UV-GOÄ ab 1. Juli 2026: Das ändert sich in der Abrechnung
01.07.2026 | L. Gschnitzer – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine umfassend überarbeitete UV-GOÄ. Die Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung wurde in Teilen komplett überarbeitet. Die Neuerungen betreffen vor allem die Grundleistungen. Gleichzeitig wurden die Gebühren angehoben.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die UV-GOÄ?
- Wann wird nach UV-GOÄ abgerechnet?
- Welche Änderungen gibt es in der UV-GOÄ ab dem 1. Juli 2026?
- Was sind die allgemeinen Kosten in der UV-GOÄ?
- Was sind besondere Kosten in der UV-GOÄ?
- UV-GOÄ in der Praxis: Abrechnungsbeispiel
Was ist die UV-GOÄ?
Die UV-GOÄ ist die verbindliche Gebührenordnung für Ärzte in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gilt bei Arbeits-, Schul- und Wegeunfällen sowie bei Berufskrankheiten. Die Gebührenordnung legt fest, welche Leistungen dabei abgerechnet werden können und zu welchen Sätzen.
Herausgegeben wird die UV-GOÄ von der Ständigen Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger.
Wann wird nach UV-GOÄ abgerechnet?
Nach der UV-GOÄ wird abgerechnet, wenn ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vorliegt. Das ist in folgenden Fällen gegeben:
- Arbeitsunfall: Ein Unfall, der sich während der Arbeit oder auf Dienstwegen bzw. Dienstfahrten ereignet
- Wegeunfall: Ein Unfall, der auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert
- Schulunfall: Ein Unfall von Schülerinnen und Schülern während dem Besuch schulischer Veranstaltungen oder auf dem Schulweg
- Berufskrankheit: Eine Erkrankung, die durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde
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Welche Änderungen gibt es in der UV-GOÄ ab dem 1. Juli 2026?
Zum 1. Juli 2026 sind Änderungen in der UV-GOÄ in Kraft getreten. Diese hat die Ständige Gebührenkommission nach § 52 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger in ihrer Sitzung vom 10. März 2026 beschlossen.
Im Mittelpunkt stehen folgende Änderungen:
- Neustrukturierung der Grundleistungen
- Zusammenfassung von Gebührennummern
- Neuer Unterabschnitt für Arthroskopien
- Gebührenerhöhung
→ Gut zu wissen: Ärztinnen und Ärzte rechnen alle Leistungen, die sie ab dem 1. Juli 2026 durchführen, nach der ab dann geltenden UV-GOÄ ab. Entscheidend ist der Tag der Leistungserbringung. Für bereits laufende Behandlungsfälle beginnt mit dem 1. Juli formal ein neuer Behandlungsfall.
Neustrukturierung der Grundleistungen
Der Abschnitt zu den Grundleistungen wurde umfassend überarbeitet und neu strukturiert.
So können seit Juli Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach den Nummern 1 und 2 neben Sonderleistungen wie Wundbehandlungen, Röntgen, Sonographie und Operationen abgerechnet werden. Der bisherige Abrechnungsausschluss wird aufgehoben.
Hinzu kommen zwei neue Zuschläge:
|
Zuschlag |
Höhe |
Beschreibung |
|
Bei Abbruch einer Heilbehandlung zur Beratungs- und Untersuchungsleistung für Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte |
10 Euro |
Voraussetzung für die Abrechnung: Gründe werden dokumentiert, die Versicherten werden über die Entscheidung aufgeklärt und die weiterbehandelnden Ärztinnen und Ärzte werden informiert |
|
Für erschwerte Kommunikation mit Patientinnen und Patienten im Rahmen der Leistungen nach den Nummern 1 und 2 |
10 Euro (maximal zweimal im Behandlungsfall abrechenbar) |
Nicht berechnungsfähig bei Kindern bis 6 Jahre. |
Neu geregelt sind zudem die Zeiten der Untersuchung:
- Beratungen und Untersuchungen in der Zeit von Montag bis Freitag zwischen 7 und 19 Uhr sind mit der Grundleistung abgedeckt.
- Erfolgen Beratungen und Untersuchungen außerhalb dieser Zeiten, wird ein Zuschlag gezahlt.
Zusammenfassung von Gebührennummern
Die Abrechnung von Wegegeld und Reiseentschädigung wurde vereinfacht: Die bisherigen sieben Gebührennummern beim Wegegeld und die fünf Nummern bei der Reiseentschädigung werden zu einer neuen Gebühr zusammengefasst (Nr. 71).
Diese sieht eine Pauschale für Besuche bis zu 25 Kilometer Entfernung vor. Bei weiteren Entfernungen gilt künftig das Bundesreisekostengesetz.
Zudem entfallen die Zeitangaben vollständig beim Wegegeld und der Reiseentschädigung.
Darüber hinaus wurden folgende Gebührennummern zusammengefasst:
- Bei Visiten im Krankenhaus gibt es statt drei Leistungspositionen nur noch eine (Nr. 45).
- Schreibgebühren für Berichte sind künftig in den jeweiligen Arztvordrucken eingerechnet (Nrn. 117 bis 124). Schreibgebühren für Gutachten nach den Nummern 146 bis 154, 155 (ausgenommen audiologischer Befundbogen), 160, 161 und 165 können weiterhin je Seite abgerechnet werden (Nr. 166).
Neuer Unterabschnitt für arthroskopische Leistungen
Für die Abrechnung von Arthroskopien gibt es seit dem 1. Juli einen neuen Unterabschnitt in der UV-GOÄ. Die neuen Nummern 3400 bis 3444 sind nach Aufwand aufsteigend eingeteilt – von der diagnostischen Arthroskopie bis zur aufwändigen Rekonstruktion.
Die Operationsziffern enthalten sämtliche Nebenleistungen. Aufwändige Leistungsketten entfallen somit. Zusätzliche operative Leistungen können als Zuschläge zu den Operationen abgerechnet werden.
Zu jeder arthroskopischen Leistung gibt es außerdem einen neuen Materialzuschlag. Dieser deckt die Kosten für das Einmal-Material ab.
Gebührenerhöhung
Die Gebühren des Leistungs- und Gebührenverzeichnisses sind zum 1. Juli um 5 Prozent gestiegen. Ausgenommen von dieser Anpassung sind:
- Grundleistungen und allgemeine Leistungen
- der neue Unterabschnitt für arthroskopische Leistungen
Was sind die allgemeinen Kosten in der UV-GOÄ?
In der Gebührentabelle der UV-GOÄ sind allgemeine Kosten ausgewiesen. Diese beinhalten u. a. die Kosten für:
- Personal (mit Ausnahme des ärztlichen Dienstes)
- Räume
- Einrichtungen
Was sind besondere Kosten in der UV-GOÄ?
Neben den allgemeinen Kosten weist die UV-GOÄ zusätzlich besondere Kosten aus. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Hilfsmittel:
- Anästhetika bei Leistungen des Teils D
- Verbandmittel
- Materialien
- Gegenstände und Stoffe
Diese Hilfsmittel behalten die Patientinnen und Patienten zur einmaligen oder zur mittel- bis längerfristigen Verwendung.
UV-GOÄ in der Praxis: Abrechnungsbeispiel
Das folgende Abrechnungsbeispiel der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zeigt, wie eine arthroskopische Leistung nach der seit 1. Juli 2026 geltenden UV-GOÄ abgerechnet wird:
|
Nr. |
Leistung |
Betrag |
Besondere Kosten |
|
3420 |
Arthroskopische Meniskus-Refixation mit Refixationssystem |
490,38 Euro |
150,72 Euro |
|
445 |
Zuschlag ambulante Operation |
236,46 Euro |
- |
|
3421 |
Materialzuschlag (neu) |
150,00 Euro |
- |
|
Summe |
876,84 Euro |
150,72 Euro |
|
| Gesamtbetrag: 1.027,56 Euro | |||
Quellen: www.kbv.de;