Inhaltsverzeichnis
- Psychische Belastungen: Gefährdungsbeurteilung ist eine Pflicht des Arbeitgebers
- Maßnahmen gegen psychische Belastungen am Arbeitsplatz
- Wie machen sich psychische Belastungen bemerkbar?
Psychische Belastungen: Gefährdungsbeurteilung ist eine Pflicht des Arbeitgebers
Die gesetzliche Grundlage zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich psychischer Belastungen am Arbeitsplatz ergibt sich aus § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Abgesehen von dieser Forderung geht das Gesetz jedoch nicht ausführlicher auf psychische Belastungen ein. Arbeitgeber können jedoch auf die Technischen Regeln der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zurückgreifen, konkret auf die ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung“, die das Thema psychische Belastungen am Arbeitsplatz explizit aufgreift. Hilfreiche Vorlagen und Tipps zur Umsetzung der ArbStättV bietet das Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“.
Bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz geht es nicht darum, die psychische Verfassung oder Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln, sondern allein um die Ermittlung und Beurteilung der Einwirkungen auf die Psyche der Beschäftigten, die sich aus der unmittelbaren Arbeitsumgebung ergeben und sich negativ auf den Beschäftigten auswirken. (Psychische Belastung an sich ist ein neutraler Begriff und kann z. B. als Motivationsfaktor auch einen positiven Einfluss haben.)
Im Grunde werden die Gefährdungen hinsichtlich psychischer Belastungen auf dieselbe Art und Weise ermittelt wie andere Gefährdungen, nämlich in den bekannten 7 Schritten. Hinsichtlich psychischer Gefährdungen können Arbeitgeber folgendermaßen vorgehen:
Schritt 1: Tätigkeiten festlegen
- Bei welchen Tätigkeiten sind Beschäftigte (negativen) psychischen Belastungen ausgesetzt?
- Sind Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen in Bezug auf psychische Belastungen gleichartig bzw. vergleichbar?
- Können Sie zu einer Einheit gebündelt oder müssen sie in unterschiedliche Bereiche gesplittet werden?
Schritt 2: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz ermitteln
- Zu prüfende Merkmalsbereiche sind:
- Arbeitsinhalt bzw. Arbeitsaufgabe
- Arbeitsorganisation
- Soziale Beziehungen am Arbeitsplatz
- Arbeitsumgebung
- Faktoren wie Krankheitsstand, Gesundheitsbeschwerden, Fluktuation, Qualitätsmangel etc. sollten ebenfalls in die Ermittlung einfließen.
- Für die Analyse eignen sich methodische Vorgehensweisen wie
- standardisierte schriftliche Mitarbeiterbefragungen
- Beobachtungsinterviews
- moderierte Analyseworkshops
Schritt 3: Beurteilung der psychischen Belastung der Arbeit
Das ist wohl der schwierigste Punkt der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen. Denn für psychische Belastungen existieren keine verfahrensübergreifenden und allgemeingültigen Grenzwerte wie etwa bei Gefahrstoffen oder technischen Maßvorgaben. Eine Schwelle, ab der Maßnahmen erforderlich werden, ist nicht genau darstellbar, hier können sich Arbeitgeber nur mithilfe der Erhebungsverfahren und -instrumente annähern.
- Resultieren psychische Belastungen aus den Faktoren Arbeitsumgebung, Arbeitsplatzgestaltung oder Verwendung von Arbeitsmitteln, dann steht für das Festlegen von Schutzmaßnahmen das umfangreiche technische Regelwerk, z. B. ASR oder TRBS zur Verfügung.
- Für psychische Belastungen, die aus der Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation und den sozialen Beziehungen hervorgehen, ist das nicht der Fall. Hier greift derzeit noch der allgemeine Grundsatz, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu gewährleisten und zu verbessern.
→ Geeignete Instrumente für die Beurteilung listet „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ auf.
Schritt 4: Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen
Bei der Entwicklung der Maßnahmen gilt dasselbe wie bei der Beurteilung:
- Sobald sich psychische Belastungen aus der Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation oder den Arbeitsmitteln ergeben, lassen sich Maßnahmen aus dem spezifischen technischen Regelwerk entnehmen.
- Erwachsen die Belastungen jedoch aus der Arbeitsaufgabe oder den sozialen Beziehungen am Arbeitsplatz, reichen die typischen Maßnahmen des Arbeitsschutzes nicht mehr aus. Diese sollten unter Hinzuziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, des Betriebsarztes und ggf. Fachleuten aus der Arbeitspsychologie erarbeitet werden.
Schritt 5: Wirksamkeitskontrolle
Um festzustellen, ob die getroffenen Maßnahmen auch die gewünschte Wirkung zum Schutz der Beschäftigten zeigen, müssen Arbeitgeber sie auf ihre Wirksamkeit hin prüfen. Arbeitgeber sollten eine Anlaufzeit einräumen und Nachbesserungen sowie Nachjustierungen einplanen, denn nicht immer gelingt alles so, wie geplant.
Tipp: Wenn Arbeitgeber bei den Nachbesserungen die betroffenen Beschäftigten verstärkt mit einbeziehen, entsteht nicht nur bessere Akzeptanz der Maßnahmen, die Beschäftigten fühlen sich zudem ernst genommen und sind eher bereit, sich einzubringen.
Schritt 6: Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung
Ändern sich die Gegebenheiten am Arbeitsplatz, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen fortschreiben.
Hinweis: Die Gefährdungsbeurteilung für psychische Belastungen steht nicht für sich allein, sondern fließt in die allgemeine Betrachtung der psychischen sowie physischen Belastungen der Gesundheit der Beschäftigten mit ein.
Schritt 7: Dokumentation
- Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung erfolgt vor Aufnahme der Tätigkeit.
- Die Form der Gefährdungsbeurteilung ist nicht vorgegeben, es gibt jedoch umfangreiche Mustervorlagen in der „Dokumentenmappe: Psychische Belastungen am Arbeitsplatz“.
Maßnahmen gegen psychische Belastungen am Arbeitsplatz
Um psychischen Belastungen am Arbeitsplatz präventiv zu begegnen, sollten Arbeitgeber diesen Aspekt schon bei der Personalplanung berücksichtigen. Sie sollten bei der Ausschreibung die Tätigkeit genau vorstellen und die Anforderungen möglichst präzise beschreiben, damit der Bewerber weiß, was auf ihn zukommt.
Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse werden im Folgenden Tätigkeiten genannt, die üblicherweise mit psychischen Belastungen verbunden sind sowie jeweils zwei mögliche Maßnahmen vorgestellt, um diesen negativen Belastungen entgegenzuwirken. Weitere Maßnahmen enthält „Die neue Arbeitsstättenverordnung“.
Arbeitsinhalt / Arbeitsaufgabe
Mögliche Maßnahmen | |
Vollständigkeit der Aufgabe |
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Handlungsspielraum |
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Abwechslungsreichtum |
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Information/ Informationsangebot |
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Verantwortung |
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Qualifikation |
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Emotionale Inanspruchnahme |
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Arbeitsorganisation
Mögliche Maßnahmen | |
Arbeitszeit |
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Arbeitsablauf |
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Kommunikation / Kooperation |
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Soziale Beziehungen
Mögliche Maßnahmen | |
Kollegen |
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Vorgesetzte |
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Arbeitsumgebung
Mögliche Maßnahmen | |
Physikalische und chemische Faktoren |
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Physische Faktoren |
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Arbeitsplatz- und Informationsgestaltung |
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Arbeitsmittel |
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Hinweis: Auch die sog. neuen Arbeitsformen wie Teilzeit- oder Leiharbeit, geringfügige Beschäftigung, aber auch Telearbeit, Mobiles Arbeiten oder Homeoffice gehen sehr oft mit psychischen Belastungen einher. Zuletzt sorgte die Corona-Pandemie durch Arbeitsplatz-Unsicherheit und Kurzarbeit bei vielen Beschäftigten für Überforderung. Diese Probleme erfordern eine besondere Beachtung des Arbeitgebers, der anhand seiner Gefährdungsbeurteilung entsprechende Maßnahmen ableiten muss.
Wie machen sich psychische Belastungen bemerkbar?
Der Verband DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte (DFK) nennt in seinem Video „Psychisch belastete Mitarbeiter erkennen“ zehn Anzeichen, an denen Arbeitgeber erkennen können, dass ein Mitarbeiter unter psychischem Druck steht:
Weitere praktsiche Tipps, wie Arbeitgeber psychische Belastungen ihrer Mitarbeiter erkennen und passende Schutzmaßnahmen ableiten, zeigt das Online-Seminar „Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen“. In nur 3,5 Stunden lernen die Teilnehmer, mit welchem Instrumenten sie in ihrem Betrieb arbeiten sollten, um solche Gefährdungen zu erkennen und wie sie die Methoden in der Praxis anwenden. So steigern sie langfristig die Leistungsfähigkeit und -bereitschaft der Beschäftigten.
Passende Vorlagen zum Ausfüllen bietet die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Damit sparen sich Arbeitgeber und Sicherheitsfachkräfte Zeit bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, die sie für die Umsetzung passender Schutzmaßnahmen nutzen können.
Quellen: DFK – Verband für Fach- und Führungskräfte, YouTube