Infektionsschutzgesetz: Meldepflicht und meldepflichtige Krankheiten
28.04.2021 | JS – Online-Redaktion, Forum Verlag Herkert GmbH
Infektionskrankheiten können sich sehr schnell ausbreiten und die Bevölkerung gefährden. Umso wichtiger ist es, dass das Auftreten zügig gemeldet wird. Deswegen ist im Infektionsschutzgesetz im Abschnitt 3 „Überwachung“ eine Meldepflicht definiert. Das Gesetz regelt gleichzeitig, welche Krankheiten meldepflichtig sind. Ärzte, Labore und Gemeinschaftseinrichtungen sind besonders von dieser Meldepflicht nach IfSG betroffen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer ist meldepflichtig? Arzt-Meldepflicht und Labor-Meldepflicht
- Wann gilt die Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz?
- Was bedeutet „namentliche Meldung“?
- Welche Krankheiten sind meldepflichtige Krankheiten?
- Infektionsschutzgesetz: Meldepflicht nach Bundesland
- Meldung von Infektionskrankheiten: elektronisches Meldesystem DEMIS
- IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung
Wer ist meldepflichtig? Arzt-Meldepflicht und Labor-Meldepflicht
Die Meldepflicht nach IfSG dient dazu, die Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern. Grundsätzlich ist im Gesundheitswesen zwischen der Arzt-Meldepflicht und der Labor-Meldepflicht zu unterscheiden: Der Arzt meldet „meldepflichtige Krankheiten“ (§ 6 IfSG) primär an das Gesundheitsamt, aber auch die Landesämter oder das Robert-Koch-Institut (RKI). Das Labor dagegen meldet „meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern“ (§ 7 IfSG) an dieselben Adressaten.
Die Meldepflicht betrifft also insbesondere behandelnde Ärzte und Laborleiter – aber nicht nur. Auch Krankenpfleger, Heilpraktiker, Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sowie jede Person, die das Vorliegen einer Infektionskrankheit feststellt, ist nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtig.
Kommt eine meldepflichtige Person der Meldung nach §§ 6 und 7 IfSG nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nach, kann sie mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.
Wer ist nicht meldepflichtig?
Die Meldepflicht greift nicht für Mitarbeiter des Not- und Rettungsdienstes, wenn sie die infizierte Person direkt an einen behandelnden Arzt (im Krankenhaus / Notfallambulanz) übergeben. Tun sie das nicht, müssen sie die Krankheit bzw. den Verdacht an das Gesundheitsamt melden. Die Meldepflicht gilt auch dann nicht, wenn die infizierte Person einen Nachweis vorlegen kann, dass eine Meldung bereits erfolgt ist.
Wer meldepflichtig ist und wann die Meldepflicht nicht gilt, erläutert detailliert § 8 IfSG „Zur Meldung verpflichtete Personen“.
Wann gilt die Meldepflicht nach Infektionsschutzgesetz?
Die Meldepflicht von meldepflichtigen Krankheiten nach § 6 IfSG greift schon sehr früh: Sie wird ausgelöst bei
- Verdacht auf eine Infektionskrankheit
- Krankheit und
- Tod aufgrund einer in § 6 IfSG genannten Infektionskrankheit.
Die Meldung von meldepflichtigen Krankheiten hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen. Dasselbe gilt für nichtnamentliche Meldungen nach § 6 IfSG und betrifft das Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.
Die Meldung meldepflichtiger Nachweise von Krankheitserregern nach § 7 IfSG hat zu erfolgen, sobald die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen. Die nichtnamentliche Meldung nach § 7 IfSG muss innerhalb von zwei Wochen an das RKI erfolgen.
Was bedeutet „namentliche Meldung“?
In § 6 IfSG heißt es „namentlich zu melden ist...“. Doch was bedeutet das? Namentliche Meldepflicht heißt, dass die Meldung personenbezogene Daten enthält wie
- Name,
- Geschlecht,
- Geburtsdatum,
- Anschrift,
- weitere Kontaktdaten der infizierten Person sowie
- bei Bedarf weitere personenbezogene Daten.
Die detaillierte Auflistung der Daten, die bei einer namentlichen Meldung verlangt werden können, enthält § 9 IfSG „Namentliche Meldung“.
Was bedeutet „nichtnamentliche Meldung“
Die nichtnamentliche Meldung greift z. B. bei der Meldung von Infektionskrankheiten aus dem Krankenhaus, sog. „nosokomiale Krankheiten“, oder Gemeinschaftseinrichtungen. Dann werden z. B. folgende Angaben benötigt:
- Name, Anschrift und weitere Kontaktdaten der Einrichtung, der meldenden Person oder der Untersuchungsstelle, die mit der Diagnostik beauftragt wurde.
- Geschlecht, Geburtsdatum und Diagnose der betroffenen Person, die nur unter einem Pseudonym geführt werden darf.
Eine detaillierte Auflistung der benötigten Daten enthält § 10 IfSG „Nichtnamentliche Meldung“.
Welche Krankheiten sind meldepflichtige Krankheiten?
Die meldepflichtigen Krankheiten werden in § 6 IfSG gelistet, die meldepflichtigen Nachweise von Krankheitserregern in § 7 IfSG. Die Unterscheidung ist, dass die meldepflichtigen Krankheiten die Arzt-Meldepflicht auslösen, die meldepflichtigen Krankheitserreger die Labor-Meldepflicht. Die Listen sind lang und werden stets aktualisiert. Hier zumindest eine Auswahl an meldepflichtigen Krankheiten:
- Cholera
- Diphtherie
- Keuchhusten
- Masern
- Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis
- Mumps
- Pest
- Röteln
- Kinderlähmung (Poliomyelitis)
- Typhus
- Windpocken
- zoonotische Influenza
- Corona (COVID-19)
- behandlungsbedürftige Tuberkulose (TBC)
Auswahl an Krankheitserregern, bei denen der direkte oder indirekte Nachweis zu melden ist:
- Borreliose
- Hepatitis A, B, C, D, E
- FSME
- Plasmodium sp. (Krankheitserreger der Malaria)
- Salmonella
- SARS-CoV und SARS-CoV-2
Krankheiten, die häufig bei Kindern auftreten und Gemeinschaftseinrichtungen regelmäßig vor die Frage stellen, ob sie meldepflichtig sind, sind Scharlach, Läuse, Krätze. Diese sind laut Infektionsschutzgesetz nicht von der Meldepflicht betroffen.
Infektionsschutzgesetz: Meldepflicht nach Bundesland
Zusätzlich zu den in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Meldepflichten, haben die einzelnen Bundesländer eigene Gesetze und Verordnungen, die die Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz erweitern. Das RKI bietet eine detaillierte und bundeslandspezifische Übersichtstabelle über die Krankheiten und Erregernachweise, die Ärzte bzw. Labore namentlich oder nichtnamentlich melden müssen.
Meldung von Infektionskrankheiten: elektronisches Meldesystem DEMIS
Um die Meldung von meldepflichtigen Krankheiten zu erleichtern, plant das RKI ein elektronisches Meldesystem. Geplant ist, dass Ärzte, Labore und Gemeinschaftseinrichtungen eine Meldung an das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) elektronisch übermitteln. Gesundheitsämter, Landesbehörden und das RKI können wiederum auf das System zugreifen und die eingetragenen Daten herauslesen und verwenden.
Das RKI zeigt die Funktionsweise anschaulich mit folgender Grafik:
Quelle: Robert-Koch-Institut (RKI)
Ziel von DEMIS ist es, den Aufwand für beide Seite zu reduzieren. Außerdem können Informationen zu aufgetretenen Infektionskrankheiten künftig schneller zu den Verantwortlichen gelangen, die wiederum zügiger Gegenmaßnahmen einleiten können. Aktuell erfüllen Ärzte und Labore ihre Meldepflicht über Fax.
Elektronische Meldung von Corona schon seit 2020 möglich
Noch ist das DEMIS nicht implementiert. Mit der ersten Ausbaustufe ist die Meldung von Corona aber schon seit dem Juni 2020 möglich. Labore haben seitdem die Möglichkeit, den Erreger SARS-CoV-2 elektronisch an die zuständigen Gesundheitsämter zu melden.
Noch im Jahr 2021 soll der Ausbau von DEMIS voranschreiten. Dann werden nichtnamentliche Meldungen von allen Untersuchungsergebnissen auf SARS-CoV-2 an das RKI möglich sein sowie die elektronische Meldung weiterer Erregernachweise, die gemäß Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind.
IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung
Die IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung ist am 01.05.2016 in Kraft getreten. Damit wurden die Meldepflichten im Infektionsschutzgesetz im Hinblick auf die antibiotikaresistenten Erreger und Arboviren verschärft. Weitere Informationen enthält der Beitrag „IfSG-Meldepflicht-Anpassungsverordnung: Meldepflicht für Infektionskrankheiten erweitert“.
Auch im Jahr 2017 gab es Anpassungen am Infektionsschutzgesetz, die insbesondere auf die Meldepflichten abzielten. In diesem Maßnahmenpaket war auch der Passus enthalten, dass die elektronische Meldung ab dem Jahr 2021 möglich sein soll. Die im Jahr 2017 geplanten Änderungen sind detailliert beschrieben im Beitrag „Neuerungen beim Infektionsschutzgesetz betreffen insbesondere Meldepflichten“.
Quellen: Infektionsschutzgesetz (IfSG), Robert-Koch-Institut (RKI)