Inhaltsverzeichnis
- Was sind die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses (ASA)?
- Wann muss ein ASA gebildet werden?
- Wer gründet den Arbeitsschutzausschuss?
- Wer muss am Arbeitsschutzausschuss teilnehmen?
- Wie oft finden die Sitzungen des ASA statt?
- Wer lädt zu den Sitzungen ein?
- Was ist der Nutzen des ASA?
Was sind die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses (ASA)?
In § 11 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (kurz: Arbeitssicherheitsgesetz oder ASiG) heißt es:
„Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.“
Der Ausschuss bietet also eine Plattform, um Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes im Betrieb zu planen, koordinieren und evaluieren.
In der Praxis sind typische Aufgaben des ASA:
- Auswertung des Unfallvorkommens im Betrieb
- Aktualisierung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung
- Organisation von Weiterbildungen zum Thema Arbeitssicherheit
- Optimierung von Arbeitsschutz-Prozessen
- Beratung über Investitionen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes
- Beratung über die Einführung neuer Technik
- Berücksichtigung und Umsetzung neuer Forschungsergebnisse aus dem Bereich der Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz
Wann muss ein ASA gebildet werden?
Der Arbeitsschutzausschuss muss gemäß § 11 ASiG von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gebildet werden. Bei der Berechnung der Beschäftigten zählen die durchschnittlichen innerhalb eines Jahres beschäftigten Mitarbeiter. Die Arbeitnehmer zählen dabei wie folgt:
- Vollzeitbeschäftigte: Faktor 1
- Teilzeitbeschäftigte mit maximal 20 Stunden Arbeitszeit pro Woche: Faktor 0,5
- Teilzeitbeschäftigte mit maximal 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche: Faktor 0,75
Wer gründet den Arbeitsschutzausschuss?
Der Ausschuss muss vom Arbeitgeber selbst gegründet werden. Er muss zudem für eine Geschäftsordnung sorgen, die die folgenden Punkte enthalten sollte:
- Geltungsbereich
- Aufgaben
- Zusammensetzung
- Vorsitz
- Zusammenkunft
- Einladung
- Tagesordnung
- Beschlussfähigkeit
- Beratung durch Sachverständige
Wer muss am Arbeitsschutzausschuss teilnehmen?
Laut § 11 ASiG müssen folgende Personen im Ausschuss vertreten sein:
- der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter
- zwei vom Betriebsrat bestimmte Mitglieder des Betriebsrats
- der Betriebsarzt beziehungsweise die Betriebsärzte
- Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa)
- Sicherheitsbeauftragte nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Abgesehen von der Anzahl der Betriebsratsmitglieder gibt es keine festgelegte Mitarbeiterzahl. Sollten mehrere Sifas und/oder Betriebsärzte im Betrieb beschäftigt sein, wird in der Regel eine leitende Fachkraft beziehungsweise ein leitender Betriebsarzt bestimmt, der stellvertretend an den Sitzungen teilnimmt.
Bei mehreren Sicherheitsbeauftragten im Betrieb kann ein Sprecher für die Sicherheitsbeauftragten gewählt werden, der an den regelmäßigen Sitzungen teilnimmt. Alternativ wird ein Teilnehmer nach einem festgelegten Rotationsprozess ausgewählt.
Abhängig von der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten und der Betriebsgröße können auch alle Beauftragten an den Sitzungen teilnehmen.
Schwerbehindertenvertretung im ASA
Gemäß § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung eines Betriebes das Recht, beratend am Arbeitsschutzausschuss teilzunehmen. Sie hat das Recht, die Belange eines oder aller Schwerbehinderten im Betrieb auf die Tagesordnung der nächsten ASA-Sitzung aufnehmen zu lassen.
Weitere Teilnehmer
Optional können zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschrieben Mitgliedern des ASA weitere Personen zu den Sitzungen eingeladen werden, zum Beispiel:
- Brandschutzbeauftragte
- Strahlenschutzbeauftragte
- Immisionsschutzbeauftragte
- Externe Berater
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Wie oft finden die Sitzungen des ASA statt?
In § 11 ASiG ist festgehalten, dass der Ausschuss mindestens einmal vierteljährlich zusammenkommen muss. Die gesetzliche Verpflichtung zu regelmäßigen Sitzungen soll sicherstellen, dass sich die am Arbeitsschutz beteiligten Mitarbeiter beraten und organisieren können.
Wer lädt zu den Sitzungen ein?
Zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses lädt entweder der Arbeitgeber selbst oder ein von ihm beauftragter Mitarbeiter ein.
In der Einladung sollten der genaue Termin, alle Teilnehmer sowie die Tagesordnung aufgeführt werden.
Was ist der Nutzen des ASA?
Hauptziel beziehungsweise -nutzen des Arbeitsschutzausschusses ist der ungestörte Betriebsablauf. Dafür bietet er eine regelmäßige Austauschplattform für die Vertreter aus unterschiedlichen Funktionsbereichen.
Die berufenen Mitglieder haben hier die die Möglichkeit, den Arbeitsschutz in ihrem Betrieb aus unterschiedlichen Perspektiven zu beleuchten, Prozesse zu optimieren, Unklarheiten zu beseitigen und Kompromisse zu finden.
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Quellen: „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“, DGUV