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"Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Was gehört dazu und was droht bei einer Verletzung der Pflicht?"


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Fürsorgepflicht Arbeitgeber: Was gehört dazu und was droht bei einer Verletzung der Pflicht?

© navee – stock.adobe.com

Sie gilt als grundlegender Bestandteil eines jeden Arbeitsverhältnisses: die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie soll die Gesundheit, Persönlichkeit und Rechte aller Beschäftigten schützen und für ein harmonisches Miteinander im Betrieb sorgen. Doch welche arbeitsrechtlichen und arbeitsschutztechnischen Vorgaben müssen Unternehmer einhalten und was droht, wenn Arbeitgeber ihre Führsorgepflicht verletzen?

Inhaltsverzeichnis

  1. Führsorgepflicht Arbeitgeber: Definition – Was wird unter Fürsorgepflicht verstanden?
  2. Beispiele: Was beinhaltet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?
  3. Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Führsorgepflicht Arbeitgeber: Definition – Was wird unter Fürsorgepflicht verstanden?

Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind in Deutschland vorrangig Aufgaben des Arbeitgebers. Um diesem Grundsatz nachzukommen, gibt es die Rücksichtnahme- bzw. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. In deren Rahmen muss er die Gesundheit, Rechte und Interessen aller Arbeitnehmer wahren. Außerdem hat er das Arbeitsverhältnis in sozialer Weise auszugestalten. Er muss also dafür sorgen, dass die Beschäftigten bei der Arbeit nicht verletzt werden – weder körperlich noch seelisch. Hinzukommt die gewissenhafte Auswahl von Mitarbeitern, Vorgesetzen und Verantwortlichen für die Sicherheitsprüfungen.

Hierfür muss er entsprechende Schutzmaßnahmen treffen, die die Arbeitssicherheit, den betrieblichen Gesundheitsschutz und das soziale Miteinander sicherstellen. Die Fürsorgepflicht gilt dabei als Nebenpflicht des Arbeitgebers und wird als Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers bezeichnet.

Generell gibt es in jedem Arbeitsverhältnis verschiedene Pflichten – für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Während der Arbeitgeber in erster Linie das vertragliche geregelte Entgelt zahlen muss, hat der Arbeitnehmer die Pflicht zur Arbeit, also seiner festgelegten Tätigkeit nachzugehen. Diese beiden bilden die sog. Hauptpflichten. Darüber hinaus gibt es Nebenpflichten, die beim Arbeitgeber als Führsorgepflichten bezeichnet werden. Die Nebenpflichten des Arbeitnehmers werden hingegen als Treuepflichten definiert.

Die folgende Übersicht verdeutlicht noch einmal die verschiedenen Pflichten und welche Bereiche darunterfallen.

  Arbeitgeber Arbeitnehmer
Hauptflicht Zahlung des Gehalts Erbringung der Arbeitsleistung
Nebenpflicht

Führsorgepflichten, z. B.:

  • Persönlichkeitsschutz
  • Eigentums- und Vermögensschutz
  • Gleichbehandlungspflicht

Treuepflichten, z. B.:

  • Pflicht zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Wettbewerbsverbot

 

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Um die passenden Maßnahmen für seine Führsorgepflicht treffen zu können, muss jeder Arbeitgeber eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung erstellen. Darin erfasst er gesundheitliche Gefährdungen und Risiken im Betrieb bei allen anfallenden Tätigkeiten. Passende Vorlagen hierzu bietet die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“.

Die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung ist, genauso wie die Fürsorgepflicht, gesetzlich festgelegt.

Gesetz: Wo ist die Fürsorgepflicht geregelt?

Als grundlegendes Gesetz zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Demnach muss der Arbeitgeber gem. § 241 Abs. 2 BGB die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers schützen. § 618 BGB besagt zudem, dass er die Arbeit so gestalten muss, dass alle Arbeitnehmer so weit wie möglich vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind.

Zusätzlich kann sich die Fürsorgepflicht aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag, aus Tarifverträgen oder anderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Weitere rechtliche Grundlagen zur Umsetzung der Fürsorgepflicht sind u. a.:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Beispiele: Was beinhaltet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

Grundsätzlich fallen insbesondere folgende Bereiche unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers:

  • Schutz von Leben und Gesundheit
  • Nichtraucherschutz
  • Schutz der Persönlichkeit
  • Schutz von Eigentum und Vermögen der Beschäftigten (z. B. Geldbeutel, Schlüssel, Arbeitskleidung)
  • Schutz vor ungerechter Behandlung und rechtswidrigen Handlungen (z. B. Mobbing)
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Schutz der Daten der Beschäftigten
  • Aufbewahrung von Personalunterlagen
  • Ausstellung eines Arbeitszeugnisses

Konkret sind in der Praxis v. a. folgende Themen relevant:

Beispiel Anforderungen an Arbeitgeber
(Körperliche) Gesundheit

Um die körperliche Unversehrtheit sicherzustellen, muss der Arbeitgeber zunächst alle betrieblichen Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einrichten und betreiben, dass sie keine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen. Diesen Faktor muss er im Rahmen regelmäßiger Begehungen dauerhaft sicherstellen und ggf. nachbessern.
→ Näheres hierzu enthalten z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und das ArbSchG,.

Bei Arbeiten an gefährlichen Maschinen, im Straßenverkehr o. ä. Bedingungen besteht zudem eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Da hier meist größere Gesundheitsgefährdungen gegeben sind, muss der Arbeitgeber besonders darauf achten, die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Krankheit

Sobald ein Arbeitnehmer wegen Krankheit arbeitsunfähig ist und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung hat, darf ihn der Arbeitgeber nicht zu seiner Tätigkeit zwingen. Will ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit (AU) seiner Beschäftigung nachgehen, muss der Arbeitgeber beurteilen, ob der Arbeitnehmer tatsächlich vollständig arbeitsfähig ist. Hier steht die freiverantwortliche Entscheidung des Beschäftigten der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber.

Zudem muss der Arbeitgeber beachten, dass er meist nicht die genauen Gründe für die AU des Mitarbeiters kennt. Daher hilft es in der Praxis, mit dem Beschäftigten zu sprechen, inwieweit eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz sinnvoll ist.

Chronische Krankheit

Leidet ein Beschäftigter unter einer chronischen Krankheit, muss er seinen Arbeitgeber nicht zwingend davon in Kenntnis setzen. Diese Pflicht gilt nur, wenn er dauerhaft so schwer erkrankt ist, dass einer der folgenden Punkte eintrifft:

  • Der erkrankte Arbeitnehmer kann seine Arbeitsleistung nicht mehr erbringen.
  • Er gefährdet andere Arbeitnehmer, den Betriebsablauf oder Dritte.

Unabhängig davon muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dafür sorgen, dass chronisch kranke Mitarbeiter nicht benachteiligt werden, etwa durch Mobbing oder eine andere Form der Ausgrenzung.

Corona

Auch Corona fällt unter die Führsorgepflicht des Arbeitgebers. So hat er z. B. ein Hygienekonzept für seinen Betrieb zu entwickeln, um geeignete Infektionsschutzmaßnahmen zu festzulegen. Hinzu kommen gesetzliche Vorschriften wie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel oder der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard.

Kommt es zu einer Ansteckung mit oder einer Ausbreitung des Corona-Virus in der Belegschaft, weil der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht vorsätzlich verletzt hat (es reicht bereits ein bedingter Vorsatz), muss er den infizierten Beschäftigten u. U. Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. 

Psychische Erkrankung: Depression, Burnout

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass er die die Arbeitnehmer vor Überanstrengung und Überforderung schützt. Andernfalls kann er psychische Erkrankungen wie Burnout begünstigen, was u. a. zu längerfristigen Ausfällen führen kann.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung auch psychische Belastungen am Arbeitsplatz bestimmen, beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen ableiten. Möglichkeiten sind z. B. Umstrukturierungen der Organisation oder Schulungen von Führungskräften. Auch Coachings zum Thema Zeitmanagement können hilfreich sein.


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Um der Führsorgepflicht des Arbeitgebers bei Depressionen nachzukommen, gibt es unsere kostenlose Checkliste „Gefährdungsbeurteilung von psychischen Belastungen“. Jetzt herunterladen!


Wird ein Arbeitnehmer dennoch wegen Depression oder Burnout krankgeschrieben, gelten die regulären Vorgaben zur Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Erkrankung.

Mobbing

Auch der Schutz vor Mobbing fällt unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach § 241 BGB. Hierbei muss er allen Arbeitnehmern ein Mindestmaß an Rücksichtnahme und Schutz am Arbeitsplatz bieten. Da hierunter auch die Gesundheit und das Persönlichkeitsrecht der Beschäftigten fallen und beide bei Mobbing verletzt werden, muss der Arbeitgeber entsprechende präventive und akute Maßnahmen treffen.

Tipp: Nutzen Sie die Inhouse-Schulung „Stress, psychische Belastung und Mobbing am Arbeitsplatz“. Dort erhalten Arbeitgeber und Führungskräfte konkrete Umsetzungshilfen und Verbesserungsvorschläge für ihren Betrieb.

Alkohol

Der Konsum von Alkohol kann langfristig der Gesundheit schaden. Außerdem sinken Konzentrations- und Leistungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss. Aus diesen Gründen muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter soweit wie zumutbar vor Gefahren durch Alkohol schützen – etwa durch ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz.

Es gibt jedoch auch gesetzlich vorgeschriebene Alkoholverbote, etwa für minderjährige Beschäftigte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder für Tätigkeiten im Straßenverkehr (§ 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Arbeitszeit

Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Beschäftigten die vertraglich festgelegte Arbeitszeit einhalten. Näheres hierzu liefert das Arbeitszeitgesetz (ArbZG).

Bei der Arbeitszeit ist nochmals zu erwähnen, dass langfristige Überstunden und Mehrarbeit zu Depressionen und Burnout führen können. Daher muss der Arbeitgeber auch dafür Rechnung tragen, dass die Angestellten nur in Ausnahmefällen Mehrarbeit leisten (bis zu zehn Stunden pro Tag, ansonsten acht Stunden).

Unwetter

Kommt ein Beschäftigter aufgrund eines Unwetters oder anderer unkalkulierbarer Ereignisse zu spät zur Arbeit, besteht grundsätzlich kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Bezahlung. Dieses Risiko trägt der Arbeitnehmer selbst.

Nur in Fällen, in denen der Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheinen kann, z. B., weil sein Wohnsitz geografisch schwer erreichbar ist und Unwettern dort einen stärkeren Einfluss auf die Mobilität haben, muss der Arbeitgeber weiterhin seinen Beschäftigen bezahlen.

Mitarbeiter erscheint nicht zur Arbeit

Taucht ein Mitarbeiter nicht in der Arbeit auf, etwa aufgrund von Krankheit, liegt die Meldepflicht zunächst beim Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss also grundsätzlich keine Nachforschungen anstellen, weshalb ein Beschäftigter nicht am Arbeitsplatz erscheint. Die Pflicht zur Arbeit ist eine grundlegende Pflicht des Beschäftigten und kann im Zweifelsfall zur Kündigung führen.

Liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte vor, etwa, wenn ein sonst sehr zuverlässiger Angestellter morgens erreichbar ist, sich jedoch den restlichen Tag über plötzlich nicht mehr meldet, sollte der Arbeitgeber auf verschiedenen Wegen versuchen, Kontakt mit dem Vermissten aufzunehmen, z. B. per Telefon oder E-Mail. Im Ernstfall sollte die Polizei eingeschaltet werden, um mögliche Risiken für den vermissten Arbeitnehmer auszuschließen. Das gilt auch, wenn bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesundheit des fehlenden Beschäftigten bedroht ist.

Bei diesem großen Umfang an Pflichten kann es in der Praxis passieren, dass der Arbeitgeber im ein oder anderen Bereich seine Pflicht vernachlässigt. Doch was passiert in so einem Fall?

Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Verletzt der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht vorsätzlich, muss er ggf. mit rechtlichen Schritten von Seiten der Arbeitnehmer rechnen. Konkret sind folgende Konsequenzen möglich:

  • Arbeitnehmern nutzen das Recht auf Zurückbehaltung der Arbeitsleistung.
  • Es kommt zur einer Klage auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands.
  • Es wird Anzeige gegen den Arbeitgeber bei der zuständigen Aufsichtsbehörde erstattet.
  • Von der Pflichtverletzung betroffene Beschäftigte kündigen (z. B. wegen Mobbing oder Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz).
    → Nach vorheriger Prüfung im Einzelfall ist ggf. auch eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.

Passiert ein Arbeitsunfall, weil der Arbeitgeber seine Führsorgepflicht vernachlässigt, hat der geschädigte Arbeitnehmer Anspruch Schadensersatz. Gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft kann zusätzlich ein Anspruch auf Heilbehandlung entstehen.

Um solche Konsequenzen zu vermeiden, sollten sich Arbeitgeber und Personalverantwortliche mit den aktuellen rechtlichen Vorgaben auskennen. Auf deren Basis bestimmen sie entsprechende Maßnahmen, um das körperliche und geistige Wohl der Beschäftigten zu schützen. Auf welche Gesetze Arbeitgeber achten müssen und wie sie passende Schutzmaßnahmen treffen, um ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen, zeigt das „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“. Es enthält praktische Vorlagen und verständliche Erklärungen zu den wichtigsten Arbeitsschutzpflichten.

Quellen: „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“, „Praxishandbuch für Lagersicherheit“, „Das GmbH-Recht“

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