TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“: Änderung, Bedeutung und Gefährdungsbeurteilung
12.06.2025 | T. Reddel/C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Am 5. Juni 2026 wurden Neuerungen in der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ bekannt gegeben. Sicherheitsverantwortliche im Arbeitsschutz müssen diese Änderungen und grundlegenden Inhalte der TRGS 900 kennen, um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die TRGS 900? – Bedeutung
- TRGS 900 aktuell: Änderungen und neue Grenzwerte
- Tabelle zu Arbeitsplatzgrenzwerten und Kurzzeitwerten
- Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 900 erstellen
- FAQ –häufige Fragen zur TRGS 900
Was ist die TRGS 900? – Bedeutung
DieTechnische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 gehört zu den Technischen Regeln des Ausschusses für Gefahrstoffe. Sie beinhaltet den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen.
Merkmal der TRGS 900 sind die konkreten Grenzwerte für Arbeitsstätten. Als Arbeitsplatzgrenzwerte gelten gem. Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) die Werte, die die durchschnittliche Luftkonzentration eines Stoffes am Arbeitsplatz aufzeigen. Das Einhalten der Grenzwerte soll die Beschäftigten vor Gefährdungen durch orale Exposition mit Gefahrstoffen schützen.
Für die Inhalte der TRGS 900 ist der Ausschuss für Gefahrstoffe zuständig. Er erstellt die Grenzwerte der Technischen Regel und passt sie ggf. an neue Entwicklungen an. Nach Zusammenstellen der Werte veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Technische Regel im Gemeinsamen Ministerialblatt, wie zuletzt im Juni 2024.
TRGS 900 aktuell: Änderungen und neue Grenzwerte
Seit ihrer erstmaligen Veröffentlichung im Januar 2006 wurde die TRGS 900 immer wieder ergänzt und angepasst – insbesondere im Bereich der Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) und der CAS-Nummern.
Der folgende Abschnitt gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen und Ergänzungen mit Stand Juni 2026.
Änderung der Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900 Abschnitt 3)
Im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) vom 5. Juni 2026 gab das BMAS neue AGW in der TRGS 900 bekannt. Im Folgenden eine Übersicht der zuletzt angepassten Grenzwerte.
Neue Grenzwerte von Juni 2026
| Stoffidentität | Arbeitsplatzgrenzwert | ||||
| Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | |
| Beryllium und seine anorganischen Verbindungen | 7440-41-7 |
0,00006 (A), |
|||
| 1,1‘-Biphenyl, Chlorderivate (Chlorierte Biphenyle (Gesamt-PCB)) | 215-648-1 | 1336-36-3 | 0,003 (E) | ||
| Cobalt und Cobaltverbindungen | 231-158-0 | 7440-48-4 | 0,020 (E) | ||
| 5-Ethyl-3,7-dioxa-1-azabicyclo[3.3.0]octan (EDAO) | 231-810-4 | 7747-35-5 | 0,15 | 0,89 | |
| 2-Methoxyethanol | 203-713-7 | 109-86-4 | 1 | 3,2 | |
| Pyridin | 203-809-9 | 110-86-1 | 0,5 | ||
| Trimellitsäureanhydrid | 209-008-0 | 552-30-7 | 0,0005 (E) | ||
Neu ist zudem die Kennzeichnung „Z*“. Sie kennzeichnet Stoffe, bei denen bei Einhaltung eines in einer Fußnote festgelegten, niedrigeren Z*-Arbeitsplatzgrenzwertes (Z*-AGW) beziehungsweise bei einem biologischen Grenzwert (Z*-BGW) kein Risiko der Fruchtschädigung zu befürchten ist.
Im Zusammenhang mit chlorierten Biphenylen (Gesamt-PCB) und 2-Methoxyethanol wurden entsprechende Z*-Werte aufgenommen. Zudem wurde der Stoffeintrag „Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Rauch)“ aus der TRGS 900 gestrichen.
Neue Grenzwerte von Mai 2025
| Stoffidentität | Arbeitsplatzgrenzwert | Spitzenbegrenzung | Bemerkungen |
|||
| Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Überschreitungsfaktor | |
| Cerdioxid | 215-150-4 | 1306-38-3 | 0,002 A | 8 (II) | 11/24 | |
| Kupfer und seine anorganischen Verbindungen | 231-159-6 | 7440-50-8 |
0,045 A 0,2 E |
8 (II) 4 (II) |
AGS, 10 | |
| Methyldiethanolamin | 203-312-7 | 105-59-9 | 0,1 | 0,5 | 1 (I) | AGS, H, 6, 11 |
Neue Grenzwerte von Juni 2024
| Stoffidentität | Arbeitsplatzgrenzwert | Spitzenbegrenzung | Bemerkungen |
|||
| Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Überschreitungsfaktor | |
| Acrylaldehyd | 203-453-4 | 107-02-8 | 0,02 | 0,05 | 2,5 (I) | EU (AGS), H, 41 |
| ε-Caprolactam (Dampf und Staub) | 203-313-2 | 105-60-2 | 5 E | 2 (I) | AGS, EU, H, Y, 11 | |
| Dibenzoylperoxid | 202-327-6 | 94-36-0 | 1 A 4 E | 4 (II) 2 (I) | DFG, Y | |
| (Ethylendioxy)dimethanol | 222-720-6 | 3586-55-8 | 0,15 | 0,76 | 2 (I) | DFG, Y |
| Isofluran | 247-897-7 | 26675-46-7 | 2 | 15 | 8 (II) | DFG |
| Kieselsäuren, amorphe | 231-545-4 | 7631-86-9 | 1 E | 8 (II) | AGS, 2, Y | |
| 2-(2-Methoxye-thoxy)ethanol [Diethylenglykol-monomethylether (DEGME)] | 203-906-6 | 111-77-3 | 10 | 50 | 8 (II) | DFG, EU, H, Z, 11 |
| 2-(Propyloxy)ethylacetat | 20706-25-6 | 10 | 61 | 2 (I) | DFG, H, Y, 11 | |
| Schwefeldioxid | 231-195-2 | 7446-09-5 | 0,5 | 1,3 | 2 (I) | EU (AGS), Y, 42 |
| Tetrahydrofuran | 203-726-8 | 109-99-9 | 20 | 60 | 2 (I) | DFG, EU, H, Y |
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Ergänzung der TRGS 900 von Januar 2024
| Stoffidentität | Arbeitsplatzgrenzwert | Spitzenbegrenzung | Bemerkungen |
|||
| Bezeichnung | EG-Nr. | CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Überschreitungsfaktor | |
| Bisphenol A | 201-245-8 | 80-05-7 | 2 E | 2,5 (I) | DFG, EU, Y, Sh, 40 |
|
| Kohlenstoffmonoxid | 211-128-3 | 630-08-0 | 20 | 23 | 3 (II) | DFG, EU, Z, 40 |
| N-Methyl-2-pyrrolidon (Dampf) |
212-828-1 | 872-50-4 | 10 | 40 | 2 (I) | DFG, EU, AGS, H, Y, 11, 19, 32 |
Außerdem erhielt 2,5-(und 2,6-)Bis-(isocyanatomethyl)-bicyclo[2.2.1]heptan die CAS-Nr. 74091-64-8.
Aber auch das Verzeichnis der CAS-Nummern wurde zwischenzeitlich angepasst.
Verzeichnis der CAS-Nummern (Abschnitt 4)
Im Verzeichnis der CAS-Nummern wurden sowohl Einträge gestrichen als auch ergänzt.
Neuerungen von Juni 2026
| CAS-Nummer | Bezeichnung | |
| ergänzt/geändert | 110-86-1 | Pyridin |
| 552-30-7 | Trimellitsäureanhydrid | |
| 7440-48-4 | Cobalt und Cobaltverbindungen | |
| 7747-35-5 | 5-Ethyl-3,7-dioxa-1-azabicyclo[3.3.0]octan (EDAO) | |
| gestrichen | 552-30-7 | Benzol-1,2,4-tricarbonsäure-1,2-anhydrid (Rauch) |
Neuerungen von Juni 2024
| CAS-Nummer | Bezeichnung | |
| ergänzt | 3586-55-8 | (Ethylendioxy)dimethanol |
| 26675-46-7 | Isofluran | |
| gestrichen | 76-14-2 | Cryofluoran (R114) |
| 75-43-4 | Dichlorfluormethan (R21) | |
| 19624-22-7 | Pentaboran |
Ergänzung im Januar 2024
| CAS-Nummer | Bezeichnung | |
| ergänzt | 74091-64-8 | 2,5-(und 2,6-)Bis(isocyanatomethyl)-bicyclo[2.2.1]heptan |
Neben der TRGS 900 müssen Sicherheitsverantwortliche andere Regeln wie die TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“ berücksichtigen. Umso wichtiger ist es, dass sich Verantwortliche im Arbeitsschutz regelmäßig über Neuerungen von Technischen Regeln informieren.
Tabelle zu Arbeitsplatzgrenzwerten und Kurzzeitwerten
Hauptbestandteil der TRGS 900 ist eine Übersicht der Arbeitsplatzgrenzwerte und Kurzzeitwerte zu verschiedenen chemischen sowie biologischen Gefahrstoffen. Die Stoffe sind nachfolgenden Kriterien sortiert:
- Alphabetische Reihenfolge anhand chemischer Bezeichnungen der Gefahrstoffe
- EG-Nummer: Registriernummer des „European Inventory of Existing Chemical Substances“
- Listen-Nummer: Zuordnung von Nummern aus Vorregistrierung oder Registrierung gem. „EU-REACH-Verordnung“.
- CAS-Nummer: Registriernummer des „Chemical Abstract Service“
Grundsätzlich gelten alle Arbeitsplatzgrenzwerte aus der TRGS 900 als Schichtmittelwerte. Sie richten sich nach einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 8 Stunden täglich an 5 Arbeitstagen pro Woche.
Formel für Arbeitsplatzgrenzwerte
Als Einheit listet die Technische Regel die Arbeitsplatzgrenzwerte sowohl in ml/m3 als auch in mg/m3 auf. Allerdings müssen Sicherheitsverantwortliche das Volumen (ml) des Dampfes berücksichtigen, nicht das der Flüssigkeit.
Um die Einheiten umzurechnen, stellt die TRGS 900 folgende Formel auf:

Das Ergebnis der Formel gilt bei einer Temperatur von 20 °C und einem Druck von 101,3 kPa. Neben dieser Formel gibt es noch eine zusätzliche Formel für Kohlenwasserstoffgemische.
Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische
Die TRGS 900 stellt spezielle Anforderungen an Kohlenwasserstoffgemische. Die Gemische zeichnen sich durch folgende Eigenschaften aus:
- C-Zahlen bis C14
- Siedebereich bis ca. 250 °C
- Benzolgehalt: < 0,1 Gew.-%
- Keine kohlenwasserstofffremden Additive.
Für solche Kohlenwasserstoffgemische gibt die Technische Regel eine gesonderte Formel vor:

In der Formel bedeuten die einzelnen Bestandteile:
| AGWGemisch |
|
| Fraktiona,b…n |
|
| AGWa,b…n |
|
Die Formel greift auch für solche Kohlenwasserstoffe, denen in der Liste der TRGS 900 bereits ein spezifischer Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen ist.
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 900 erstellen
Sicherheitsverantwortliche nutzen die Arbeitsplatzgrenzwerte aus der TRGS 900, um festzustellen, ob Gefahrstoffe die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz beeinträchtigen. Die Erkenntnisse aus der Analyse hat der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu berücksichtigen.
Speziell bei der Gefährdung durch Gefahrstoffe müssen Verantwortliche folgende Faktoren aus der TRGS 900 berücksichtigen:
• Unterschiedliche Eigenschaften der einzelnen Gefahrstoffe
Beim Beurteilen der Gefährdungen müssen Verantwortliche nicht nur die riskante Wirkung der einzelnen Stoffe beachten, sondern auch Konzentration, Expositionszeit und Partikelgestalt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigten i. d. R. nur einen kleinen Teil der Gesamtpartikelmenge einatmen.
• Gefährdungen durch Staub, Rauch und Nebel
Die TRGS 900 bezieht sich bei ihren Grenzwerten v. a. auf Gefährdungen durch Schwebstoffe. Allerdings sind die Eigenschaften von Schwebstoffen wie Staub, Rauch und Nebel in der Technischen Regel allesamt unterschiedlich beschrieben.
Genauer definiert die TRGS 900 die einzelnen Begriffe wie folgt:
| Begriff | Definition nach TRGS 900 |
| Staub | Feste Stoffe, die sich in der Luft fein zerstreuen und durch mechanische Prozesse oder Aufwirbelung entstehen. |
| Rauch | Feste Stoffe, die sich in der Luft verteilen und durch thermische und/oder chemische Prozesse aufkommen. |
| Nebel | Flüssige Stoffe, die sich in der Luft ausbreiten und durch Kondensation oder Dispersion hervortreten. |
• Konzentrationsschwankungen der Gefahrstoffe
So schnell sich die generelle Zusammensetzung der Atemluft in Arbeitsstätten ändert, so unterschiedlich hoch ist auch der Anteil von Gefahrstoffen in der Luft über längere Zeit. Zur Orientierung teilt die TRGS 900 den einzelnen Gefahrstoffen neben den Arbeitsplatzgrenzwerten auch Kurzzeitwerte zu. Die Kurzzeitwerte ergeben sich aus dem jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwert und dem Überschreitungsfaktor des Grenzwerts. Der Faktor kann zwischen 1 und 8 liegen.
• Hautresorptive Stoffe
Bei Gefahrstoffen, die die Beschäftigten leicht durch die Haut aufnehmen können (=hautresorptiv), müssen Sicherheitsverantwortliche nicht nur die Arbeitsplatzgrenzwerte beachten. Um den Gesundheitsschutz der Beschäftigten vollumfänglich zu gewährleisten, gilt bei hautresorptiven Stoffen zusätzlich die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“. Hautresorptive Stoffe sind in der Liste der TRGS 900 mit einem „H“ markiert.
FAQ –häufige Fragen zur TRGS 900
Wie werden die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 berechnet?
Die TRGS 900 gibt Arbeitsplatzgrenzwerte in ml/m3 (ppm) und in mg/m3 an. Für die Umrechnung stellt die TRGS 900 eine Formel bereit, die im Zusammenhang mit einer Temperatur von 20°C und bei einem Druck von 101,3 kPa gilt. Für Kohlenwasserstoffgemische existiert eine eigene Berechnungsformel.
Welche Stoffe sind in der TRGS 900 aufgeführt?
Die TRGS 900 enthält Arbeitsplatzgrenzwerte für viele chemische und biologische Gefahrstoffe. Dazu gehören zum Beispiel Kohlenmonoxid, Pyridin, Cobalt und Cobaltverbindungen, Trimellitsäureanhydrid und 2-Methoxyethanol. Die Stoffe werden alphabetisch geordnet und über EG-Nummer, CAS-Nummer und weitere Details kategorisiert.
Was ist der neue Staubgrenzwert gemäß TRGS 900?
Im Zusammenhang mit dem allgemeinen Staubgrenzwert gelten nach TRGS 900 1,25 mg/m3 für A-Staub (alveolengängige Fraktion) und 10 mg/m3 für E-Staub (einatembare Fraktion). Diese Grenzwerte dienen dem Schutz der Beschäftigten vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Staubbelastungen am Arbeitsplatz. Die Änderungen der TRGS 900 aus Juni 2026 haben diese Grenzwerte nicht verändert.
Wie hoch ist der Arbeitsplatzgrenzwert für Kohlenmonoxid in TRGS 900?
Für Kohlenmonoxid gilt nach der Änderung der TRGS 900 von Januar 2024 ein Arbeitsplatzgrenzwert von 20 ml/m3 (ppm) beziehungsweise 23 mg/m3. Zudem wurde ein Überschreitungsfaktor von 3 (II) festgelegt.
Was ist der Überschreitungsfaktor (uf) in der TRGS 900?
Der Überschreitungsfaktor gibt an, in welchem Umfang ein Arbeitsplatzgrenzwert kurzfristig überschritten werden darf. Die Kurzzeitwerte resultieren aus dem jeweiligen Arbeitsplatzgrenzwert und dem festgelegten Überschreitungsfaktor. Je nach Stoff kann dieser zwischen dem Faktor 1 und dem Faktor 8 liegen.
Was bedeutet „Y“ im TRGS 900?
Mit „Y“ werden Stoffe gekennzeichnet, bei denen unter der Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes (AGW) und des biologischen Grenzwertes (BGW) kein Risiko der Fruchtschädigung befürchtet werden muss.
Wie hoch ist der Grenzwert für Stickstoff(II)-oxid (NO2) nach TRGS 900?
Für Stickstoff(II)-oxid (NO2) legt die TRGS 900 einen Arbeitsplatzgrenzwert von 0,5 ml/m3 (ppm) bzw. 0,95 mg/m3 fest. Zudem gilt hierbei ein Überschreitungsfaktor von 2 (I).
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Quellen: TRGS 900, baua.de, „Die Gefahrstoffverordnung“; BArBl Heft 1/2006 S., 41-55; DGUV;