Pflichten der Verwender von Aufzugsanlagen
Die Pflichten der neuen Betriebssicherheitsverordnung richten sich an die Verwender der Aufzugsanlagen, d.h. an diejenigen die die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit haben, Entscheidungen im Hinblick auf die Sicherheit einer Anlage zu treffen. Dazu gehören z. B. eigene Kontrollen und Beurteilungen der Anlagen, das Einleiten von Maßnahmen, die einen sicheren Betrieb gewährleisten sowie regelmäßige Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen. Diese Pflichten sollen eine sichere Benutzung von Aufzügen gewährleisten. Werden Prüffristen überschritten, Prüfbescheinigungen nicht vorgelegt oder die Aufzugsanlagen nicht ausreichend instandgehalten, kann dies schwerwiegende Folgen haben.
Haftungsrechtliche Risiken
Der Verwender darf demnach keinen Aufzug zur Verfügung stellen, der eine sichere Verwendung beeinträchtigt und Mängel aufweist. Werden bei der Prüfung eines Personenaufzugs durch einen Sachverständigen dennoch gefährliche Mängel festgestellt, muss der Verwender des Aufzugs diese Mängel gemäß der neuen BetrSichV beseitigen und die Anlage anschließend von einer ZÜS überprüfen lassen. Eine entsprechende Bescheinigung der ZÜS muss dann der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Kommt der Verwender seinen Pflichten nicht nach, kann dies mit Bußgeldern bis zu 100.000 € oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen geahndet werden. Letztere drohen v. a dann, wenn sich beim Betrieb einer Aufzugsanlage ein Unfall ereignet und die verletzte Person Schadens- und/oder Schmerzensgeldansprüche geltend macht.
Die Verwender von Aufzugsanlagen sollten den Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung 2015 daher ernst nehmen und einhalten. So schützen sie nicht nur Menschen und Sachwerte, sondern vermeiden auch hohe Geldstrafen.
Quellen: www.unternehmeredition.de/aufzugsanlagen-aufgepasst/; www.hundt-consult.de