Pflichten des Auszubildenden nach BBIG: Das sollten Betriebe wissen
08.07.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

In der Ausbildung gelten für alle Beteiligten Rechte und Pflichten. Die Pflichten des Auszubildenden sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) festgelegt und werden meist zusätzlich im Ausbildungsvertrag erläutert. Aber welche Pflichten schreibt das BBiG konkret vor und welche Maßnahmen können Betriebe bei Verstößen ergreifen?
Inhaltsverzeichnis
- Welche Pflichten hat ein Azubi laut BBIG?
- Weitere Pflichten eines Auszubildenden
- Konsequenzen bei Pflichtverletzung
Welche Pflichten hat ein Azubi laut BBIG?
Das BBiG definiert in § 13 folgende Pflichten, die Auszubildende während ihrer Berufsausbildung befolgen müssen:
Lernpflicht | Nach besten Kräften bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen, also den Ausbildungsberuf erfolgreich abzuschließen. Hierfür alle Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erlernen, die für den späteren Beruf notwendig sind. |
Sorgfaltspflicht | Alle Aufgaben, die die Auszubildenden im Rahmen ihrer Ausbildung erhalten, gewissenhaft und ordentlich ausführen. |
Teilnahmepflicht | Alle Ausbildungsmaßnahmen besuchen, für die sie nach § 15 BBiG vom Betrieb freigestellt werden. Dazu gehört insbesondere der Besuch der Berufsschule und der dazugehörigen (Abschluss-)Prüfungen. |
Weisungsgebundenheit | Den Anweisungen der Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildenden oder anderer befugter Personen folgen, solange diese mit der Ausbildung zusammenhängen. |
Betriebsordnung einhalten | An die Hausordnung und allgemeinen Verhaltensregeln des Ausbildungsbetriebs (etwa Alkohol- oder Rauchverbote) halten. |
Sorgfaltspflicht | Werkzeuge, Maschinen und andere Betriebsmittel sorgfältig und verantwortungsvoll behandeln. |
Geheimhaltungspflicht | Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht weitergeben – weder während noch nach der Ausbildung. |
Ausbildungsnachweise führen | Regelmäßig einen entsprechenden Bericht über ihre Ausbildungsinhalte schreiben – entweder auf Papier oder digital. |
Vertragsempfang bestätigen | Bestätigen, dass sie ein Exemplar ihres Ausbildungsvertrags erhalten haben. |
Diese Pflichten dienen dazu, die Auszubildenden auf ihre künftige Berufstätigkeit vorzubereiten. Verstöße vonseiten der Auszubildenden können arbeitsrechtliche Kosnequenzen nach sich ziehen.
→ Aber auch der Ausbildungsbetrieb muss gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Mehr dazu im Beitrag „Pflichten des Ausbildenden nach BBIG: Ausbildungspflicht, Freistellung und Co.“.
Weitere Pflichten eines Auszubildenden
Neben den oben genannten Pflichten aus § 13 BBiG müssen Auszubildende beispielsweise auch an vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen teilnehmen. Dies umfasst zum Beispiel Erstuntersuchungen vor Ausbildungsbeginn für minderjährige Auszubildende.
Hinzu kommen einige Melde- und Anzeigepflichten, etwa in folgenden Situationen:
- Offenbarungspflicht, zum Beispiel bei Fragen zur gesundheitlichen Eignung im Bewerbungsgespräch.
- Kurzfristiges Verlassen des Ausbildungsplatzes: An- und Abmelden bei zuständiger Ausbilderin oder Ausbilder.
- Betrieb bei Krankheit oder anderen Fehlzeiten informieren (auch während Berufsschule oder bei anderen Ausbildungsveranstaltungen).
- Geplanten Urlaub ausdrücklich beantragen und nicht selbstständig nehmen.
- Bei Schwangerschaft den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen (Sollvorschrift, keine Pflicht).
- Gewünschte Elternzeit schriftlich beim Ausbildungsbetrieb beantragen.
- Bei Freistellung zur Pflege naher Angehöriger die geplante Verhinderung und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.
- Nach Ende der Abschlussprüfung den Betrieb unverzüglich über das Ergebnis informieren und vorläufiges Prüfungszeugnis vorlegen.
Weitere Pflichten können sich aus Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ergeben.
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Konsequenzen bei Pflichtverletzung
Auch Auszubildende können haftbar gemacht werden, wenn sie ihre Pflichten verletzen. So besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch, wenn Auszubildende gegen ihre Pflichten nach § 13 BBiG verstoßen. Zu beachten ist allerdings, dass die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Auszubildenden meist geringer sind als die an ausgelernte Arbeitnehmende. Darüber hinaus kann sich ein Mitverschulden des Ausbildenden ergeben.
Der Ausbildungsbetrieb kann Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn Auszubildende trotz ausdrücklicher Weisung oder ohne die nötige Erlaubnis eigenmächtig handeln und dabei ein Schaden entsteht. In der Regel folgt zunächst eine Abmahnung.
Im Wiederholungsfall oder bei besonders schweren Verstößen ist eine (fristlose) Kündigung möglich. Hierzu müssen die Auszubildenden jedoch beharrlich und unter Missachtung aller belehrenden Hinweise oder Abmahnungen gegen ihre Pflichten verstoßen. Darunter fällt auch, mehrfach unentschuldigt dem Betrieb, der Berufsschule oder einer außerbetrieblichen Ausbildungsstätte fernzubleiben.
Quelle: Handbuch „Das neue Berufsbildungsrecht“