Inhaltsverzeichnis:
- Was ist eine Betriebsanweisung?
- Inhalte einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
- Formale Anforderungen an eine Betriebsanweisung Gefahrstoffe
- Rechtliche Grundlagen und das Gefahrstoffrecht
- Vorlagen zur Erstellung einer Betriebsanweisung
Was ist eine Betriebsanweisung?
Eine Betriebsanweisung ist ein Dokument, welches auf Gefahren von technischen Erzeugnissen, Arbeitsverhalten, Gemischen und Stoffen hinweist. Das Ziel ist es, Beschäftigte zu informieren, um Unfälle, Verletzungen und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Auch der Sach- und Umweltschutz wird in einer Betriebsanweisung berücksichtigt.
Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe muss der Arbeitgeber nach § 14 der Gefahrstoffverordnung für jeden im Betrieb vorhandenen Stoff (z. B. auch Reinigungsmittel) erstellen. Zudem müssen Gefahrstoffinformationen, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Tätigkeiten mit organischen Peroxiden mit inbegriffen sein. Gefahrstoffanweisungen sind hinsichtlich Struktur und Inhalt an die Vorgaben der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555 gebunden. Als Rahmenfarbe hat sich über die Jahre Orange durchgesetzt.
Inhalte einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe
Die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe wird in sieben verschiedene Teilbereiche gegliedert. Diese lassen sich wie folgt darstellen:
1. Arbeitsbereich, Arbeitsplatz, Tätigkeit
- Der Anwendungsbereich begrenzt die Betriebsanweisung auf bestimmte Arbeitsmittel, Gefahrstoffe, Biostoffe oder auch auf Betriebsbereiche oder Adressaten z. B. Einrichter oder Instandhalter.
2. Gefahrstoffe (Bezeichnung)
- Die Bezeichnungen der Gefahrstoffe muss in der Betriebsanweisung exakt mit Stoffbezeichnung (Handelsname und chemischer Nomenklatur) angegeben werden. Bei Gemischen sollte der Arbeitgeber die gefahrbestimmenden Inhaltsstoffe zusätzlich benennen.
3. Gefahren für Mensch und Umwelt
- Die Gefährdungen, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV in Verbindung mit TRGS 200 und TRGS 400 ermittelt hat, werden anhand von Gefahrenhinweisen in Wortlaut oder sinngemäß in der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe wiedergegeben.
- Andere relevante Gefahren für Mensch und Umwelt, wie Explosions- oder Brandgefahren genauso wie Gefährdungen durch Hitze, Kälte oder Staub, sollten unabhängig von den Schutzeinstufungen mit Gefahrensymbolen dargestellt werden. Das dient dem leichteren Verständnis.
4. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln
- Schutzmaßnahmen können technische, organisatorische, persönliche oder hygienische Maßnahmen sein und sind nach der im Arbeitsschutz üblichen T-O-P- Hierarchie zu beschreiben.
- Bei der Festlegung der organisatorischen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber die Verwendung der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) beachten.
5. Verhalten im Gefahrenfall
- Es sind Hinweise auf das Verhalten bei möglichen betrieblichen Störungen und das dazugehörige sicherheitsgerechte Verhalten der Arbeitnehmer vorzusehen.
- Außerdem sollte der Arbeitgeber Informationen bereitstellen zu:
- geeigneten bzw. ungeeigneten Löschmitteln, Aufsaug-, Neutralisations- oder Bindemitteln
- Sofortmaßnahmen, Notbefehlsmaßnahmen sowie Sicherungsmaßnahmen
- einzuhaltende interne/externe Meldewege
- Befugnisse zur internen Störungsbeseitigung und Wiederinbetriebnahme
6. Erste Hilfe
- Der Arbeitgeber muss in der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe eindeutig angeben, welche Erste-Hilfe-Leistungen ein Ersthelfer vor Ort durchführen kann und ab wann ein Arzt alarmiert werden muss.
- Die Erst-Hilfe-Maßnahmen werden untergliedert nach
- Einatmen von Gefahrstoffen
- Haut- und Augenkontakt mit Gefahrstoffen
- Verschlucken von Gefahrstoffen
- Verbrennungen und Erfrierungen
- Betriebliche Vereinbarungen und Regelungen zur Ersten-Hilfe, Standorte von Ersthelfern mit Erst-Hilfe-Materialien, sowie wichtige Telefonnummern oder besondere Erst-Hilfe-Maßnahmen sind ebenso anzugeben.
7. Sachgerechte Entsorgung
- Fallen Gefahrstoffe als Produktionsreste, Abfälle aus Reinigungsvorgängen, Verpackungsabfälle, Fehlchargen oder Leckagemengen an, muss der Arbeitgeber in der Betriebsanweisung für Gefahrstoffe Hinweise zur korrekten Entsorgung sowie Kennzeichnung der zu entsorgenden Stoffe angeben.
Formale Anforderungen an eine Betriebsanweisung Gefahrstoffe
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe müssen für alle Beschäftigten schriftlich ausformuliert und jederzeit zugänglich sein. Wichtig dabei ist, dass die Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache von allen genutzt werden kann. Falls fremdsprachige Mitarbeiter im Betrieb angestellt sind, muss die Betriebsanweisung in der jeweiligen Muttersprache vorliegen. Außerdem gehört es zu den Pflichten von Arbeitgebern, ihre Beschäftigten fachgerecht zu unterweisen. Die Betriebsanweisung für Gefahrstoffe kann dafür schon eine wichtige Grundlage bilden. Wie die Unterweisung gelingt, erfahren Arbeitgeber im Buch „Die Gefahrstoffverordnung“.
In den letzten Jahren haben sich aus Zweckmäßigkeitsgründen die Papierformate A4 und an vereinzelten Arbeitsplätzen aus Erkennbarkeitsgründen A3 nach DIN EN ISO 216 etabliert. Aus Wiedererkennungsgründen sind die Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe grafisch einheitlich zu gestalten.
Der Aufbau sollte logisch und übersichtlich sein, damit die Inhalte der Betriebsanweisung für alle schnell erfassbar und verständlich sind. Die Informationen sollten deshalb in knapper und prägnanter Form nicht mehr als zwei DIN A4-Seiten umfassen. Mehrere Betriebsanweisungen innerhalb eines Unternehmens könnten zur Übersichtlichkeit nummeriert werden.
Rechtliche Grundlagen und das Gefahrstoffrecht
Eine Betriebsanweisung wird von verschiedenen Arbeitsschutzvorschriften je nach Anwendungsbereich eingegrenzt:
- § 9 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 14 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 555
- § 12 Biostoffverordnung (BioStoffV)
- § 12 Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- § 15a Röntgenverordnung (RöV)
- § 34 Strahlenschutzverordnung(StrlSchV)
Vorlagen zur Erstellung einer Betriebsanweisung
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Quellen: „Die Gefahrstoffverordnung“, BGHM, BGRCI, Uni Kassel, DGUV Forum, VBG, BAuA, arbeitsschutzgesetz.org