Chemikalienverbotsverordnung
Die Verordnung beinhaltet drei Artikel:
- Artikel 1 umfasst die Novelle der ChemVerbotsV
- Artikel 2 regelt die Änderung der Anlage 2 (der Chemikalien-Verbotsverordnung aus Artikel 1) gemäß dem in Artikel 3 Abs. 1 genannten Zeitpunkt
- Artikel 3 regelt das Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Inhalt
Die Chemikalienverbotsverordnung regelt Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse Hier werden dem Inverkehrbringer eine Reihe von Pflichten auferlegt, wie beispielsweise behördliche Erlaubnispflichten, Anzeigepflichten, Aufzeichnungspflichten oder auch Sachkundenachweise.
Des Weiteren stellt die Verordnung Anforderungen an den Handel bestimmter verkehrsfähiger Gefahrstoffe und Gemische, wie z. B. Anforderungen an die Sachkunde des Verkäufers. Die ChemVerbotsV betrifft Personen, die die in der Verordnung bezeichneten Stoffe, Gemische und Erzeugnisse in Verkehr bringen.
Die Kontrolle und Überwachung des Vollzugs der Chemikalienverbotsverordnung erfolgt über die Gewerbeaufsichtsämter an die Regierung. Zusätzlich dazu wird die zuständige Abfallbehörde eingeschaltet, wenn die Abfallentsorgung ebenfalls betroffen ist.
Änderungen durch die Neufassung
Folgende wichtige Änderungen resultieren aus der Neufassung der Chemikalienverbotsverordnung:
- Aufgrund der REACH-Verordnung sind viele der Verbotsregelungen aus dem Anhang 1 der alten ChemVerbotsV irrelevant geworden. Aus diesem Grund wurden rund 50 Stoffverbote und -beschränkungen des Anhangs 1 zur ChemVerbotsV aufgehoben und sind ab sofort nur noch über den Anhang XVII der REACH-Verordnung geregelt.
- Durch die CLP-Verordnung wurde die Kennzeichnungsregelung, an denen die Abgabevorschriften der ChemVerbotsV anknüpfen geändert.
- Aufgrund der zahlreichen Änderungen in den letzten Jahren hat die Chemikalienverbotsverordnung an Praktikabilität eingebüßt und wurde nun in der novellierten Fassung in eine transparentere und anwenderfreundliche Struktur gebracht.
- In die Sachkundeanforderungen der Abgabevorschriften wurde ein Erfordernis zur periodischen Teilnahme an Auffrischungskursen eingeführt, die der Dynamik der Entwicklungen im Chemikalienrecht Rechnung tragen soll.
- Durch die "Verordnung über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe" (Verordnung (EU) Nr. 98/2013) wurden die bisherigen Regelungen zu neun Sprengstoffgrundstoffen überarbeitet.