KHAG erklärt: Was die Krankenhausreform für Kliniken bedeutet

15.07.2026 | L. Gschnitzer – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

KHAG: Geschäftsmann hält ein Modell eines Krankenhauses neben ein gelbes Warnschild mit Doktorhut als Symbol für Risiken oder Herausforderungen im Gesundheits- und Bildungsbereich.
© Andrii Yalanskyi – stock.adobe.com

Das KHAG, kurz für Krankenhausreformanpassungsgesetz, ist seit dem 15. April 2026 in Kraft. Damit wird die Ende 2024 beschlossene Krankenhausreform an die Erfahrungen aus der Praxis angepasst. Mit welchen Maßnahmen dieses Ziel erreicht werden soll und welche Kritikpunkte es gibt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist das KHAG?
  2. Wann tritt das KHAG in Kraft? Aktueller Stand
  3. Zusammenfassung: Was beinhaltet das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform?
  4. Kritik am KHAG

Was ist das KHAG?

Das KHAG, kurz für Krankenhausreformanpassungsgesetz, ist die Anpassung der Ende 2024 beschlossenen Krankenhausreform.

Ziel ist es, die Regelungen aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) zu überarbeiten und dessen praktische Umsetzung zu erleichtern. Die Grundlogik der Reform bleibt dabei bestehen.

Wann tritt das KHAG in Kraft? Aktueller Stand

Das KHAG ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Rund acht Monate hat das Gesetzgebungsverfahren gedauert.

Der folgende Zeitplan zeigt die einzelnen Etappen des Gesetzgebungsverfahrens im Überblick:

Datum

Gesetzgebungsverfahren

5. August 2025

Vorstellung des Referentenentwurfs

8. Oktober 2025

Verabschiedung des Gesetzentwurfs im Kabinett

12. November 2025

Erste Lesung im Bundestag

21. November 2025

Erster Durchgang im Bundesrat

6. März 2026

Zweite und dritte Lesung im Bundestag (Beschluss)

27. März 2026

Zweiter Durchgang im Bundesrat

15. April 2026

Inkrafttreten des KHAG

Zusammenfassung: Was beinhaltet das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform?

Das Gesetz verändert die Krankenhausreform nicht grundlegend, sondern passt sie an mehreren Stellen an. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Leistungsgruppen

Das KHAG belässt die Leistungsgruppenlogik als Kerninstrument, die das KHVVG eingeführt hat. Für jede Gruppe gelten Qualitätskriterien als Mindestanforderungen bei Ausstattung, Qualifikation und Personal.

→ Eine Liste aller Leistungsgruppen und Qualitätskriterien findet sich in Anlage 1 des KHAG.

Neu sind außerdem die erweiterten Ausnahmemöglichkeiten: Leistungsgruppen können befristet zugewiesen werden, auch wenn ein Krankenhaus die Qualitätskriterien noch nicht vollständig erfüllt. Grundsatz ist eine Befristung auf drei Jahre mit Verlängerungsoption in bestimmten Konstellationen.

Vorhaltevergütung

Die Einführung der Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Sie soll somit erst ab 2030 voll finanzwirksam werden.

Hierbei handelt es sich um ein mit dem KHVVG eingeführtes Finanzierungselement, das Kliniken nun 60 Prozent ihrer Betriebskosten vergütet – unabhängig von der Fallzahl.

Transformationsfonds

Der Transformationsfonds soll den Krankenhausstrukturwandel absichern. Ursprünglich sollten die dafür vorgesehenen 50 Milliarden Euro je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen werden.

Das Gesetz ändert die Finanzierungsquelle des Bundesanteils. So stammt dieser nun aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität statt aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung.

Gleichzeitig wird der Bundesanteil auf insgesamt 29 Milliarden Euro aufgestockt: Von 2026 bis 2029 sollen jeweils 3,5 Milliarden Euro gezahlt werden, von 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro.

Medizinischer Dienst

Der Medizinische Dienst (MD) prüft, ob ein Krankenhaus die Qualitätskriterien und Strukturmerkmale erfüllt.

Die Reform passt dabei das Prüfregime folgendermaßen an:

  • Unangekündigte Vor-Ort-Prüfungen sind jetzt zugelassen, wenn eine angemeldete Prüfung ihren Zweck verfehlen würde.
  • Kliniken müssen eine länger als einmonatige Nichterfüllung von Kriterien selbst unverzüglich elektronisch an Landesbehörde, Kassen und MD melden.
  • Für die Prüfung von Strukturmerkmalen gibt es einen Übergangsmechanismus, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vorläufige Abrechnung bis zum Abschluss der Prüfung erlaubt.

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Bundes-Klinik-Atlas

Das KHAG verlagert die Verantwortung für das Transparenzverzeichnis („Bundes-Klinik-Atlas“), das mit dem Krankenhaustransparenzgesetz eingeführt wurde, auf den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Dieser muss die Informationen barrierefrei, interaktiv und laufend aktualisiert veröffentlichen.

Der Gesetzestext nennt dabei konkrete Inhalte wie Leistungsgruppen-Fallzahlen, Versorgungsstufen oder personelle Ausstattung.

Pflegebudget

Pflegepersonalkosten für Tätigkeiten, die nicht der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen und in Kreißsälen dienen, dürfen nicht mehr über das Pflegebudget abgerechnet werden.

Das betrifft etwa hauswirtschaftliche, logistische oder administrative Aufgaben und gilt unabhängig von der dienstlichen Zuordnung des Personals.

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen

Sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (SüV) sollen kleinere Klinikstandorte in ein neues Versorgungsformat überführen.

Das KHAG legt fest, wie Landesbehörden solche Standorte als SüV bestimmen.

So können sie sich dafür mit den Krankenkassen, der Landeskrankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Vereinigung abstimmen. Voraussetzung ist, dass der Standort im jeweiligen Krankenhausplan verankert ist.

Weitere Punkte

Darüber hinaus enthält das Gesetz unter anderem folgende Punkte:

  • Bei der onkologischen Chirurgie kann der G-BA für einzelne Indikationsbereiche eine niedrigere Mindestfallzahl für die Auswahl von Krankenhäusern festlegen. Dies soll eine flächendeckende Versorgung ermöglichen.
  • Jeder Krankenhausstandort wird einem der sechs Versorgungsstufen (Levels) zugeordnet:

Level

Bedeutung

Level 3U

Hochschulklinik mit mindestens 5 internistischen, 5 chirurgischen und 8 weiteren Leistungsgruppen plus Leistungsgruppe Intensivmedizin

Level 3

wie Level 3U, aber ohne Hochschulklinik-Status

Level 2

mindestens 2 internistische, 2 chirurgische und 3 weitere Leistungsgruppen plus Leistungsgruppe Intensivmedizin

Level 1n

mindestens Leistungsgruppe Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie und Intensivmedizin

Level 1i

sektorenübergreifende Versorgung, in der Regel ohne eigene Notfallmedizin; Zuordnung durch die Landesbehörde

Level F

Fachklinik

Kritik am KHAG

Einige Ministerinnen äußerten sich kritisch gegenüber dem KHAG. So sprach Stefanie Drese, Gesundheitsministerin in Mecklenburg-Vorpommern, von einer „länderübergreifenden Unzufriedenheit“ und kritisierte die Probleme für ländliche und dünnbesiedelte Regionen, wo die medizinische Versorgung dadurch gefährdet werde.

Kerstin von der Decken, Ministerin in Schleswig-Holstein, hatte sich immer wieder für mehr Praktikabilität ausgesprochen. Nach ihr habe das Gesetz „nur in Teilen das Ziel erreicht, praxistauglicher zu sein“.

Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach zählte unter anderem die Vorhaltevergütung zu den Themen, die weiter und wieder auf dem Prüfstand stehen müssen.

Quellen: Bundesgesetzblatt; Bundesgesundheitsministerium; DHGO; Ärzteblatt; DKGEV;