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"Chemikaliengesetz soll durch neuen Gesetzentwurf geändert werden"


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Chemikaliengesetz soll durch neuen Gesetzentwurf geändert werden

© totojang 1977 – Fotolia.com

Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat auf Grund zahlreicher Entwicklungen im Chemikalienbereich einen Entwurf zur Änderung des Chemikaliengesetzes und weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften vorgelegt.

Wozu der Bundesrat in seiner 956. Sitzung am 31.03.2017 Stellung bezogen hat (Beschlussdrucksache 166/17(B)). Hauptziel des Änderungsentwurfs ist es, das nationale Recht an das europäische Chemikalienrecht anzupassen. Die Novelle soll in Form eines Artikelgesetzes erfolgen, welches die erforderlichen Änderungen mit den hierauf bezogenen Folgeänderungen in anderen chemikalienrechtlichen Vorschriften verbindet.

Hauptgründe für den Änderungsentwurf des Chemikaliengesetzes 

Der Ablauf der Übergangsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) bringt Anpassung der chemikalienrechtlichen Vorschriften auf das Begriffssystem der CLP-Verordnung mit sich.

Einführung des neuen Anhangs VIII der CLP-Verordnung machte eine Umstellung der bisherigen Giftinformationsvorschriften auf das neue, EU-weit harmonisierte System notwendig.

Übergangsregelungen für Biozid-Produkte wurden teilweise geändert und ausgeweitet auf Produkte, die durch die Biozid-Verordnung erstmals von europäischen Regelungen erfasst sind.

Auf Grund der schwierigen Vollziehbarkeit des für bestimmte Gemische geregelten Verbots des Versandhandels, soll das Verbot zukünftig bereits in der Phase des Anbietens greifen. Hierdurch soll eine sachgerechte Überwachung des vermehrten Internethandels durch die Länder gewährleistet werden.

Gesetzesänderung tritt in zwei Stufen in Kraft

Ab sofort in Kraft treten die Anpassung des Gefährlichkeitsbegriffs nach § 3a ChemG und der auf ihn Bezug nehmenden Vorschriften an den Gefährlichkeitsbegriff der CLP-Verordnung, die Anpassung der Kennzeichnungsvorschriften des § 13, die Änderung der Übergangsvorschriften des § 28 zu Bioziden sowie die vom Bundesrat angeregte Änderung zu den Abgabevorschriften.

Die Umstellung der Giftinformationsvorschriften ist zeitgleich mit dem Wirksamwerden der neuen, dann unmittelbar geltenden EU-Regelungen, zum 01.01.2020 vorgesehen.

Nach Chemiekaliengesetz folgen noch weitere Änderungen

Zusätzlich zu dem Chemikaliengesetz werden als Folge dessen das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz, die Giftinformationsverordnung, die Chemikalien-Verbotsverordnung und die Chemikalien-Sanktionsverordnung geändert.

Quelle: www.bundesrat.de/

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