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"ASR A4.1: Sanitärräume in Arbeitsstätten"


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ASR A4.1: Sanitärräume in Arbeitsstätten

© Maridav – stock.adobe.com

Die ASR A4.1 gibt wieder, welche Anforderungen der Ausschuss für Arbeitsstätten an Sanitärräume in Arbeitsstätten stellt. Der Fokus liegt dabei auf den Vorschriften für Toilettenräume, Waschräume und Umkleideräume. Die ASR A4.1 erläutert außerdem abweichende bzw. ergänzende Anforderungen für Baustellen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Zielsetzung der ASR A4.1
  2. Grundsätzliche Anforderungen an Sanitärräume
  3. Anforderungen an Toilettenräume in Arbeitsstätten
  4. Anforderungen an Waschräume in Arbeitsstätten
  5. Anforderungen an Umkleideräume in Arbeitsstätten
  6. Abweichende und ergänzende Anforderungen an Baustellen in der ASR A4.1

Zielsetzung der ASR A4.1

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beschreiben den aktuellen Stand der Technik, der Hygieneanforderungen und arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Beitreiben von Arbeitsstätten. Die ASR A4.1 konzentriert sich insbesondere auf die Anforderungen an Sanitärräume und Waschgelegenheiten für Beschäftigte. Für die Anforderungen an Behinderten-WCs gilt dagegen der Anhang ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“. 

Im Praxishandbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung" finden Sie die aktuellen Anforderungen an Sanitärräume. Es liefert praktische Hinweise und Arbeitshilfen, welche bei der Umsetzung der ASR A4.1 im täglichen Arbeitsleben helfen.

Grundsätzliche Anforderungen an Sanitärräume

Entsprechend der ASR A4.1 müssen Sanitärräume eine Mindesthöhe von 2,5 m aufweisen. Ausgenommen davon sind bereits bestehende Arbeitsstätten, falls

  • ein bedeutsamer Umbau erforderlich wäre, um die Mindesthöhe zu erreichen,
  • die derzeitige Höhe nur geringfügig unter 2,5 m liegt und
  • der Bau dem Bauordnungsrecht der Länder entspricht.

Sanitärräume dürfen von außen nicht einsehbar sein. Daher ist es notwendig, dass Trennwände, Türen sowie Fenster entsprechend angebracht sind. Außerdem müssen die Räume entsprechend gekennzeichnet sein, damit Beschäftigte diese schnell finden.

Des Weiteren muss der Arbeitgeber jederzeit die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten gewährleisten. Daher sind Beschäftigte vor der Berührung von zu heißen Oberflächen durch die richtige Anbringung von Heizvorrichtungen zu schützen. Die Aufbewahrung von Gegenständen oder Arbeitsstoffen, v. a. Gefahrstoffen, ist in Sanitärräumen gemäß der ASR A4.1 nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Gegenstände, die zur Einrichtung des Raumes gehören.

Anforderungen an die Beleuchtung in den Sanitärräumen sind in der ASR A3.4 geregelt und Vorschriften bezüglich der Lufttemperatur in der ASR A3.5.

Getrennte Sanitärräume für Männer und Frauen

Für weibliche und männlich Beschäftigte sind nach der ASR A4.1 getrennte Sanitärräume notwendig. Von dieser Richtlinie kann nur dann Abstand genommen werden, wenn ein Betrieb nur bis zu neun Beschäftigte hat, eine zeitlich getrennte Nutzung der Sanitärräume gewährleistet und ein unmittelbarer Zugang zwischen den Wasch- und Umkleideräumen möglich ist.

Eine Kombination von Toiletten, Wasch- und Umkleideräumen ist gemäß der ASR A4.1 in solchen Betrieben möglich, die

  • nur fünf Personen beschäftigen,
  • eine wirksame Lüftung gewährleisten und
  • in denen die Nutzung der Räume zeitlich getrennt stattfindet.

Anforderungen an Toilettenräume in Arbeitsstätten

In Toilettenräumen muss immer eine wirksame Lüftung gewährleistet sein. Genauere Informationen dazu sind in der ASR A3.6 aufgeführt. Bei einer täglichen Nutzung der Toilettenräume besteht für den Arbeitgeber nach der ASR A4.1 die Vorgabe, die tägliche Reinigung und gegebenenfalls Desinfektion der gemeinschaftlich genutzten Toiletten- und Sanitärräume sicherzustellen.

Mindestanzahl an Toiletten

Gemäß der ASR A4.1 gilt je nach Beschäftigtenzahl eine Mindestanzahl an Toiletten, von welcher der Arbeitgeber nur im Ausnahmefall abweichen kann. Ein Toilettenraum enthält nach der ASR A4.1 idealerweise nicht mehr als zehn Toilettenzellen und zehn Urinale. Für männliche Beschäftigte besteht die Möglichkeit ein Drittel der Mindestanzahl als Toiletten und den Rest als Urinale bereitzustellen. 

Der ASR A4.1 zufolge ist eine Bewegungsfläche vor Toiletten oder Urinalen notwendig. Diese ist symmetrisch davor anzuordnen. Der Türanschlag erfolgt dabei im Idealfall nach außen.

Nach der Vorgabe der ASR A4.1 muss jede Toilettenzelle und jeder Toilettenraum mit Toilette von innen verschließbar sein. Kleiderhaken, Papierhalter, Toilettenbürste, Hygienebehälter mit Deckel (für Frauen in jeder genutzten Toilette, für Männer in einer gekennzeichneten Toilettenzelle) und ausreichend Toilettenpapier müssen bereitstehen.

Des Weiteren ist der Arbeitgeber verpflichtet Handwaschgelegenheiten, Abfallbehälter, Seife und Mittel zum Trocknen der Hände zur Verfügung zu stellen.

Anforderungen an Waschräume in Arbeitsstätten

Die ASR A4.1 ordnet Waschräume in drei Kategorien ein:

  • A: mäßig schmutzende Tätigkeiten
  • B: stark schmutzende Tätigkeiten
  • C: sehr stark schmutzende Tätigkeiten, gesundheitliche Gründe, Tätigkeiten mit stark geruchsbelästigenden Stoffen, Tragen von körpergroßflächigen Schutzausrüstung bzw. Tätigkeiten unter besonderen klimatischen Bedingungen oder Nässe sowie schwere körperliche Arbeit

Für Waschräume empfiehlt sich eine mechanische Lüftung, v. a. wenn Duschen vorhanden sind.

Gemäß der ASR A4.1 müssen Waschräume und Umkleideräume einen direkten Zugang zueinander aufweisen, welcher nicht durch das Freie oder Arbeitsräume führt. Des Weiteren darf der Weg vom Arbeitsplatz zum Waschraum 300 m nicht überschreiten und ebenfalls nicht durch das Freie führen. 

Wenn mehrere Duschen vorhanden sind, ist der Arbeitgeber verpflichtet einen Sichtschutz zwischen den einzelnen Duschen anzubringen. Fußböden müssen auch im feuchten Zustand noch rutschhemmend sein. Bei täglicher Nutzung der Waschräume sind diese täglich zu reinigen und gegebenenfalls auch zu desinfizieren. 

Vor den Dusch- und Waschräumen müssen Bewegungsflächen zur Verfügung stehen, welche sich nicht mit den Verkehrswegen schneiden dürfen. Nach der Maßgabe der ASR A4.1 benötigen Duschplätze außerdem eine Mindestgrundfläche von 1 m² und dürfen dabei 900 mm an einer Seite nicht unterschreiten. 

Vom Arbeitgeber ist warmes und kaltes Trinkwasser bereitzustellen. Des Weiteren müssen eine Seifenablage und Handtuchhalter vorhanden sein sowie idealerweise in den Duschplätzen Haltegriffe. Zusätzlich werden Vorrichtungen zum Trocknen der Hände, Abfallbehälter und Kleiderhaken benötigt. Schmutzwasser muss auf dem schnellsten und kürzesten Weg abfließen können. Falls erforderlich sind Einrichtungen zur Haar- und Handtuchtrocknung anzubringen.

Anforderungen an Umkleideräume in Arbeitsstätten

Gemäß der ASR A4.1 ist in Umkleideräumen gleich wie in den Toilettenräumen eine wirksame Lüftung durch lüftungstechnische Anlagen oder Fenster notwendig. 

Umkleideräume sind abhängig von der Häufigkeit der Nutzung zu reinigen und zu desinfizieren. 

Beim Tragen besonderer Arbeitskleidung und falls keine andere akzeptable Umziehmöglichkeit vorhanden ist, sind entsprechend Umkleideräume vom Arbeitgeber bereitzustellen. Für Hitzearbeitsplätze gelten dafür gemäß der ASR A4.1 ergänzende Anordnungen.

Wenn mehrere Personen die Umkleideräume zeitgleich nutzen, ist entsprechend der ASR A4.1 für jede Person eine Bewegungsfläche von 0,5 m² notwendig. Zusätzlich sind die Verkehrswege zu beachten, welche nicht versperrt sein dürfen. 

Bei einer gleichzeitigen Nutzung der Umkleideräume durch mehr als drei Beschäftige muss laut der ASR A4.1 mindestens eine Sitzgelegenheit vorhanden sein.

Abweichende und ergänzende Anforderungen an Baustellen in der ASR A4.1

Baustellenwagen, absetzbare Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen können laut der ASR A4.1 auf Baustellen als Sanitärräume dienen. Bei täglicher Nutzung ist die Reinigung dieser Anlagen mindestens zweimal wöchentlich notwendig.

Bei mehr als sechs Beschäftigten je Geschlecht sind getrennte Sanitärräume erforderlich. Nach der Maßgabe der ASR A4.1 kann der Arbeitgeber davon bei bis zu 21 Beschäftigten bei zeitlich getrennter Nutzung von separaten Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen abgesehen werden. 

Regelungen zu mobilen, anschlussfreien Toilettenkabinen

Entsprechend der ASR A4.1 sind Toilettenräume dann bereitzustellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte länger als zwei zusammenhängende Wochen gleichzeitig auf der Baustelle tätig sind. Für bis zu zehn Beschäftigte besteht die Möglichkeit eine mobile, anschlussfreie Toilettenkabine (im Idealfall mit Handwaschgelegenheit) zu verwenden. Diese muss täglich gesäubert werden.

Gemäß der Vorgabe der ASR A4.1 müssen mobile, anschlussfreie Toiletten vom 15.10. bis zum 30.04. beheizt sein. Im Idealfall liegen sowohl Toilettenräume als auch mobile anschlussfreie Toilettenkabinen nicht weiter als 100 Meter vom Arbeitsort entfernt. Bei wechselnden Arbeitsplätzen können zusätzliche mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen erforderlich sein. Nach der ASR A4.1 sind beide Einrichtungen dann nicht notwendig, wenn andere gleichwertige Anlagen außerhalb der Baustelle in angemessener Entfernung verfügbar sind.

Geschlossene Vorräume können durch Sichtschutze ersetzt werden. Möglichkeiten zur Ablage von Schutzkleidung sind außerhalb der Toilettenzelle zu Verfügung zu stellen.

Waschräume auf Baustellen

Gemäß der ASR A4.1 sind Waschräume notwendig, wenn mehr als zehn Personen länger als zwei zusammenhängende Wochen zeitgleich beschäftigt sind. Dann muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass Waschräume in direkter Nähe zu Pausen- und Bereitschaftsräumen verfügbar sind. Sofern die Beschäftigten täglich in Betriebsgebäude mit Sanitärräumen oder in Unterkünfte der Baustelle zurückkehren, sind diese Waschräume nicht erforderlich.

Der Weg vom Waschraum zum Umkleide- und Pausenraum kann im Gegensatz zu regulären Sanitärräumen in Arbeitsstätten durch das Freie führen. Entsprechend der ASR A4.1 ist auf Baustellen vor der Dusche und auf dem Waschplatz eine Bewegungsfläche von 0,5 m² ausreichend. Des Weiteren ist für Duschplätze auch eine Mindestgrundfläche von 800 x 800 mm ausreichend.

Nach der ASR A4.1 sind separate Umkleideräume nicht notwendig, wenn in den Pausenräumen die Möglichkeit zum Wechseln der Kleidung und für eine getrennte Aufbewahrung von Arbeitskleidung und persönlicher Kleidung besteht.

Quellen: bAuA, Arbeitssicherheit, BG Bau

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