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Bundesrat hat Arbeitsschutzkontrollgesetz verabschiedet: Änderungen für Fleischindustrie und andere Betriebe

© dusanpetkovic1 – stock.adobe.com

Seit dem 01.01.2021 treten schrittweise Änderungen im Arbeitsschutzkontrollgesetz in Kraft. Das beeinflusst gleichzeitig mehrere Gesetze, etwa das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) oder die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Ab dem 01.04.2021 gelten besonders Neuerungen für die Fleischindustrie, allerdings sind viele Inhalte branchenübergreifend zu beachten, weshalb auch Unternehmen aus anderen Bereichen das Arbeitsschutzkontrollgesetz beachten müssen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Arbeitsschutzkontrollgesetz: Verabschiedung und Stand
  2. Wer ist vom Arbeitsschutzkontrollgesetz betroffen?
  3. Neuerungen für Betriebe aller Branchen
  4. Arbeitsschutzkontrollgesetz: Änderungen für die Fleischindustrie

Arbeitsschutzkontrollgesetz: Verabschiedung und Stand

Am 22.12.2020 hat der Bundesrat Neuerungen im „Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz“ („Arbeitsschutzkontrollgesetz“) verabschiedet. Die genauen Änderungen sind daraufhin im 67. Bundesgesetzblatt (BGBl) erschienen.

Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz will der Gesetzgeber v. a. geordnete und sichere Bedingungen in der Fleischindustrie und anderen Branchen herstellen sowie die Leistungsfähigkeit der Arbeitsschutzaufsicht zu verbessern. Die meisten Inhalte des Arbeitsschutzkontrollgesetzes sind bereits seit dem 01.01.2021 gültig, bestimmte Teile treten jedoch schrittweise in Kraft.

Der aktuelle Stand zum Inkrafttreten des Arbeitsschutzkontrollgesetzes sieht wie folgt aus:

Inkrafttreten am Was tritt in Kraft?
01.01.2021
  • grundsätzliche Inhalte des Arbeitsschutzkontrollgesetzes
01.04.2021
  • Art. 3, 3a: Gesetz zur Änderung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch)
  • Art. 9: Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
01.01.2023
  • Art. 1 Nr. 2 lit. c: ArbSchG
  • Art. 9a: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

Die Besonderheit beim Arbeitsschutzkontrollgesetz: Es ist ein Artikelgesetz. Das bedeutet, sobald es Änderungen im Gesetz gibt, wirken sich diese auf viele andere Gesetze und Rechtsverordnungen aus, die z. T. grundlegender Bestandteil des geltenden Arbeitsschutzrechts sind.

Konkret beeinflusst das Arbeitsschutzkontrollgesetz besonders folgende Gesetze und Vorschriften:

betroffenes Gesetz / Verordnung Artikel im Arbeitsschutzkontrollgesetz
ArbSchG Art. 1
GSA Fleisch Art. 2 bis 3a 
 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Art. 4
 Bundesmeldegesetz  Art. 5
 Arbeitszeitgesetz  Art. 6
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Art. 7
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Art. 8 f.
SGB VII Art. 9a
Gewerbeordnung Art. 9b
SGB VI  Art. 9c
Gesetz über die Alterssicherung für Landwirte Art. 9d

Wer ist vom Arbeitsschutzkontrollgesetz betroffen?

Vom Arbeitsschutzkontrollgesetz sind sowohl Betriebe in der Fleischindustrie betroffen, wie auch Unternehmen aller anderen Branchen, die dem ArbSchG unterliegen.

Ursprünglich sind die Änderungen im Arbeitsschutzkontrollgesetz als Reaktion der Bundesregierung auf das öffentlichkeitswirksame Infektionsgeschehen in der Fleischwirtschaft entstanden. Allerdings greifen die Inhalte des Gesetzes nicht nur in der Fleischindustrie, da besonders die geänderten Regelungen zum ArbSchG für Betriebe aller Branchen gelten und das Arbeitsschutzkontrollgesetz einen entsprechend weiten Anwendungsbereich hat.

Daraus ergibt sich folgende Gruppierung:

Wer ist betroffen? Wovon sind sie betroffen?
  • Betriebe aller Tätigkeitsbereiche, die dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) unterliegen
  • Arbeitsschutzbehörden und Zollverwaltung
grundlegende Inhalte des Arbeitsschutzkontrollgesetzes
  • Betriebe aus der Fleischindustrie
besondere Regelungen im Arbeitsschutzkontrollgesetz 
  • Arbeitgeber bzw. deren Beauftragte
  • Fachkräfte für Arbeitssicherheit
  • Sicherheitsbeauftragte
  • Betriebsratsmitglieder
  • Betriebsärzte
Verantwortlichkeit für die Umsetzung der Vorgaben

Die folgenden Abschnitte erläutern die einzelnen Neurungen, die die Bundesregierung im Arbeitsschutzkontrollgesetz festgelegt hat.

Neuerungen für Betriebe aller Branchen

• erhöhte Bußgelder für Verstöße gegen Arbeitsschutzrecht

Das Arbeitsschutzkontrollgesetz ändert einige Vorgaben zur Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen geltendes Arbeitsschutzrecht. Dazu zählen besonders folgende Punkte:

  • Ordnungswidrigkeiten können mit bis zu 30.000 € sanktioniert werden (bisher 25.000 €). Mit dieser Anhebung verweist der Bundesrat auf die Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung durch den Arbeitgeber oder eine verantwortliche Person gemäß § 13 Abs. 1 ArbSchG.
  • Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Abs. 2 ArbZG müssen Arbeitgeber künftig ebenfalls 30.000 € bzw. 5.000 € zahlen. Hier hat das Arbeitsschutzkontrollgesetz die zuvor geltende Bußgeldhöhe verdoppelt.
  • Auch bei Verstößen im Jungendarbeitsschutzrecht zahlen Arbeitgeber künftig 30.000 € bzw. 5.000 € nach §§ 58, 59 JArbSchG.

• Dokumentationspflicht von Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen

Gibt es in einem Betrieb mehrere Arbeitgeber, sind diese grundsätzlich zur Zusammenarbeit verpflichtet, wenn sie Sicherheits- und Gesundheitsbestimmungen durchführen. Außerdem müssen sie nach § 8 ArbSchG Maßnahmen zur Verhütung der Gefährdungen untereinander abstimmen.

Mit der neuen Fassung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes sind Arbeitgeber künftig verpflichtet, diese Sicherheits- und Gesundheitsmaßnahmen schriftlich zu dokumentieren. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter elektronisch erfassen. Hintergrund ist eine neue Ermächtigung im Gesetz, mit der die zuständigen Arbeitsschutzbehörden seit 2021 vom Betrieb verlangen können, die abgestimmten Maßnahmen schriftlich vorzulegen.

Zwar ist die Dokumentationspflicht schon vor der Änderung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes empfehlenswert gewesen, jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben.

Um der neue Dokumentationspflicht des Arbeitsschutzkontrollgesetzes nachzukommen, müssen Arbeitgeber auf eine rechtssichere Dokumentation achten und die geltenden Vorschriften aus dem Gesetz kennen. Um sich das Erstellen und Dokumentieren der Arbeitsschutzmaßnahmen zu erleichtern, gibt es das „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“. Es enthält Anleitungen und Vorlagen, mit denen Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Gleichzeitig erfüllen sie der Nachweispflicht bei Behördenkontrollen.

• mehr Kontrollen durch jährliche Mindestbesichtigungsquote

Das geänderte Arbeitsschutzkontrollgesetz schreibt vor, dass in Zukunft eine Mindestanzahl an Betrieben pro Kalenderjahr von Behörden besichtigt werden. Konkret gilt ab dem Jahr 2026 eine neue Mindestbesichtigungsquote, nach der jährlich mindestens 5 % aller Betriebe eines Bundeslandes von den zuständigen Behörden kontrolliert werden.

Dadurch steigt für Unternehmen aus allen Branchen die Wahrscheinlichkeit, dass Betriebskontrollen bei ihnen erfolgen. Um Bußgelder oder gar eine Stilllegung des Betriebs durch die Kontrollen zu vermeiden, sollten die Unternehmen besonders folgende Punkte beachten:

  • Alle geltenden Arbeitsschutzvorgaben im Betrieb organisieren und die Einhaltung selbst kontrollieren, etwa anhand von Gefährdungsbeurteilungen oder der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten zum Arbeitsschutz.
  • Regelmäßig Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Sicherheitsbeauftragte den Betrieb prüfen lassen. Sie können eventuelle Schwachstellen bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz beheben.

Außerdem gibt es seit dem 01.01.2021 einen neuen Faktor, anhand dessen die Behörden entscheiden, welche Betriebe sie bzgl. des Arbeitsschutzes kontrollieren. Demnach sind nun auch Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials relevant für die Wahrscheinlichkeit, dass ein Betrieb von einer Behörde kontrolliert wird.

• Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Betriebs bereitstellen

Die Bundesregierung schreibt seit der Änderung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes vor, dass für bestimmte Beschäftigte angemessene Unterkünfte bereitzustellen sind. Solche Unterkünfte sind besonders aus Gründen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder der menschengerechten Gestaltung der Arbeit erforderlich.

Auch die ArbStättV hat sich diesbezüglich durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz geändert. Daher gilt diese Verordnung künftig auch für Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten außerhalb des Betriebsgeländes bzw. der Baustelle eine Gemeinschaftsunterkunft zur Verfügung stellen. So ist der Arbeitgeber besonders für die Angemessenheit der Gemeinschaftsunterkunft verantwortlich. Außerdem muss er schriftlich dokumentieren, wenn er Beschäftigte in einer Gemeinschaftsunterkunft beherbergt.

• BMAS kann Regelungen für Betriebe ohne Bundesrat erlassen

Das BMAS kann seit 2021 während der Corona-Pandemie auch ohne Zustimmung des Bundesrats spezielle Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 1 ArbSchG für einen befristeten Zeitraum erlassen. Durch diese Möglichkeit kann das BMAS künftig Regelungen erlassen, die alle Betriebe betreffen, ohne z. B. die Ausschüsse oder die Unfallversicherungsträger zu beteiligen.

Arbeitsschutzkontrollgesetz: Änderungen für die Fleischindustrie

• keine Leiharbeiter nach dem 01.04.2021

Ein großer Bestandteil des Arbeitsschutzkontrollgesetzes sind zwei neue Normen, die die Arbeitnehmerrechte in der Fleischindustrie sichern sollen. Hier handelt es sich um folgende Normen aus dem GSA Fleisch:

  • § 6a GSA Fleisch: „Einschränkungen des Einsatzes von Fremdpersonal“
  • § 6b GSA Fleisch: „Prüfung und Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung“

Außerhalb des Fleischerhandwerks, d. h. von Betrieben der Fleischindustrie, die i. d. R. nicht mehr als 49 Personen beschäftigten, schränkt das Arbeitsschutzkontrollgesetz in Zukunft den Einsatz von Fremdpersonal ein. Auch das Beschäftigen von Leiharbeitnehmern ist nur noch bis zum 01.04.2021 erlaubt.

• verschärfte Bußgelder bei Ordnungswidrigkeiten

Wie bei den branchenübergreifenden Änderungen im Arbeitsschutzkontrollgesetz gelten auch in der Fleischwirtschaft verschärfte Bußgeldbeträge, wenn ein Betrieb eine Ordnungswidrigkeit begeht. Genauer drohen ab dem 01.04.2024 Geldbußen bis zu 500.000 €, wenn ein Arbeitgeber z. B. gegen das Fremdpersonalverbot verstößt.

Quelle: Vorschriftenmonitor

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