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"Neue POP-Verordnung: Erklärung, Stoffe und Grenzwerte"


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Neue POP-Verordnung: Erklärung, Stoffe und Grenzwerte

© Seventyfour – stock.adobe.com

Im Juni 2022 stimmten das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Rat für Änderungen an der POP-Verordnung. So soll ein neuer Stoff in die Liste aufgenommen und bisherige Konzentrationsgrenzwerte verschärft werden. Sobald das förmliche Annahmeverfahren der EU durchlaufen ist, können die geplanten Neuerungen in Kraft treten. Was ändert sich jetzt für Unternehmen, die mit persistent organischen Schadstoffen (POP) arbeiten und was ist bei der Abfallentsorgung zu achten?

Inhaltsverzeichnis

  1. POP-Verordnung 2022: Aktuelle Änderungen
  2. Erklärung: Was ist die POP-Verordnung?
  3. Für wen gilt die POP-Verordnung?
  4. Verbotene und beschränkt erlaubte Stoffe
  5. POP-Verordnung: Grenzwerte
  6. Fazit: Wie wichtig ist die POP-Verordnung?

POP-Verordnung 2022: Aktuelle Änderungen

Bereits am 28.10.2021 hatte die EU-Kommission einen Verordnungsvorschlag präsentiert. Dieser enthält nicht nur erhöhte Grenzwerte für Anhang IV und V der POP-Verordnung, sondern auch eine komplett neue Chemikalie. Mit dem Vorschlag sollen die bisherigen Vorgaben innerhalb der EU an die internationalen Verpflichtungen zum Umgang mit Schadstoffen in Abfällen angepasst werden.

Von den geplanten Änderungen sind folgende Stoffe betroffen:

Stoff Erklärung Änderung
Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und verwandte Verbindungen Stoffe, die in wasserdichten Textilien und Feuerlöschschaum vorkommen.
  • Neuer Stoff in der POP-Verordnung
  • Grenzwerte:
    • PFOA und ihre Salze: 1 mg/kg
    • PFOA-verwandte Verbindungen: 40 mg/kg
  • Neubewertung nach fünf Jahren
Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS)

Stoff, der z. B. in Imprägnierungsmittel eingesetzt wurde.

Er war ursprünglich nicht im Kommissionsvorschlag enthalten, wurde aber noch hinzugefügt, da die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens am 09.06.2022 beschlossen hatte, diesen Stoff in Anhang A des Übereinkommens aufzunehmen.

  • Neue Grenzwerte:
    • PFHxS und ihre Salze: 1 mg/kg
    • PFHxS-verwandte Verbindungen: 40 mg/kg
  • Neubewertung nach fünf Jahren
Polybromierte Diphenylether (PBDE) Flammschutzmittel, die in Kunststoffen und Textilien vorkommen. Sie werden in elektrischen und elektronischen Geräten, Fahrzeugen sowie Möbeln verwendet.
  • Neue Grenzwerte:
    • Bei Inkrafttreten: 500 mg/kg
    • Nach drei Jahren: 350 mg/kg
    • Nach fünf Jahren: 200 mg/kg
Hexabromcyclododecan (HBCDD) Flammschutzmittel, das in einigen Kunststoff- und Textilabfällen vorkommt, insbesondere in Polystyrol-Dämmung aus dem Abbruch von Gebäuden.
  • Neue Grenzwerte:
    • Bei Inkrafttreten: 500 mg/kg
    • Nach fünf Jahren: 200 mg/kg
Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) Flammschutzmittel, die in einigen Gummi- und Kunststoffabfällen vorkommen, z. B. in Gummiförderbändern, Schläuchen, Kabeln und Dichtungen.
  • Neuer Grenzwert: 1500 mg/kg
  • Neubewertung nach fünf Jahren
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/F) Stoffe, die nicht absichtlich erzeugt oder Materialien zugesetzt werden, die aber als Verunreinigungen in bestimmten Aschen und anderen Industrieabfällen vorkommen.
  • Neuer Grenzwert für Dioxine und Furane: 5 μg/kg
  • Gilt ab:
    • Januar 2025 für Stoffe in Haushaltsasche und Ruß.
    • Einem Jahr nach Inkrafttreten der neuen POP-Verordnung für Stoffe in Flugasche aus Biomasse-Anlagen für die Wärme- und Stromerzeugung.
      → Bis dahin: Übergangswert von 10 μg/kg.
  • Neubewertung nach fünf Jahren
Dioxinähnliche PCB Diese PCB können als Verunreinigungen in bestimmten Aschen und Industrieölen vorkommen. Für sie sollen die gleichen Grenzwerte wie für Dioxine gelten.

Nun haben sich das Euro­päi­sche Par­la­ment und der Rat am 21.06.2022 vorläufig auf die o. g. Änderungen geeinigt. Anschließend wird das übliche förmliche Annahmeverfahren eingeleitet, bevor die Neuerungen in der POP-Verordnung final in Kraft treten.

Erklärung: Was ist die POP-Verordnung?

Die POP-Verordnung regelt den Umgang mit persistent organischen Schadstoffen (engl.: „persistent organic pollutants“, kurz: POP). Das sind Stoffe, die widerstandsfähig und schwer abbaubar sind, weshalb sie gesundheitliche Risiken für Mensch und Umwelt darstellen.

Konkret zeichnen sich POP durch folgende Merkmale aus:

  • Sie verbleiben für lange Zeit in der Umwelt.
  • Sie reichern sich über die Nahrungsmittelkette an.
  • Sie lassen sich in der Umwelt (über Luft und Wasser) über große Entfernungen transportieren.
  • Sie können der Umwelt und der menschlichen Gesundheit schaden.

Um die negativen Auswirkungen von POP möglichst gering zu halten, gibt es entsprechende Vorschriften wie die POP-Verordnung. Sie basiert auf dem Stockholmer Übereinkommen und dem POP Protokoll über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (CLRTAP). Um deren Inhalte in europäisches Recht umzusetzen, gibt es seit dem Jahr 2019 die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe.

Sie enthält produktbezogene Stoffbeschränkungen sowie handlungsbezogene Pflichten und Verbote für POP. Damit ist sie wichtiger Bestandteil der stoffbezogenen Regulierungen im Chemikalienrecht. Auch die REACH-Verordnung gehört zu diesem Bereich und gilt als übergreifendes Regelwerk zum Umgang mit bestimmten Stoffen.

Für wen gilt die POP-Verordnung?

Die EU-POP-Verordnung gilt für alle Unternehmen in der Europäischen Union, die mit persistenten organischen Schadstoffen arbeiten. Hierunter fallen insbesondere folgende Handlungen:

  • Herstellen und Inverkehrbringen von POP
  • Einfuhr und Verwendung von POP in Reinform
  • Verwendung von POP in Gemischen
  • Verwendung von POP in Erzeugnissen

Da die POP-Verordnung auf EU-Ebene verabschiedet wurde, gelten ihre Regelungen ohne weitere Umsetzung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Entsprechend ist der Anwendungsbereich der Verordnung breit und produktübergreifend gefächert. So müssen Unternehmen alle Stoffbeschränkungen einhalten, die in der REACH- und der POP-Verordnung enthalten sind.

Zwar umfasst die POP-Verordnung verglichen mit der REACH-Verordnung nur eine geringe Anzahl unterschiedlicher Stoffe. Allerdings gelten die damit einhergehenden Stoffbeschränkungen nicht nur für die Reinform der Stoffe, sondern auch für Stoffe in Gemischen und für Stoffe in Erzeugnissen.

Außerdem enthält die POP-Verordnung im Gegensatz zu REACH keine generellen Ausnahmen für bestimmte Produkte oder Verfahren. Das bedeutet: Alle definierten Stoffbeschränkungen der POP-Verordnung müssen eingehalten werden, sofern sie auf ein bestimmtes Produkt anwendbar sind. Dabei kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Unternehmen gleichzeitig POP- und REACH-Stoffbeschränkungen einhalten müssen.

Sollte der Fall eintreten, dass mehrere Vorschriften greifen, jedoch kein Rangverhältnis erkennbar ist, gelten i. d. R. folgende Prinzipien: Spezielle vor allgemeiner und jüngere vor älterer Regelung. Vorab ist jedoch immer eine umfassende Detailprüfung erforderlich.

Verbotene und beschränkt erlaubte Stoffe

Essenzieller Bestandteil der POP-Verordnung sind ihre Stoffbeschränkungen und -verbote. Sie sind in den verschiedenen Anhängen zur Verordnung aufgelistet und teilen sich wie folgt auf:

Anhang I Verbotene Stoffe
Anhang II Beschränkt erlaubte Stoffe
Anhang III Stoffe mit Vorgaben zu verringerter Freisetzung
Anhang IV Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Art. 7 unterliegen
Anhang V Abfallbewirtschaftung

Die Stoffverbote sind in Art. 3 Abs. 1 sowie in Anhang I der POP-Verordnung enthalten. Zusätzliche Stoffbeschränkungen finden sich in Art. 3 Abs. 2 sowie in Anhang II der Verordnung, auch wenn in letzterem bislang keine Stoffe definiert sind.

Alle Stoffverbote der POP-Verordnung gelten als Totalverbote. Daher ist das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden dieser verbotenen Stoffe absolut verboten. Es gibt nur sehr wenige Ausnahmen, die dafür inhaltlich und zeitlich sehr streng geregelt sind.

Ausnahmen und Übergangsfristen

Gemäß Art. 4 Abs. 1 der POP-Verordnung sind folgende Stoffe nicht verboten:

  • Stoffe, die als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.
  • Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden.

Produktempfehlung:

Für Labormitarbeiter: Neben der POP-Verordnung sind die sog. Laborrichtlinien maßgebend für das sichere Arbeiten im Labor. Wie Laborleitungen ihre Einrichtung sicher betreiben und wie sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zeigt das Online-Handbuch „Die neuen Laborrichtlinien“.

Des Weiteren gibt es spezielle Übergangsfristen für Stoffverbote oder -beschränkungen, die neu in die Verordnung aufgenommen werden (wie z.B. die Stoffe des Verordnungsvorschlags von Oktober 2021). So gilt ein Übergangszeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten eines neuen Verbots oder einer Beschränkung (§ 4 Abs. 2 S. 1 POP-Verordnung).

In dieser Zeit dürfen Unternehmen die betroffenen Stoffe noch nutzen, solange diese bereits vor oder spätestens zu Beginn des Übergangszeitraums im Erzeugnis vorhanden waren. Bringen sie neu eingeführte Stoffe in ihre Herstellung, nachdem der Übergangszeitraum bereits begonnen hat, gelten die Beschränkungen und Verbote unmittelbar.

Lagerbestände mit verbotenen Stoffen

Lagerbestände, die aus verbotenen oder beschränkt erlaubten Stoffen bestehen oder die als Gemisch bzw. Erzeugnis solche Stoffe enthalten, unterliegen folgenden Regelungen:

  • Bei Lagerbeständen ohne zugelassenen Verwendungszweck:
    • Die Bestände werden wie Abfälle bewirtschaftet.
    • Die enthaltenen persistenten organischen Schadstoffe müssen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.
    • Auch die Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung entsprechender Stoffe ist verboten.
  • Bei ausnahmsweise zugelassener Verwendung:
    • Der Besitzer muss die Überwachungsbehörde seines EU-Mitgliedstaates, die für seine Firma zuständig ist, jährlich über die Beschaffenheit und Größe von Lagerbeständen über 50 kg unterrichten.
    • Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt, auch die Gesamtmenge der hergestellten bzw. in Verkehr gebrachten Güter anzugeben. Das erleichtere die Berichterstattung gegenüber der EU, bei dem der Gesamtumfang an POP geschätzt wird.
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Sowohl das Herstellen, Inverkehrbringen und Verwenden von POP als auch deren Lagerung unterliegt strengen Vorgaben. (Bild: © Grispb – stock.adobe.com)

POP-Verordnung: Grenzwerte

Erlaubte Grenzwerte sind in verschiedenen Anhängen der POP-Verordnung zu finden. So enthält Anhang 1 nicht nur Angaben zu verbotenen Stoffen. Die dortige Spalte „Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation“ nennt auch die zum jeweiligen Stoff gehörenden Grenzwerte, mit denen die Stoffe ausnahmsweise genutzt werden dürfen.

Diese Grenzwerte geben die Maximalkonzentration an, also wie hoch die unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in einem Stoff, Gemisch oder Erzeugnis sein darf. Sind keine Grenzwerte zur Maximalkonzentration genannt, gilt die Nachweisgrenze für den jeweiligen Stoff.

Des Weiteren nennt Anhang IV Konzentrationsgrenzwerte für Stoffe, die unter die Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Art. 7 der POP-Verordnung fallen. Außerdem definiert Anhang V weitere Höchstwerte für Stoffe aus Anhang IV, auf die Deponien für gefährliche Abfälle achten müssen.

Fazit: Wie wichtig ist die POP-Verordnung?

Mit der POP-Verordnung schafft die EU einheitliche Vorgaben zum Umgang mit persistent organischen Schadstoffen. Das ist wichtig, um die Umwelt und unserer Gesundheit vor solch schädlichen Substanzen zu schützen. Die in der Verordnung aufgeführten Grenzwerte und Verbote zwingen Unternehmen dazu, ihre internen Herstellungsprozesse genau zu prüfen. So müssen sie sicherstellen, dass sie keine oder nur beschränkt erlaubte POP herstellen, in Verkehr bringen oder für andere Zwecke verwenden.

Doch nicht nur in der Herstellung, auch in der Abfallwirtschaft nimmt die POP-Verordnung eine wichtige Rolle ein. Sie definiert, wie bestimmte Abfälle und Verfahren gestaltet sein müssen, um weder Mensch noch Natur zu gefährden.

Insgesamt ist die POP-Verordnung zwar nur ein kleiner, aber dennoch wichtiger Bestandteil des Chemikalien- und Gefahrstoffrechts. Darüber hinaus sollte insbesondere die umfangreiche REACH-Verordnung jedem Unternehmen ein Begriff sein. Die wichtigsten Fakten sowie Arbeitshilfen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben finden Unternehmen im „REACH-Handbuch“.

Quellen: „Die neuen Laborrichtlinien“, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Rat der Europäischen Union

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