Inhaltsverzeichnis
- Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS in Kraft
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Änderungen 2021
- Zusammenfassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
- Pflichten für Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS in Kraft
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel definiert Schutzmaßnahmen für die Gesundheit von Beschäftigten während der Corona-Pandemie, welche die bestehenden Arbeitsschutzanforderungen während der Corona-Krise konkretisieren. Sie ist von verschiedenen Arbeitsausschüssen entwickelt worden und trat am 10.08.2020 in Kraft.
Seit dem 22.02.2021 ist eine aktualisierte Fassung der Arbeitsschutzregel mit geänderten Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) wirksam. Gleichzeitig ist auch eine angepasst Version des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards in Kraft getreten. Beides sind zentralen Regelwerke zum betrieblichen Infektionsschutz vor dem Coronavirus, die durch die Änderungen eindeutiger formuliert und besser aufeinander abgestimmt sind.
Genauer ergänzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel den ursprünglich am 16.04.2020 veröffentlichten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Die Regel basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie den darauf aufbauenden Arbeitsschutzverordnungen. Die Empfehlungen des BMAS in der neuen Arbeitsschutzregel sind nach § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den Zeitraum der Epidemie wirksam.
Ziele der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verfolgt der Gesetzgeber folgende Ziele:
- Gesundheit aller Beschäftigten während der Pandemie schützen.
- Bevölkerungsschutz durch Unterbrechung der Infektionsketten verbessern.
- Infektionsrisiko am Arbeitsplatz senken, Neuinfektionen im betrieblichen Alltag verhindern.
Um diese Ziele zu erreichen, sollten Arbeitgeber die in der Arbeitsschutzregel definierten Schutzmaßnahmen in ihrer Arbeitsstätte umsetzen. Sie können jedoch auch andere Maßnahme ergreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau ergeben. Darüber hinaus gibt die Regel Hinweise zur Prüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung vor dem Hintergrund der Epidemie und schildert den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Änderungen 2021
Seit dem 22.02.2021 gibt es eine angepasste Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Darin hat die BAuA die Vorgaben für den Arbeitsschutz angepasst. Zuvor ist bereits im Dezember 2020 eine Vorabversion der geänderten Fassung erschienen.
Folgende beispielhafte Punkte haben sich in der aktualisierten Arbeitsschutzregel von Februar 2021 geändert:
Neue Mindestwerte für Trennwände
Das räumliche Abtrennen der Arbeitsplätze durch z. B. Trennwände soll die Atembereiche zwischen Beschäftigten untereinander sowie zwischen Beschäftigten und anderen anwesenden Personen (Kunden, Gäste etc.) trennen. Neu ist, dass die Abtrennung folgende Mindesthöhe einhalten muss:
- 1,50 m zwischen sitzenden Personen.
- 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen.
- 2,00 m zwischen stehenden Personen.
Weiter müssen Arbeitgeber, wenn sie die Breite der Abtrennung ermitteln, die Breite bzw. Tiefe der Bewegungsfläche der Beschäftigten beachten. Es sind zusätzliche 30 cm Sicherheitsaufschlag links und rechts zur Bewegungsfläche hinzuzurechnen.
Erweiterte Schutzformel „AHA+L“
Der Arbeitgeber muss anhand seiner Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen. Die Maßnahmen am Arbeitsplatz sollen sich an der „AHA+L-Regel“ orientieren, die folgende Punkte beinhaltet:
A | Abstand einhalten |
H | Hygienemaßnahmen umsetzen |
A | Alltagsmasken im Betrieb tragen |
+ | |
L | Lüften im Betrieb |
Aus dieser Regel ergeben sich beispielhaft folgende Maßnahmen:
- Personenkontakte im Unternehmen vermeiden.
- Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
- Geeignete Abtrennungen installieren.
- Infektionsschutzgerechtes Lüften am Arbeitsplatz praktizieren.
- Betriebliche Vorgaben zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen definieren.
Bei der Bestimmung der einzelnen Infektionsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber das TOP-Prinzip befolgen, welches die Rangfolge der umzusetzenden Maßnahmen regelt.
Lüftung am Arbeitsplatz
Beim infektionsgerechten Lüften am Arbeitsplatz verweist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auf die ASR A3.6 „Lüftung“.
- erhöhte Luftqualität
Am Arbeitsplatz muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Die Qualität der Atemluft im Raum wird genauer definiert und muss jetzt i. d. R. der Außenluftqualität entsprechen.
- Qualitätsprüfung der Luft
Bisher sollten Arbeitgeber die Luftqualität der Raumluft mittels CO2-Messung überprüfen. Die Aerosolbelastung durch SARS-CoV-2 ist allerdings nicht durch direkt anzeigende Messgeräte möglich. Stattdessen soll der Arbeitgeber die Raumluftqualität mittels einfacher Messgeräte zur CO2-Konzentration beurteilen.
- Lüftungsdauer beim Stoßlüften
Wenn möglich sollen die Beschäftigten am Arbeitsplatz Stoßlüften als Querlüftungen durchführen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hat bisher eine Lüftungsdauer von 3 bis 10 Minuten empfohlen. Allerdings müssen die Verantwortlichen beim Festlegen der Lüftungsdauer in Zukunft auch die Differenz zwischen Innen- und Außentemperatur berücksichtigen sowie den vorherrschenden Winddruck.
Im Sommer ist mindestens 10 Minuten und im Winter mindestens 3 Minuten zu lüften. Gekippte Fenster können als Ergänzung zum Luftaustausch dienen.
- verschärfte Anforderungen an RLT-Anlagen
Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) bergen nur ein geringes Übertragungsrisiko von SARS-CoV-2, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Genau diese hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel im Februar 2021 angepasst:
- RLT-Anlagen sind sachgerecht eingerichtet, betrieben sowie instandgehalten und
- sie fügen dem Raum ausreichend Außenluft zu, sodass sie die Anforderungen an die CO2-Konzentration der Raumluft erfüllen.
Können die Anlagen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, ist ihr Übertragungsrisiko nur dann als gering einzuschätzen, wenn sie über geeignete Filter oder andere Einrichtungen verfügen, die eine mögliche Virenkonzentration aus der Umluft verringern.
Außerdem sollte der Arbeitgeber die RLT-Anlagen nicht während der Betriebszeit ausschalten. Anlagen mit Umluftbetrieb sollen den meist vorhandenen Außenluftanteil so weit wie technisch möglich erhöhen. Ggf. muss der Arbeitgeber mit entsprechenden Filtern nachrüsten, um eine mögliche Virenkonzentration in der Luft zu reduzieren. Wichtig: Die Anlagenparameter können sich durch den Einbau von zusätzlichen Einrichtungen verändern.
Ist es technisch oder technologisch nicht möglich, die RLT-Anlagen anzupassen, muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung alternative Schutzmaßnahmen festlegen.
- Ventilatoren nur noch bedingt erlaubt
Bislang durften Beschäftigte am Arbeitsplatz nur dann Ventilatoren benutzen, wenn sie alleine im Raum waren, da Anlagen wie Ventilatoren eventuelle Viren aus der Luft nur weiter im Raum verteilen.
Die Vorabversion der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel legt fest, dass die Angestellten solche Sekundärluftgeräte nur nutzen dürfen, wenn sie einen ausreichenden Luftaustausch zuführen, um die Aerosolkonzentration zu verringern.
Vor Einsatz der Geräte in Räumen mit Mehrpersonenbelegung muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Hierbei muss er die spezifischen Randbedingungen beachten, wie Raumgeometrie, Arbeitsplatzanordnung, Gerätestandort und die Strömungsverhältnisse der Raumluft.
Selbst wenn die Geräte über eine Einrichtung verfügen, die die Konzentration von Viren in der Luft verringert, dürfen die Beschäftigten solche Geräte nur ergänzend zu den vorgeschriebenen Lüftungsmaßnahmen verwenden. Auch Ventilatoren und Co. müssen mit geeigneten Filtern ausgerüstet sein und dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Reaktionsprodukte abgeben.
Zusammenfassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Neben den Änderungen vom Februar 2020 gelten einige der im August 2020 beschlossenen Inhalte der Arbeitsschutzregel auch weiterhin. Folgende Zusammenfassung soll einen Überblick über die wichtigsten grundlegenden Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel geben.
Neu definierte Arbeitsschutzmaßnahmen
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erweitert die bereits bekannten Schutzmaßnahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards. Hier einige empfohlene Arbeitsschutzmaßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel:
Kategorie | Beispielhafte Schutzmaßnahmen |
Sicherheitsabstand |
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Arbeitsräume |
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Mundschutz |
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Hygiene |
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Lüftung |
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Homeoffice |
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Personalplanung |
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Arbeitsprozesse |
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Die Schutzmaßnahmen sollen ungeschützte Kontakte zwischen Personen am Arbeitsplatz reduzieren und die Konzentration von luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung verringern, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Für solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes gilt nach den Grundsätzen von § 4 ArbSchG das TOP-Prinzip, welches die Rangordnung der beschriebenen Schutzmaßnahmen vorgibt.
Die empfohlenen Maßnahmen sind nach TOP-Prinzip in folgender Reihenfolge umzusetzen:
- Technische Maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen
- Personenbezogene Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat entsprechend spezifische Maßnahmen auszuwählen, die für seine Arbeitsstätte erforderlich sind. Welche Arbeitsschutzmaßnahmen für welche Arbeitsstätte sinnvoll sind, hängt von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab, die der Arbeitgeber gesetzlich durchführen muss.
Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aktualisieren
Nach § 3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“ des ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, um den Schutz der Beschäftigten gewährleisten zu können. Zusätzlich muss er anhand der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen ableiten und diese an veränderte Gegebenheiten wie die aktuelle Corona-Pandemie anpassen, um entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen definieren zu können. Empfohlene Maßnahmen sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu entnehmen.
Für besonders schutzbedürftige Beschäftige (z. B. Angehörige einer Risikogruppe bei SARS-CoV-2) sind ggf. zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. Der Arbeitgeber kann sich auch hier an den in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel empfohlenen Maßnahmen orientieren.
Unterweisung der Mitarbeiter
Neben der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel seine Beschäftigten über weitere Infektionsschutzmaßnahmen in der Arbeitsstätte zu unterweisen. Die Inhalte der Unterweisung erstellt der Arbeitgeber im Idealfall in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt.
Es ist dabei unentbehrlich, dass sich die Fachkräfte, welche die Sicherheitsunterweisung erstellen, stets über rechtliche Neuerungen und Entwicklungen auf dem Laufenden halten. Nur so ist vor allem während der Corona-Pandemie ein effektiver Gesundheits- und Infektionsschutz der Beschäftigten möglich. Das Online-Magazin „Der EHS-Manager“ informiert Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte über aktuelle Entwicklungen aus den Bereichen Gesundheit, Sicherheit sowie Umwelt. In der September-Ausgabe erklärt der Experte alles Wichtige zur Umsetzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel inklusive sofort einsatzfertiger Arbeitshilfen wie Checklisten oder Vorlagen.
Pflichten für Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Aus den Inhalten der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den bereits geltenden Vorgaben zum betrieblichen Arbeitsschutz ergeben sich für Arbeitgeber gesetzliche Pflichten, die er zum Schutz seiner Beschäftigten erfüllen muss.
- Einhalten der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Der Arbeitgeber erfüllt i. d. R. bereits die gesetzlichen Anforderungen des ArbSchG und der Arbeitsschutzverordnungen, wenn er die Vorgaben der SARS-CoV-Arbeitsschutzregel einhält. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die empfohlenen Maßnahmen der neuen Arbeitsschutzregel, müssen die von ihm gewählten Arbeitsschutzmaßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz aller Beschäftigten gewährleisten können, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
- Aktuelle Entwicklungen berücksichtigen
Der Arbeitgeber hat nach § 4 Nr. 3 ArbSchG den aktuellen Stand von Technik, Hygiene, Arbeitsmedizin und Arbeitswissenschaft bei der Erstellung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Vor allem aktuelle Entwicklungen der Corona-Pandemie muss der Arbeitgeber bei der Konzeption seiner Schutzmaßnahmen mit einbeziehen.
- Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktualisieren
Für die Sicherheit seiner Belegschaft hat der Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Da sich die betrieblichen Schutzmaßnahmen i. d. R. aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, hat der Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel seine bestehende Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren. Dafür muss er die Beurteilung an die aktuell geltenden Arbeitsschutzangaben anpassen, um den Infektions- und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Die Beschäftigten sind nach der Arbeitsschutzregel zur aktiven Mitarbeit an der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung aufgerufen.
- Absprache mit Experten bei Schutzmaßnahmen
Sowohl für die Beurteilung bereits durchgeführter als auch für die Entwicklung neuer Arbeitsschutzmaßnahmen sollte der Arbeitgeber im Austausch mit betrieblichen Arbeitsschutzfachkräften und dem jeweiligen Betriebsarzt stehen. So kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Schutzmaßnahmen auch fachlicher Richtigkeit unterliegen.
Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), „EHS-Manager“ Ausgabe 09/2020, sifa-news.de