Inhaltsverzeichnis
- Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS in Kraft
- SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Aktuelle Änderungen
- Zusammenfassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
- Pflichten für Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS in Kraft
Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel definiert Schutzmaßnahmen für die Gesundheit von Beschäftigten während der Pandemie. Außerdem konkretisiert sie die bestehenden Arbeitsschutzanforderungen in der Corona-Krise. Sie ist von verschiedenen Arbeitsausschüssen entwickelt worden und am 10.08.2020 in Kraft getreten.
Am 24.11.2021 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) eine aktualisierte Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit geänderten Vorgaben erschienen. Zuletzt hatte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) am 07.05.2021 eine Neuauflage der Schutzregel veröffentlicht.
Grundsätzlich ergänzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel den ursprünglich am 14.04.2020 erschienenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Sie basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den darauf aufbauenden Arbeitsschutzverordnungen. Die Empfehlungen der Arbeitsschutzregel gelten nach § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den gesamten Zeitraum der Epidemie.
Ziele der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verfolgt der Gesetzgeber folgende Ziele:
- Gesundheit aller Beschäftigten während der Pandemie schützen.
- Bevölkerungsschutz durch Unterbrechung der Infektionsketten verbessern.
- Infektionsrisiko am Arbeitsplatz senken, Neuinfektionen im betrieblichen Alltag verhindern.
Um diese Ziele zu erreichen, sollten Arbeitgeber die in der Arbeitsschutzregel definierten Schutzmaßnahmen in ihrer Arbeitsstätte umsetzen. Sie können jedoch auch andere Maßnahme ergreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau ergeben. Darüber hinaus gibt die Regel Hinweise zur Prüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung vor dem Hintergrund der Epidemie und schildert den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Aktuelle Änderungen
Die Arbeitsschutzregel wurde seit ihrem Inkrafttreten im April 2020 mehrmals an das aktuelle Infektionsgeschehen in Deutschland angepasst – zuletzt im November 2021. Der folgende Abschnitt zeigt die wichtigsten Neuerungen in chronologischer Reihenfolge.
Neueste Version vom 24.11.2021
Mit der derzeit aktuellsten Fassung verlängert der Gesetzgeber den Geltungszeitraum der Arbeitsschutzregel: Sie gilt nicht mehr bis Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 IfSG), sondern noch bis Ende eines befristeten Zeitraums danach, spätestens jedoch mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung.
Außerdem wurde das Vorwort angepasst. Neben der verlängerten Gültigkeit beschreibt der Gesetzgeber, dass für den Arbeitsschutz jetzt auch der Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten wichtig ist.
Zuletzt weißt die Arbeitsschutzregel darauf hin, dass der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich folgender Punkte überprüfen und ggf. anpassen muss:
- Vor dem Hintergrund der Epidemie
- Regelungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
- NEU: SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung
Ansonsten gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen und Inhalte der Arbeitsschutzregel.
Fassung vom 07.05.2021
Die im Mai 2021 geänderte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beinhaltete folgende Anpassungen:
- Zusätzliche, spezifischere Regelungen zum Einsatz von Gesichtsmasken
- Ergänzungen zur Raumbelegung/Kontaktreduktion im Betrieb
- Weitere Präzisierungen (z. B. zum Einsatz von Warmlufttrocknern, zu geeigneten Desinfektionsmittel und Kurzzeitkontakten)
Im Folgenden sind einige Änderungen der geänderten Fassung vom Mai 2021 näher beschrieben.
• grundlegende Regelungen zu Atemschutzmasken und Mundschutz im Betrieb
Die Regelungen zu Atemschutzmasken wurden neu gefasst. So gelten als Atemschutzmasken filtrierende Halbmasken und Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter.
Zu den Maskenarten beinhaltet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel folgende Angaben:
Funktionsweise | Vorschrift | |
filtrierende Halbmasken (z. B. FFP2-Masken nach DIN EN 149) |
| DIN EN 149 |
Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter |
| DIN EN 140, DIN EN 143 |
Beide Maskenarten müssen vor dem Benutzen ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen.
Zusätzlich betont die Arbeitsschutzregel, dass Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) kein Ersatz sind für Mund-Nase-Schutz (MNS) bzw. medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken.
Welche Atemmasken hingegen arbeitsschutztechnisch empfehlenswert sind, hat das BMAS in einer eigenen Tabelle zusammengefasst.
• neue Übersicht zu einsetzbaren Atemschutzmasken
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält seit ihrer Aktualisierung im Mai 2021 einen Anhang 2 mit einer Tabelle zu einsetzbaren Atemschutzmasken.
Folgende Maskentypen empfiehlt die Regel in Deutschland bzw. der Europäischen Union (EU):
Maskentyp | Standard (Teil der Kennzeichnung) | weitere Merkmale zur Kennzeichnung | Zielländer |
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| EU |
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| EU |
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| Deutschland |
Diese Tabelle entspricht der Anlage zur SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung vom 14.04.2021.
1 Diese Systeme bieten keinen Fremdschutz, daher dürfen sie nur im Betrieb getragen werden, wenn alle Beschäftigten und andere Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.
2 Masken mit Ausatemventil dürfen Beschäftigte nur tragen, wenn alle anderen Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. Geeignete CPA sind z. B. überprüfte KN95- Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden.
• Kurzzeitkontakte
Als Kurzzeitkontakt definiert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel alle Kontakte, die im Laufe eines Tages insgesamt nicht länger als 10 Minuten andauern. Dazu zählen z. B. kurze Begegnung im Flur.
Nutzen die Beschäftigten bei Kontakten im Betrieb keine Schutzmaßnahmen (z. B. Mundschutz) und halten weniger als 1,5 m Mindestabstand ein, haben diese Personen ein erhöhtes Infektionsrisiko. Das gleiche gilt bei Kontakten in Räumen mit hoher Aerosolkonzentration, die länger als 10 Minuten andauern.
• Desinfektionsmittel
Erstmals stellt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Anforderungen an Desinfektionsmittel: Da SARS-CoV-2 zu den behüllten Viren zählt, müssen Desinfektionsmittel mindestens den Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ aufweisen. Nur so schützen die Mittel ausreichend vor SARS-CoV-2.
Der folgende Abschnitt fasst alle weiteren Vorgaben der Arbeitsschutzregel zusammen.
Zusammenfassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Neben den Änderungen vom Mai 2021 gelten einige Inhalte der Arbeitsschutzregel vom August 2020 auch weiterhin. Die folgende Zusammenfassung soll einen Überblick über die grundlegenden Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel geben.
Neu definierte Arbeitsschutzmaßnahmen
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erweitert die bereits bekannten Schutzmaßnahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards.
Hier einige empfohlene Arbeitsschutzmaßnahmen:
Kategorie | Beispielhafte Schutzmaßnahmen |
Sicherheitsabstand |
|
Arbeitsräume |
|
Mundschutz |
|
Hygiene |
|
Lüftung |
|
Homeoffice |
|
Personalplanung |
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Arbeitsprozesse |
|
Der Arbeitgeber muss anhand seiner Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen. Die Maßnahmen am Arbeitsplatz sollen sich an zwei Regelungen orientieren: der „AHA+L-Schutzformel“ und dem TOP-Prinzip.
Erweiterte Schutzformel „AHA+L“
Die Schutzformel „AHA+L“ beinhaltet folgende Punkte:
A | Abstand einhalten |
H | Hygienemaßnahmen umsetzen |
A | Alltagsmasken im Betrieb tragen |
+ | |
L | Lüften im Betrieb |
Aus dieser Formel ergeben sich beispielhaft folgende Maßnahmen:
- Personenkontakte im Unternehmen vermeiden.
- Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
- Geeignete Abtrennungen installieren.
- Infektionsschutzgerechtes Lüften am Arbeitsplatz praktizieren.
- Betriebliche Vorgaben zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen definieren.
Beim Bestimmen der einzelnen Infektionsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber das TOP-Prinzip befolgen, welches die Rangfolge der umzusetzenden Maßnahmen regelt.
TOP-Prinzip
Die Schutzmaßnahmen sollen ungeschützte Kontakte zwischen Personen am Arbeitsplatz reduzieren und die Konzentration von luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung verringern, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Für solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes gilt nach den Grundsätzen von § 4 ArbSchG das TOP-Prinzip. Es gibt die Rangordnung der Schutzmaßnahmen vor, die der Arbeitgeber zuvor mithilfe der Schutzformel „AHA+L“ aufgestellt hat.
Die Maßnahmen sind nach TOP-Prinzip in folgender Reihenfolge umzusetzen:
- Technische Maßnahmen
- Organisatorische Maßnahmen
- Personenbezogene Maßnahmen
Der Arbeitgeber hat entsprechend spezifische Maßnahmen auszuwählen, die für seine Arbeitsstätte erforderlich sind. Welche Arbeitsschutzmaßnahmen für welche Arbeitsstätte sinnvoll sind, hängt von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab, die der Arbeitgeber gesetzlich durchführen muss.
Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aktualisieren
Nach § 3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“ des ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, um den Schutz der Beschäftigten gewährleisten zu können. Zusätzlich muss er anhand der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen ableiten und diese an veränderte Gegebenheiten wie die aktuelle Corona-Pandemie anpassen, um entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen definieren zu können. Empfohlene Maßnahmen sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu entnehmen.
Hilfreiche Vorlagen und Muster, um Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, finden Arbeitgeber in der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Mit ihr können Arbeitgeber einfacher Gefährdungen am Arbeitsplatz erfassen, beurteilen und rechtskonform dokumentieren.
Für besonders schutzbedürftige Beschäftige (z. B. Angehörige einer Risikogruppe bei SARS-CoV-2) sind ggf. zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. Der Arbeitgeber kann sich auch hier an den in der Arbeitsschutzregel empfohlenen Maßnahmen orientieren.
Unterweisung der Mitarbeiter
Neben der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel seine Beschäftigten über weitere Infektionsschutzmaßnahmen in der Arbeitsstätte zu unterweisen. Die Inhalte der Unterweisung erstellt der Arbeitgeber im Idealfall in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt.
Für Fachkräfte, die die Sicherheitsunterweisung erstellen,ist es hilfreich, auf fertige Vorlagen zur Unterweisung zurückzugreifen. Aufbereitete Schulungsvideos und Unterweisungsdokumente bietet die Software „Unterweisung direkt“. Die darin enthaltenen Präsentationen und Betriebsanweisungen können nach Belieben bearbeitet und an die betriebsinternen Vorgaben angepasst werden. Außerdem kommt der Arbeitgeber so seiner Unterweisungspflicht nach. Das spart Zeit und Nerven!
Pflichten für Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Aus den Inhalten der neuen Corona-Arbeitsschutzregel und den bereits geltenden Vorgaben zum betrieblichen Arbeitsschutz ergeben sich für Arbeitgeber gesetzliche Pflichten, die er zum Schutz seiner Beschäftigten erfüllen muss.
• SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einhalten
Der Arbeitgeber erfüllt i. d. R. bereits die gesetzlichen Anforderungen des ArbSchG und der Arbeitsschutzverordnungen, wenn er die Vorgaben der SARS-CoV-Arbeitsschutzregel einhält. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die empfohlenen Maßnahmen der neuen Arbeitsschutzregel, müssen die von ihm gewählten Arbeitsschutzmaßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz aller Beschäftigten gewährleisten können, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.
• Aktuelle Entwicklungen berücksichtigen
Der Arbeitgeber hat nach § 4 Nr. 3 ArbSchG den aktuellen Stand von Technik, Hygiene, Arbeitsmedizin und Arbeitswissenschaft bei der Erstellung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Vor allem aktuelle Entwicklungen der Corona-Pandemie muss der Arbeitgeber bei der Konzeption seiner Schutzmaßnahmen mit einbeziehen.
• Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktualisieren
Für die Sicherheit seiner Belegschaft hat der Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Da sich die betrieblichen Schutzmaßnahmen i. d. R. aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, hat der Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel seine bestehende Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.
Dafür muss er die Beurteilung an die aktuell geltenden Arbeitsschutzangaben anpassen, um den Infektions- und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Die Beschäftigten sind nach der Arbeitsschutzregel zur aktiven Mitarbeit an der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung aufgerufen.
• Absprache mit Experten bei Schutzmaßnahmen
Sowohl für die Beurteilung bereits durchgeführter als auch für die Entwicklung neuer Arbeitsschutzmaßnahmen sollte der Arbeitgeber im Austausch mit betrieblichen Arbeitsschutzfachkräften und dem jeweiligen Betriebsarzt stehen. So kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Schutzmaßnahmen auch fachlicher Richtigkeit unterliegen.
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Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), „EHS-Manager“ Ausgabe 09/2020, sifa-news.de