Die erweiterte Melderegisterauskunft (gemäß § 45 BMG): Voraussetzungen, Inhalte und Unterschiede
21.07.2026 | C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Die erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG ermöglicht den Zugriff auf zusätzliche personenbezogene Daten, die über eine einfache Melderegisterauskunft hinausgehen. Voraussetzung ist, dass Antragsteller für jede angefragte Information ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Der Fachbeitrag erläutert, welche Nachweise dafür infrage kommen, welche Daten übermittelt werden dürfen und wie sich einfache und erweiterte Auskunft unterscheiden. Zudem zeigt er, welche datenschutzrechtlichen Vorgaben gelten und wann die Meldebehörde eine Auskunft verweigern kann.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die erweiterte Melderegisterauskunft?
- Voraussetzungen für die erweiterte Melderegisterauskunft
- Was beinhaltet die erweiterte Melderegisterauskunft?
- Worin liegen die Unterschiede zwischen der einfachen und der erweiterten Melderegisterauskunft?
- Informationen zu datenschutzrechtlichen Vorgaben
- Wer darf eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen?
- Fazit
- FAQ – häufige Fragen zur erweiterten Melderegisterauskunft
Was ist die erweiterte Melderegisterauskunft?
Die erweiterte Melderegisterauskunft gemäß § 45 BMG ist eine besondere Form der Melderegisterauskunft. Sie enthält mehr Daten als die einfache Melderegisterauskunft und kommt im Zusammenhang mit anderen Voraussetzungen zum Einsatz.
Anders als es bei der einfachen Melderegisterauskunft der Fall ist, dürfen besagte Daten nicht ohne Weiteres übermittelt werden. Stattdessen müssen laut Gesetzgeber besondere Voraussetzungen erfüllt werden. Zudem bestehen genaue Vorgaben darüber, welche Daten im Rahmen einer erweiterten Melderegisterauskunft überhaupt übermittelt werden dürfen.
Voraussetzungen für die erweiterte Melderegisterauskunft
Laut § 45 BMG darf die erweiterte Melderegisterauskunft nur dann erteilt werden, wenn diejenigen, die sie anfragen, ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können. Dieses muss für alle angefragten Daten nachgewiesen werden.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz besagt, dass ein solches Interesse rechtlich, wirtschaftlich oder ideell begründet sein kann. Eine Grundvoraussetzung ist jedoch, dass das besagte Interesse als schutzwürdig anerkannt wird.
Wichtig ist zudem, dass…:
- ... die Person, die gesucht wird, eindeutig identifiziert werden kann
- ... keine Auskunftssperre vorliegt
- ... es keine Anhaltspunkte gibt, dass durch die beantragte Auskunft schutzwürdige Interessen der jeweiligen Person (oder einer anderen Person) beeinträchtigt werden.
Als Nachweise werden zum Beispiel Zahlungsbefehle, ein Vollstreckungsbescheid, ein Mahnbescheid und sonstige Unterlagen, die sich auf Rechtsbeziehungen beziehen, relevant. Dies können unter anderem auch Verträge, Gerichtsurteile oder Bestellungen zum Nachlasspfleger sein.
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Was beinhaltet die erweiterte Melderegisterauskunft?
Die einfache Melderegisterauskunft umfasst lediglich einen begrenzten Datensatz. Über die erweiterte Melderegisterauskunft ist es unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 45 BMG möglich, weitere personenbezogene Daten anzufordern. Zu diesen gehören unter anderem:
- frühere Namen
- das Geburtsdatum
- der Geburtsort
- der Familienstand (bezogen auf die Frage, ob die betreffende Person verheiratet ist, bzw. eine Lebenspartnerschaft führt)
- die Staatsangehörigkeit/en
- frühere Anschriften (mit Einzugs- und Auszugsdatum)
- Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters
- Name und Anschrift des Ehe- oder Lebenspartners
- Sterbedatum und Sterbeort.
Worin liegen die Unterschiede zwischen der einfachen und der erweiterten Melderegisterauskunft?
Der grundlegende Unterschied zwischen der einfachen und der erweiterten Melderegisterauskunft liegt im Umfang der übermittelten Daten.
Über die einfache Melderegisterauskunft werden die Grunddaten einer Person angegeben. Diese beziehen sich auf deren Identifikation und ihre Erreichbarkeit. Die erweiterte Auskunft umfasst noch weitere personenbezogene Daten. Diese können zum Beispiel dann relevant werden, wenn ein Gläubiger einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid durchsetzen möchte, die aktuelle Anschrift des Schuldners allerdings nicht ausreicht, um diesen eindeutig zu identifizieren.
Hierbei können frühere Anschriften und weitere personenbezogene Angaben helfen, wenn es darum geht, den Schuldner von anderen Personen mit gleichem Namen zu unterscheiden.
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Einfache Melderegisterauskunft |
Erweiterte Melderegisterauskunft |
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Rechtsgrundlage |
§ 44 Bundesmeldegesetz (BMG) |
§ 45 Bundesmeldegesetz (BMG) |
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Zweck |
Übermittlung grundlegender Meldedaten |
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten bei berechtigtem Interesse |
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Voraussetzungen |
Angaben zur gesuchten Person müssen vorliegen |
Zusätzlich müssen die Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen |
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Prüfung durch die Behörde |
Standardprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen |
Einzelprüfung des berechtigten Interesses sowie möglicher schutzwürdiger Interessen |
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Bearbeitungsaufwand |
Meist geringer |
Meist höher, da Nachweise geprüft und Interessen abgewogen werden müssen |
Informationen zu datenschutzrechtlichen Vorgaben
Die Daten, die über die erweiterte Melderegisterauskunft herausgegeben werden, unterliegen dem Datenschutz. Daher dürfen sie nur dann übermittelt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ergänzend hierzu verweist § 45 BMG explizit auf die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Dementsprechend muss die Verarbeitung der übermittelten Informationen den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.
Besonders wichtig ist, dass die Antragsteller die personenbezogenen Daten, die sie erhalten, ausschließlich zu dem Zweck nutzen dürfen, zu dem sie erhoben wurden. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung oder Weitergabe darf nur dann erfolgen, wenn es hierzu eine entsprechende Rechtsgrundlage gibt.
Auf der Grundlage der datenschutzrechtlichen Anforderungen werden die Rechte der betroffenen Personen geschützt. Zudem soll auf ihrer Basis sichergestellt werden, dass die entsprechenden Informationen nur im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet werden.
Laut Art. 14 DSGVO ist der Empfänger der Daten dazu verpflichtet, die betroffene Person über die Übermittlung der Daten zu informieren. Eine Ausnahme gilt laut § 45 Abs. 2 BMG jedoch, wenn ein eventuelles rechtliches Interesse beeinträchtigt würde. Sollte das Interesse der betroffenen Person gegenüber der Geltendmachung von Rechtsansprüchen nicht überwiegen, muss sie auch nicht informiert werden.
Wer darf eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragen?
Das Bundesmeldegesetz definiert keinen bestimmten Personenkreis, der dazu berechtigt ist, eine erweiterte Melderegisterauskunft zu beantragen. Solange die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 45 erfüllt sind, ist es möglich, die entsprechenden Informationen anzufordern.
Dabei reicht es nicht aus, anzugeben, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Vielmehr obliegt es der zuständigen Meldebehörde, dies zu prüfen. Diese ist dazu berechtigt, geeignete Nachweise zu verlangen.
Bevor eine erweiterte Melderegisterauskunft beantragt wird, ist es sinnvoll, zu überprüfen, ob das berechtigte Interesse ausreichend nachgewiesen werden kann, ob eine Auskunftssperre besteht und die beantragten Daten für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.
Fazit
Die erweiterte Melderegisterauskunft wird relevant, wenn die Angaben aus einer einfachen Auskunft nicht mehr ausreichen. Dies könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn man aufgrund einer Namensgleichheit das Geburtsdatum ermitteln möchte oder ein Schuldner unbekannt verzogen ist.
Ein entsprechender Antrag hat jedoch nur dann eine Aussicht auf Erfolg, wenn die Antragsteller ein berechtigtes Interesse, zum Beispiel eine offene Forderung, nachweisen können. Zusammen mit den Vorgaben der DSGVO schützt das Gesetz die Daten der Bürger, hilft aber gleichzeitig Gläubigern dabei, deren Recht durchzusetzen. Damit bleibt die erweiterte Auskunft unter anderem für Unternehmen, Anwälte und Inkassodienstleister ein wichtiges Werkzeug.
FAQ – häufige Fragen zur erweiterten Melderegisterauskunft
Was ist eine erweiterte Melderegisterauskunft?
Die erweiterte Melderegisterauskunft ermöglicht es unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten übermitteln zu lassen, die über die Informationen einer einfachen Melderegisterauskunft hinausgehen. Um die entsprechenden Daten zu erhalten, muss der Antragsteller ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Was versteht § 45 BMG unter einem berechtigten Interesse?
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesmeldegesetz umfasst ein berechtigtes Interesse jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse. Dieses kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein.
Kann die Behörde die Auskunft verweigern, obwohl ein Nachweis vorliegt?
Wenn für die gesuchte Person eine Auskunftssperre (§ 51 BMG) gilt, werden in der Regel auch keine Informationen übermittelt. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde im Rahmen der Überprüfung feststellt, dass die schutzwürdigen Interessen der gesuchten Person die Interessen des Antragstellers überwiegen.
Reicht eine Kopie einer Rechnung als Nachweis für ein berechtigtes Interesse aus?
Einfache Rechnungskopien können dazu beitragen, den eigenen Anspruch glaubhaft zu machen. Die Prüfung im Einzelfall obliegt den Behörden.
Wie lange dauert die Bearbeitung einer erweiterten Melderegisterauskunft?
Aufgrund der Tatsache, dass die Behörden die Nachweise manuell prüfen und Interessen abwägen müssen, dauert die Bearbeitung einer erweiterten Melderegisterauskunft meist länger als die Bearbeitung einer einfachen Melderegisterauskunft. Auch die Auslastung der Kommunen spielt eine wichtige Rolle.
Darf der Antragsteller die übermittelten Daten auch für andere Zwecke nutzen?
An dieser Stelle greift das Zweckbindungsgebot der DSGVO, aber auch die Vorgaben aus § 47 Abs. 1 BMG. Die übermittelten Informationen dürfen nur für den Zweck genutzt werden, der im Antrag angegeben wurde. Die Weitergabe an Dritte und die Nutzung für andere Zwecke sind nicht erlaubt. Sobald der angegebene Zweck erfüllt ist, müssen die Daten wieder gelöscht werden.
Quellen: Buzer; Verwaltung digital; Bundestag;