Benennung eines Gefahrstoffbeauftragten ist Pflicht
Die Gefahrstoffverordnung verpflichtet den Unternehmer, Risiken im Betrieb zu erfassen und zu beurteilen, um Gefährdungen für Beschäftigte und Umwelt so gering wie möglich zu halten. Er muss also regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Verfügt der Unternehmer über die notwendige Fachkunde, kann er diese Aufgabe selbst übernehmen, ansonsten muss er einen Gefahrstoffbeauftragten – oder wie es in der Verordnung heißt „eine fachkundige Person“ – benennen.
Fachkundig ist nach der GefStoffV eine Person, die über die erforderliche Fachkunde verfügt, um die in der Verordnung genannten Aufgaben ausüben zu können. Anforderungen an die Fachkunde sind: entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte berufliche Tätigkeit sowie die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen. Die Fachkunde kann auch durch eine Ausbildung nachgewiesen werden.
Gefahrstoffbeauftragter: Aufgaben und Anforderungen
Kernaufgabe des Gefahrstoffbeauftragten ist es, dem Arbeitgeber sowie den Beschäftigten im Umgang mit Gefahrstoffen beratend zur Seite zu stehen. Sein Aufgabengebiet umfasst in der Regel folgende Tätigkeiten:
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- Durchführung von Arbeitsplatzmessungen
- Festlegung von Schutzmaßnahmen für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen
- Erstellung von Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblättern
- Unterweisung von Mitarbeitern im Umgang mit Gefahrstoffen
- Verantwortung für die richtige Lagerung der Gefahrstoffe
- Sicherstellung des sicheren innerbetrieblichen Transports von Gefahrstoffen
- Kenntnis der unterschiedlichen Vorschriften und Verordnungen, die sich auf Gefahrstoffe beziehen (z. B. REACH und CLP oder AwSV)
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Quellen: Gefahrstoffverordnung, Akademie Herkert GmbH