Was sind Hybrid DRG? – Aktueller Stand und Fallpauschalen zur Vergütung medizinischer Leistungen
15.12.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Ab dem 1. Januar 2026 gibt es neue Hybrid DRG. Sie erweitern das bestehende DRG-System (Diagnosis-Related Groups), indem sowohl ambulante als auch stationäre Leistungen mit solchen Fallpauschalen vergütet werden können. Dieser Beitrag erläutert die Funktionsweise der Hybrid DRG, den Entstehungsprozess dahinter und die Auswirkungen auf die Abrechnung von Krankenhaus- und Vertragsarztleistungen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Hybrid DRG? – Definition
Die Hybrid DRG ist eine neue Vergütungssystematik für medizinische Leistungen, bei der Krankenhäusern und Vertragsarztpraxen spezielle Fallpauschalen gezahlt werden. Die Abkürzung DRG steht für „diagnosis-related groups“ (deutsch „diagnosebezogene Fallgruppen“). Hybrid bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Pauschale sowohl von ambulanten als auch von stationären Leistungserbringenden abgerechnet werden kann (sektorengleiche oder sektorenübergreifende Vergütung).
So können Vertragsärztinnen und -ärzte sowie Krankenhäuser seit Anfang Januar 2024 für ausgewählte Leistungen die gleiche Vergütung erhalten. Welche Leistungen das sind, ist in einem speziellen Katalog – der Hybrid-DRG-Verordnung – definiert.
Ziel der Hybrid DRG ist es, die bislang ungenutzten Potenziale der Ambulantisierung in Deutschland effektiver zu nutzen. Denn einige Leistungen, die in anderen Ländern bereits ambulant durchgeführt werden, müssen in Deutschland noch vollstationär erfolgen. Durch die Hybrid DRG soll es mehr Anreize geben, medizinische Behandlungen ambulant zu erbringen. Das soll langfristig für weniger unnötig stationäre Behandlungen sorgen und die Pflegekräfte in Krankenhäusern entlasten.
Neue Hybrid-DRG-Vereinbarung
Ursprünglich sollte die erste Vereinbarung zu den Hybrid DRG bis zum 31. März 2023 auf den Weg gebracht werden. Allerdings konnten sich die beteiligten Vertragsparteien (GKV-Spitzenverband, DKG und KBV) nicht fristgerecht auf eine gemeinsame Ausgestaltung einigen. Daher wurde die sektorengleiche Vergütung in Form der Hybrid DRG sowie die dazugehörigen Leistungen als Ersatzvornahme durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
So gab es für das Jahr 2024 eine erste Hybrid-DRG-Verordnung, die im Jahr darauf von einer angepassten Vergütungsvereinbarung ersetzt wurde. Grundlage für diese Aktualisierung ist eine Regelung in § 17b Absatz 2 Satz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), nach der das DRG-System jährlich weiterentwickelt wird.
Nun verkündete der erweiterte Bewertungsausschuss im November 2025 neue Regelungen, die ab dem 1. Januar 2026 gelten und die Vergütungsvereinbarung von 2025 ablösen.
Hybrid DRG ab 2026
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung kommen für 2026 über 300 neue OPS-Kodes hinzu. Dabei wurden auch bestehende Hybrid DRG um neue OPS-Kodes erweitert, etwa im Bereich der Hernienoperationen, arthroskopischen Eingriffe und Arthrodesen.
Hierunter fallen voraussichtlich folgende Bereiche:
- Diagnostische und therapeutische Interventionen an den Herzkranzgefäßen
- Elektrophysiologische Untersuchungen am Herzen inklusive ablativer Maßnahmen
- Operative Maßnahmen mit Herzschrittmachern und Defibrillatoren
- Einfache, laparoskopische Cholezystektomie
- Laparoskopische Appendektomie
- Hernienchirurgie
- Perkutan-transluminale Gefäßinterventionen
- Frakturrepositionen
Für 2026 beschloss der erweiterte Bewertungsausschuss zwei Varianten der Hybrid-DRG-Vergütung (Anlage 2a und 2b). Hintergrund ist der Veränderungswert der Krankenhausvergütung, der noch nicht final festgesetzt ist, aber in die Berechnung der Hybrid DRG einfließt.
Weitere Neuerungen betreffen die Leistungen für Kinder und Menschen mit Behinderungen. Sie sind künftig kein Bestandteil der Hybrid DRG mehr, da das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz entsprechende Vorgaben macht. Des Weiteren unterscheiden die DRG ab 2026 stärker nach Schweregraden, wodurch sich neue Unterteilungen (auch bestehender Pauschalbeträge) ergeben.
Welche Vergütungspauschalen nun konkret zu beachten sind, zeigt der folgende Abschnitt.
Welche Hybrid DRG gibt es?
Ab 2026 gibt es statt bisher 22 insgesamt 69 Leistungsgruppen. Der Leistungskatalog in Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung zeigt, für welche Leistungen die besonderen Fallpauschalen gezahlt werden. Er besteht aus einer indikationsspezifischen Prozedurenliste (OPS-Kodes) und den jeweiligen OPS-Texten für die betroffenen Leistungsbereiche.
Zu diesen Bereichen gehören insbesondere:
- Arthrodesen der Zehengelenke
- Bestimmte Hernienoperationen
- Eingriffe an Analfisteln
- Eingriffe an Galle, Leber, Pankreas
- Eingriffe an Hoden und Nebenhoden
- Entfernung von Harnleitersteinen
- Exzision eines Sinus pilonidalis
- Lymphknotenbiopsien
- Ovariektomien
Die konkreten Hybrid-DRG und die Höhe der jeweiligen Fallpauschalen sind in Anlage 2a und 2b der zusammengefassten Regelungen definiert. Das dazugehörige Abrechnungsverfahren ist ebenfalls in der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung (Punkt 7) geregelt.
Abrechnung der Hybrid DRG
Das Abrechnungsverfahren für Krankenhäuser nach § 108 SGB V ist in der Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung beschrieben. Leistungserbringende nach § 95 Absatz 1 Satz 1 SGB V orientieren sich an der Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V.
Für die Gültigkeit der oben genannten Pauschalen ist jeweils folgender Tag entscheidend:
- Krankenhäuser: Tag der Aufnahme der Patientin oder des Patienten in das Krankenhaus
- Vertragsärztinnen und Vertragsärzte: Tag der Leistungserbringung
Ab diesem Zeitpunkt kann die jeweilige Fallpauschale der Hybrid DRG für die gesamte Dauer der erbrachten Leistungen nur einmal berechnet werden – unabhängig von der Anzahl der beteiligten Leistungserbringenden.
Quellen: Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung