Inhaltsverzeichnis
- Anwendungsbereich: Für wen gilt die OStrV?
- Welche Gefährdungen drohen bei künstlicher optischer Strahlung?
- OStrV: Beschäftigte regelmäßig unterweisen
- Checkliste als Handlungshilfe für Arbeitgeber
Anwendungsbereich: Für wen gilt die OStrV?
Die OStrV ist in allen Betrieben anzuwenden, in denen die Beschäftigten künstlicher optischer Strahlung ausgesetzt sind. Die Verordnung schließt in ihrer Zielgruppe „Beschäftigte“ ausdrücklich auch Studenten, Schüler und sonstige Personen mit ein, die in einer Ausbildungseinrichtung tätig sind.
Als künstliche optische Strahlung werden folgende Arten und Grenzwerte definiert:
- Ultraviolette Strahlung (100 bis 400 nm)
- Sichtbare Strahlung (380 bis 780 nm)
- Sichtbare Laserstrahlung (400 bis 700 nm)
- Infrarotstrahlung (780 nm bis 1 mm)
Künstliche optische Strahlung kommt besonders in medizinischen Gebieten vor, wo sie überwiegend zu Behandlungs- und Prüfungszwecken eingesetzt wird. Zu den betroffenen Bereichen gehören u. a.:
- Zahnmedizin
- Orthopädie
- Dermatologie
- Andere Branchen, z. B. Druckgewerbe, Werkstoffprüfer
Typische Tätigkeitsfelder und technische Anlagen, die künstliche optische Strahlung erzeugen, sind:
- Laseranwendungen,
- Laser-, Lichtbogenschweißen,
- der Prüfung von Werkstoffen auf Haarrisse,
- Hochöfen und Glasschmelzen,
- Belichtungs- und Beschichtungsanlagen im Druckgewerbe
Welche Gefährdungen drohen bei künstlicher optischer Strahlung?
Durch das Ausmaß der Exposition entstehen primäre und sekundäre Gefährdungen. Diese wirken sich vorwiegend auf Schäden an Augen und Haut aus. Typische Symptome zu hoher Belastung durch künstliche optische Strahlung sind:
- Rötungen der Haut
- Hautalterung
- Hautkrebs
- Hornhaut-, Bindehaut- oder Netzhautschäden der Augen
- Verbrennungen, Entzündungen, Linsentrübung
Um solche Gesundheitsrisiken für die Beschäftigen so gering wie möglich zu halten, müssen Arbeitgeber ihre Gefährdungsbeurteilung stets aktuell halten. So müssen sie die o. g. Gefahren noch vor Aufnahme der Tätigkeit in der Beurteilung erfassen und bewerten. Für den Fall, dass der Arbeitgeber eine Gefährdung größer als nur „geringfügig“ einstuft, muss er entsprechende Maßnahmen zur Minimierung einleiten und sie regelmäßig auf ihre Wirksamkeit prüfen. Dieser Umstand gilt z. B. bei Arbeiten unter künstlichem Licht, mit Computerbildschirmen oder Anzeigen von Elektrogeräten.
Für die Gefährdungsbeurteilung sind die vorgegebenen Grenzwerte nach § 6 OstrV einzuhalten. Außerdem gilt eine Unterweisungspflicht gegenüber der Belegschaft.
OStrV: Beschäftigte regelmäßig unterweisen
Sobald der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung abgeschlossen hat, muss er alle Beschäftigten über deren Erkenntnisse informieren. Die Unterweisung muss bereits vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, aber auch anlassbezogen bzw. in regelmäßigen Abständen. § 8 OStrV definiert, welche Bestandteile in der Unterweisung enthalten sein müssen.
Hierzu gehören folgende Punkte:
- Gefährdungen, die mit der Tätigkeit verbunden sind.
- Informationen zu den Grenzwerten
- Ergebnisse der Expositionsermittlung
- Sichere Arbeitsverfahren zur Gefährdungsminimierung
- Maßnahmen, die zur Beseitigung oder Minimierung der Gefährdung ergriffen werden.
- Sachgerechte Verwendung persönlicher Schutzausrüstung
- Arbeitsmedizinische Beratung der Betroffenen bei Überschreitung der Grenzwerte (§ 6 OStrV)
Wie Arbeitgeber ihre Unterweisungspflicht einfach und zeitsparend erfüllen, zeigt die Software „Unterweisung direkt“. Fertige PowerPoint®-Präsentationen, Checklisten und Betriebsanweisungen verringern den organisatorischen Aufwand. Außerdem kommen Arbeitgeber ihrer gesetzlichen Pflicht nach und sorgen für eine lückenlose Dokumentation.
Um die inhaltliche Grundlage der Unterweisung – die Gefährdungsbeurteilung – aufzubauen, helfen die Vorlagen der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Damit erstellen, bewerten und dokumentieren Arbeitgeber jede Beurteilung gemäß den aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben.
Checkliste als Handlungshilfe für Arbeitgeber
Für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zum Thema „Künstliche optische Strahlung“ nach OStrV ist zunächst darzustellen, um welche Strahlungsquellen es sich handelt. Anschließend müssen Arbeitgeber folgende Fragen mit „ja“ beantworten:
Checkliste: OstrV und künstliche optische Strahlung | |
✓ | Entspricht das Arbeitsmittel dem Produktsicherheitsgesetz (CE-Kennzeichnung etc.)? |
✓ | Sind Betriebsanleitung bzw. Produktunterlagen vorhanden, z. B. Montage- oder Bauanleitung? |
✓ | Wurden benachbarte sekundär belastete Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze bewertet? |
✓ | Wurden ggf. Messergebnisse oder vergleichbare Expositionsbewertungen für die betroffenen Arbeitsplätze ermittelt? |
✓ | Wurde eine passende Betriebsanweisung erstellt? |
✓ | Sind regelmäßige Unterweisungen vorgesehen? (Nachweis!) |
✓ | Wurden Abschirmungsmaßnahmen berücksichtigt? |
✓ | Sind individuell geeignete Persönliche Schutzausrüstungen vorhanden (Schutzbrillen, Schutzkleidung etc.)? |
✓ | Sind stark absorbierende, raue Decken oder Oberflächen vorhanden? |
✓ | Wurde eine arbeitsmedizinische Beratung ggf. Vorsorge bezüglich künstlicher optischer Strahlung (G17) berücksichtigt? |
Zur Prävention definiert der DGUV-Grundsatz G17, wie eine arbeitsmedizinische Vorsorge bzgl. künstlicher optischer Strahlung aussehen sollte. Ergänzend sollten die Beschäftigten regelmäßig private Vorsorgeuntersuchungen in Form eines Hautkrebsscreenings durchführen. Ggf. muss der Arbeitgeber entsprechende Berechnungen oder Messungen selbst ermitteln.
Weitere Tipps für Betriebe
Bevor der Arbeitgeber Laser der Klassen 3R, 3B und 4 betreibt, muss er einen Laserschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Die Sachkunde ist über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Laserschutzbeauftragte zu belegen. Der Laserschutzbeauftragte arbeitet mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Hierbei sind die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche zu beachten (§ 11 BGV A2). Auch Strahlenschutzbeauftragte können eine sinnvolle Ergänzung darstellen.
Des Weiteren ist eine Laseranzeige gemäß Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (§ 5 Abs. 1 BGV B2) erforderlich. Sie muss an die Berufsgenossenschaft und das zuständige Gewerbeaufsichtsamt geschickt werden und ist bereits vor der ersten Inbetriebnahme der Klassen 3B oder 4 zu erstellen. Für Laser, die der Maschinenrichtlinie unterliegen, ist zudem die Konformitätserklärung als Anlage in Kopie beizufügen.
Anmerkung: Der Missbrauch von Laserpointern durch gezielte Attacken auf Fahrzeuge und Menschen stellt in diesem Zusammenhang ein großes Problem dar. Angesichts immer leistungsstärkerer Laser ist nicht nur eine Blendung bzw. Reflexion möglich, sondern auch eine direkte Schädigung der Augen über immer größere Distanzen. Mittlerweile sind Laserangriffe ein Hauptrisiko für Piloten.