauf nun erneut reagiert: Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde am 10. Juli 2026 vom Bundestag beschlossen, hat am selben Tag den Bundesrat passiert und ist am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 228) verkündet worden. Es ist damit seit dem 30. Juli 2026 geltendes Recht; viele Vergütungsregelungen greifen ab dem 1. Januar 2027 (BMG).
Was beinhaltet das GKV Spargesetz?
Ziel dieses „GKV-Spargesetzes“ ist eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik: Die Ausgabenentwicklung der GKV soll an die Einnahmenentwicklung der Krankenkassen gekoppelt und weitere Anstiege der Zusatzbeiträge ab 2027 begrenzt werden. Laut Gesetzentwurf soll die GKV im Jahr 2027 um 16,3 Milliarden Euro entlastet werden, im Jahr 2030 um bis zu 38,1 Milliarden Euro (BT-Drs. 21/6130). Auf die ambulante Versorgung entfallen dabei nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) Kürzungen von rund 2,7 Milliarden Euro im Jahr 2027 und rund 5 Milliarden Euro im Jahr 2030 (KBV).
Rückblick: Was galt bereits?
Ein wichtiger Vorläufer war das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) vom 7. November 2022, verkündet im Bundesgesetzblatt 2022 I Nr. 42, S. 1990. Es schloss eine damals erwartete Finanzierungslücke der GKV und schaffte unter anderem die sogenannte Neupatientenregelung zum 1. Januar 2023 ab. Zudem wurde die hausärztliche Vergütung mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG) reformiert, das am 28. Februar 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 64) verkündet wurde. Ergänzend führte das GVSG eine jahresbezogene Versorgungspauschale für bestimmte chronisch kranke Versicherte und eine Vorhaltepauschale für Versorgerpraxen ein.
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Die neuen Regelungen des GKV-Spargesetz im ambulanten Bereich
Begrenzung der Vergütungssteigerungen (Grundlohnratenbindung)
Vergütungszuwächse dürfen künftig in allen Leistungsbereichen den Anstieg der Grundlohnrate (Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied) nicht übersteigen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Obergrenze zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt.
→ Für Hausarztpraxen bedeutet das: Steigende Personal-, Energie- und Sachkosten können nicht mehr automatisch über höhere Vergütungen ausgeglichen werden, wenn sie oberhalb der Grundlohnrate liegen. Anders als im Krankenhausbereich sieht das Gesetz für den vertragsärztlichen Bereich keine anteilige Refinanzierung von Tarifsteigerungen oberhalb der Obergrenze vor.
Rückführung extrabudgetärer Leistungen
Bisher extrabudgetär und zum festen Preis vergütete Leistungen – etwa ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und psychotherapeutische Leistungen – werden bis auf wenige Ausnahmen ab dem 1. Januar 2027 in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) überführt und unterliegen damit einer Mengenbegrenzung (KBV).
Wegfall der TSVG-Vergütungen
Die mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) eingeführten Vergütungsanreize werden gestrichen. Der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) darf ab dem 1. Januar 2027 keine Zuschläge mehr enthalten für (BT-Drs. 21/6130):
- Behandlungen aufgrund einer Terminvermittlung durch die Terminservicestelle (116117),
- den Hausarztvermittlungsfall (erfolgreiche Vermittlung dringender Facharzttermine, bisher EBM-Nrn. 03008/04008),
- Leistungen in der offenen Sprechstunde.
Die KBV beziffert den damit verbundenen Honorarverlust für die Praxen auf rund 1,64 Milliarden Euro jährlich (KBV). Diese Zahl ist eine Verbandsangabe; die tatsächliche Wirkung für die einzelne Praxis hängt von Praxisstruktur, Fallmix und regionalen Honorarverteilungsmaßstäben ab.
Einschränkung der Entbudgetierung (Fixkostendegression)
Die mit dem GVSG eingeführte Entbudgetierung der hausärztlichen Versorgung bleibt dem Grunde nach bestehen, wird aber begrenzt: Ausgleichszahlungen für Leistungen oberhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung werden künftig nur noch abgestaffelt vergütet (Fixkostendegression) – dies gilt für Hausärzte ebenso wie für die bereits seit 2023 entbudgetierten Kinder- und Jugendärzte. Im parlamentarischen Verfahren wurde klargestellt, dass der Abschlag nur bei Mengensteigerungen vorzunehmen ist (Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses, BT-Drs. 21/7016).
Hausarztzentrierte Versorgung (HZV)
Das Gesetz enthält zwei zentrale Eingriffe in die HZV nach § 73b SGB V:
- Fixkostendegression: Zusätzliche Leistungen, die auf einem Anstieg der Teilnehmerzahlen beruhen (Vergleich zum Vorjahresquartal), werden künftig mit einem Abschlag auf die vereinbarten Preise vergütet. Die konkrete Höhe der Abschläge müssen die Vertragspartner – Hausärzteverbände und Krankenkassen – bis zum 31. März 2027 vereinbaren.
- Grundlohnratenbindung: Auch Vergütungsanpassungen in HZV-Verträgen werden an den Grundsatz der Beitragssatzstabilität gekoppelt, einschließlich der Absenkung um einen Prozentpunkt in den Jahren 2027 bis 2029.
Bis zum Abschluss der Verhandlungen bleibt offen, wie hoch die Abschläge konkret ausfallen.
Weitere Streichungen mit Honorarwirkung
Ersatzlos gestrichen werden nach der Übersicht der KBV:
- die Vergütung für die Erst- und Folgebefüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) – gesetzlich seit dem 30. Juli 2026, das konkrete Wirksamwerden konkretisiert der Bewertungsausschuss,
- die Hygienezuschläge (ab 1. Januar 2027),
- die Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende (ab 1. Januar 2027).
Hinzu kommen unter anderem die Absenkung des technischen Leistungsanteils im EBM für bestimmte Fachgruppen und die Absenkung der Bewertung von Katarakt-Operationen (jeweils ab 1. Juli 2027) sowie die Überprüfung von Gesundheitsuntersuchung („Check-up“) und Hautkrebsscreening (frühestens ab 2028).
Arzneimittelversorgung und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Im Arzneimittelbereich wurde der ursprünglich geplante dynamische Herstellerabschlag im parlamentarischen Verfahren durch eine gesetzlich festgeschriebene Anhebung des statischen Herstellerabschlags auf 15,5 Prozent ersetzt. Der zusätzliche Abschlag für patentierte Impfstoffe steigt auf 9 Prozent, flankiert von einem Preismoratorium für diese Impfstoffe vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030 (BMG-Pressemitteilung vom 10.07.2026).
Homöopathika und Anthroposophika sowie Cannabisblüten werden aus dem GKV-Leistungskatalog gestrichen.
Für Praxen unmittelbar relevant: Die bundesweiten Praxisbesonderheiten bei der Verordnung von Arzneimitteln werden abgeschafft – bereits seit dem 30. Juli
2026. Die KBV erwartet dadurch ein höheres Regressrisiko und zusätzlichen Aufwand durch individuelle Begründungen im Prüfverfahren (KBV). Wie sich das Prüfgeschehen tatsächlich entwickelt, hängt von den regionalen Prüfvereinbarungen und dem konkreten Verordnungsfall ab. Unabhängig davon bleibt eine leitliniengerechte, medizinisch notwendige und wirtschaftliche Verordnungsweise mit nachvollziehbarer Dokumentation wichtig.
Was das GKV-Spargesetz für Versicherte bedeutet
Auch Versicherte werden an der Konsolidierung beteiligt (BMG-Pressemitteilung vom 10.07.2026):
- Die gesetzlichen Zuzahlungen und Zuzahlungsgrenzen werden um 50 Prozent angehoben; eine ursprünglich vorgesehene anschließende Dynamisierung entfällt.
- Ab 2028 bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss jährlich zwei planbare, mengenanfällige Eingriffe, bei denen die Einholung einer Zweitmeinung Voraussetzung für die Vergütung ist (Start des verpflichtenden Zweitmeinungsverfahrens: 1. April 2027); vorgesehen sind etwa Hüftgelenkersatz und Wirbelsäuleneingriffe.
- Für beitragsfrei mitversicherte Ehegatten und Lebenspartner wird ab 2028 ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent erhoben – mit Ausnahmen unter anderem für Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, Personen mit Pflegegrad 3 bis 5 und voll Erwerbsgeminderte.
- Ab dem 1. Januar 2028 wird die Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt.
GKV-Spargesetz: Was noch offen ist (Stand August 2026)
Verkündet ist der Gesetzeswortlaut – die konkrete Wirkung für die einzelne Praxis hängt jedoch von nachgelagerten Umsetzungsschritten ab:
- Bewertungsausschuss: Streichung und Anpassung einzelner EBM-Positionen (u. a. ePA-Vergütung) müssen dort konkretisiert werden.
- HZV-Verhandlungen: Die Höhe der Degressionsabschläge vereinbaren die Vertragspartner bis zum 31. März 2027.
- Gemeinsamer Bundesausschuss: Festlegung der zweitmeinungspflichtigen Eingriffe sowie Überprüfung von Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening.
- Regionale Ebene: Honorarverteilungsmaßstäbe und regionale Vereinbarungen der Kassenärztlichen Vereinigungen bestimmen die konkrete Wirkung vor Ort.
GKV-Spargesetz: Was Hausarztpraxen jetzt tun können
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Honoraranteile analysieren:
Prüfen, welche Bedeutung TSVG-Fälle, offene Sprechstunden, Hausarztvermittlungsfälle, ePA-Leistungen, Hygienezuschläge und Organspendeberatung für das Praxishonorar haben.
→ Diese Positionen entfallen spätestens zum 1. Januar 2027 beziehungsweise sind bereits gestrichen. -
Umsetzung verfolgen:
Maßgeblich sind jetzt die Beschlüsse des Bewertungsausschusses, Veröffentlichungen der KBV und der eigenen Kassenärztlichen Vereinigung sowie des Bundesgesundheitsministeriums. -
HZV-Verträge prüfen:
Die Verhandlungen über die Degressionsabschläge laufen bis Ende März 2027; Praxen mit hohem HZV-Anteil sollten die Informationen ihrer Hausärzteverbände im Blick behalten. -
Verordnungsmanagement stärken:
Nach dem Wegfall der bundesweiten Praxisbesonderheiten gewinnt die nachvollziehbare Dokumentation medizinischer Indikationen und wirtschaftlicher Verordnungsentscheidungen zusätzlich an Bedeutung. -
Kapazitäten realistisch planen:
Die vertragsärztlichen Pflichten – einschließlich des Mindestsprechstundenangebots – gelten fort. Die wirtschaftlichen Folgen der Vergütungsänderungen sollten in Personal-, Leistungs- und Terminplanung einfließen.
Fazit zum GKV-Spargesetz
Mit dem am 29. Juli 2026 verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz setzt der Gesetzgeber die Linie des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes von 2022 fort und koppelt die Ausgabenentwicklung der GKV eng an die Einnahmen. Für Hausarztpraxen sind vor allem der Wegfall der TSVG-Vergütungen, die Grundlohnratenbindung mit zusätzlicher Absenkung 2027 bis 2029, die Fixkostendegression bei Entbudgetierung und HZV sowie die Streichung einzelner Zuschläge relevant – überwiegend wirksam ab dem 1. Januar 2027.
Auch wenn der Gesetzeswortlaut nun feststeht, gilt weiterhin: Zwischen verkündetem Recht, noch ausstehenden Umsetzungsbeschlüssen (Bewertungsausschuss, G-BA, regionale Verträge, HZV-Verhandlungen) und Bewertungen beziehungsweise Modellrechnungen von Verbänden ist sauber zu unterscheiden. Erst die Umsetzung durch die zuständigen Gremien zeigt, welche Auswirkungen im Einzelnen tatsächlich eintreten.
Quellen: BGBl. 2026 I Nr. 228 (vom 29.07.2026); Gesetzentwurf der Bundesregierung, (vom 26.05.2026); Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit; Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages; Kabinettsentwurf (vom 29.04.2026); BMG; BGBl. 2022 I Nr. 42, S. 1990; BGBl. 2025 I Nr. 64; KBV-Themenseite zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (Stand 30.07.2026)