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"Ergänzungen zur ASR A4.1 aufgrund der Corona-Pandemie"


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Ergänzungen zur ASR A4.1 aufgrund der Corona-Pandemie

© Parilov – stock.adobe.com

Die nachfolgenden Hinweise zu Maßnahmen zur Unterbrechung der COVID-19-Infektionskette in gemeinschaftlich genutzten Sanitärräumen und –einrichtungen sowie Pausen- und Bereitschaftsräumen und Unterkünften stellen eine Ergänzung zur ASR A4.1 während der Corona-Pandemie dar.

Allgemeine Regelungen

Ziel der zusätzlichen Maßnahmen ist die Kontaktreduzierung unter beschäftigten Personen beispielsweise durch die zeitlich gestaffelte Nutzung von Arbeits- bzw. Pausenräumen und der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m. Die Zusammenarbeit in möglichst festen Arbeitsteams ist dabei von großer Bedeutung. Weitere organisatorische Maßnahmen sind z. B. Abstandsmarkierungen auf dem Boden in Sanitärräumen oder die Begrenzung der Personenzahl in den jeweiligen Räumen.

Arbeitgeber müssen Mitarbeiter regelmäßig bezüglich der aktuellen Hygieneverordnungen schulen, z. B. hinsichtlich der Einhaltung der Hust- und Niesetikette sowie weiterer Hygieneanforderungen. So müssen Arbeitnehmer z. B. gemeinsame Türgriffkontakte möglichst vermeiden. Außerdem müssen Arbeits-, Pausen- und Sanitärräume öfter gereinigt werden. Besonders wichtig ist auch das regelmäßige Lüften gemeinsam genutzter Räume.

Vor allem in Pausenräumen und Teeküchen müssen Mitarbeiter besonders auf den Mindestabstand achten und diesen nach Möglichkeit zu unterschiedlichen Zeiten nutzen.

Regelungen für Unterkünfte

In Unterkünften ist auf die getrennte Unterbringung verschiedener Arbeitsteams zu achten. Die Unterbringung findet idealerweise in Einzelzimmern statt. Falls dazu keine Möglichkeit besteht, besteht die Verpflichtung in Mehrbettzimmern die Mindestabstände einzuhalten und die Belegung von Räumen gegebenenfalls zu reduzieren.

Sanitärräume sind zeitlich gestaffelt zu nutzen und wenn möglich, jedem Arbeitsteam separat bereitzustellen. Gleiches gilt für Speise- und Aufenthaltsräume sowie Koch- und Spülgelegenheiten. Falls die Unterbringung länger als eine Woche andauert, müssen Waschmaschinen und Möglichkeiten zum Waschen, Trocknen und Bügeln vorhanden sein.

Regelungen auf Baustellen

Zusätzlich zu den Regelungen in der ASR A4.1 muss der Arbeitgeber auf Baustellen weitere Handwaschgelegenheiten in der Nähe der Arbeitsplätze mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern zur Verfügung stellen.

Wie Arbeitgeber die aktuellen Anforderungen an den Arbeits- und Infektionsschutz im Betrieb erfüllen, zeigt ihnen das „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“. Mit der praktischen Vorlagensammlung können Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche schnelle und sicher die vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen erstellen und umsetzen.

Quelle: BAuA

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