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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Änderungen und Pflichten für Arbeitgeber

© JustLife – stock.adobe.com

Seit dem 24.11.2021 gibt es eine geänderte Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel von August 2020. Die Regel erweitert die Empfehlungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Arbeitsschutz in der Corona-Pandemie. Das sind die wichtigsten Inhalte der aktuellen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Inhaltsverzeichnis

  1. Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS in Kraft
  2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Aktuelle Änderungen
  3. Zusammenfassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
  4. Pflichten für Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS in Kraft

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel definiert Schutzmaßnahmen für die Gesundheit von Beschäftigten während der Pandemie. Außerdem konkretisiert sie die bestehenden Arbeitsschutzanforderungen in der Corona-Krise. Sie ist von verschiedenen Arbeitsausschüssen entwickelt worden und am 10.08.2020 in Kraft getreten.

Am 24.11.2021 ist im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) eine aktualisierte Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel mit geänderten Vorgaben erschienen. Zuletzt hatte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) am 07.05.2021 eine Neuauflage der Schutzregel veröffentlicht.

Grundsätzlich ergänzt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel  den ursprünglich am 14.04.2020 erschienenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS. Sie basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und den darauf aufbauenden Arbeitsschutzverordnungen. Die Empfehlungen der Arbeitsschutzregel gelten nach § 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für den gesamten Zeitraum der Epidemie.

Ziele der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel verfolgt der Gesetzgeber folgende Ziele:

  • Gesundheit aller Beschäftigten während der Pandemie schützen.
  • Bevölkerungsschutz durch Unterbrechung der Infektionsketten verbessern.
  • Infektionsrisiko am Arbeitsplatz senken, Neuinfektionen im betrieblichen Alltag verhindern.

Um diese Ziele zu erreichen, sollten Arbeitgeber die in der Arbeitsschutzregel definierten Schutzmaßnahmen in ihrer Arbeitsstätte umsetzen. Sie können jedoch auch andere Maßnahme ergreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau ergeben. Darüber hinaus gibt die Regel Hinweise zur Prüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung vor dem Hintergrund der Epidemie und schildert den aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Aktuelle Änderungen

Die Arbeitsschutzregel wurde seit ihrem Inkrafttreten im April 2020 mehrmals an das aktuelle Infektionsgeschehen in Deutschland angepasst – zuletzt im November 2021. Der folgende Abschnitt zeigt die wichtigsten Neuerungen in chronologischer Reihenfolge.

Neueste Version vom 24.11.2021

Mit der derzeit aktuellsten Fassung verlängert der Gesetzgeber den Geltungszeitraum der Arbeitsschutzregel: Sie gilt nicht mehr bis Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5 IfSG), sondern noch bis Ende eines befristeten Zeitraums danach, spätestens jedoch mit Außerkrafttreten der SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung.

Außerdem wurde das Vorwort angepasst. Neben der verlängerten Gültigkeit beschreibt der Gesetzgeber, dass für den Arbeitsschutz jetzt auch der Impf-, Sero- und Teststatus der Beschäftigten wichtig ist.

Zuletzt weißt die Arbeitsschutzregel darauf hin, dass der Arbeitgeber seine Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich folgender Punkte überprüfen und ggf. anpassen muss:

  • Vor dem Hintergrund der Epidemie
  • Regelungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
  • NEU: SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung

Ansonsten gelten weiterhin die bisherigen Bestimmungen und Inhalte der Arbeitsschutzregel.

Fassung vom 07.05.2021

Die im Mai 2021 geänderte Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beinhaltete folgende Anpassungen:

  • Zusätzliche, spezifischere Regelungen zum Einsatz von Gesichtsmasken
  • Ergänzungen zur Raumbelegung/Kontaktreduktion im Betrieb
  • Weitere Präzisierungen (z. B. zum Einsatz von Warmlufttrocknern, zu geeigneten Desinfektionsmittel und Kurzzeitkontakten)

Im Folgenden sind einige Änderungen der geänderten Fassung vom Mai 2021 näher beschrieben.

• grundlegende Regelungen zu Atemschutzmasken und Mundschutz im Betrieb

Die Regelungen zu Atemschutzmasken wurden neu gefasst. So gelten als Atemschutzmasken filtrierende Halbmasken und Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter.

Zu den Maskenarten beinhaltet die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel folgende Angaben:

  Funktionsweise Vorschrift
filtrierende Halbmasken
(z. B. FFP2-Masken nach DIN EN 149)
  • schützen vor Tröpfchen und gegen Aerosole zum Eigenschutz
  • können mit und ohne Ausatemventil ausgestattet sein
    • ohne Ausatemventil: bieten gewissen Fremdschutz
    • mit Ausatemventil: bieten nur Eigenschutz
  • unterscheiden sich u. a. durch die Filterleistung und lassen sich so in verschiedene Geräteklassen einteilen
DIN EN 149
Atemschutzmasken mit auswechselbarem Partikelfilter
  • Luft wird durch Partikelfilter eingeatmet, Ausatemluft fließt durch Ausatemventile nach draußen
  • dienen dem Eigenschutz vor Tröpfchen und Aerosole
  • bieten keinen Fremdschutz
DIN EN 140, DIN EN 143

Beide Maskenarten müssen vor dem Benutzen ein Zertifizierungsverfahren durchlaufen.

Zusätzlich betont die Arbeitsschutzregel, dass Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) kein Ersatz sind für Mund-Nase-Schutz (MNS) bzw. medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken.

Welche Atemmasken hingegen arbeitsschutztechnisch empfehlenswert sind, hat das BMAS in einer eigenen Tabelle zusammengefasst.

• neue Übersicht zu einsetzbaren Atemschutzmasken

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält seit ihrer Aktualisierung im Mai 2021 einen Anhang 2 mit einer Tabelle zu einsetzbaren Atemschutzmasken.

Folgende Maskentypen empfiehlt die Regel in Deutschland bzw. der Europäischen Union (EU):

Maskentyp Standard (Teil der Kennzeichnung) weitere Merkmale zur Kennzeichnung Zielländer
  • FFP2-Maske (oder vergleichbar)
  • Verordnung (EU) 2016/425 DIN EN 149:2001+A1:2009
  • oder vergleichbar
  • CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle, z. B.
    • Schutzklasse FFP2
    • Gebrauchsdauer
    • Herstellerangaben
  • EU-Konformitätserklärung
  • Anleitung und Information
EU
  • Vollmasken
  • gebläseunterstützte Masken
  • Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter 1
  • Verordnung (EU) 2016/425 Vollmasken:
    • EN 12942
  • gebläsefiltrierende Hauben:
    • EN 12941
    • EN 136
  • Partikelfilter:
    • EN 143
  • CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
  • Herstellerangaben
  • EU-Konformitätserklärung
  • Anleitung und Information
EU 
  • Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA) ohne Ausatemventil 2
  • Prüfgrundsatz für Corona SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)
  • Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 MedBVSV, die vor dem 01.10.2020 ausgestellt wurde
Deutschland

Diese Tabelle entspricht der Anlage zur SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung vom 14.04.2021.

1 Diese Systeme bieten keinen Fremdschutz, daher dürfen sie nur im Betrieb getragen werden, wenn alle Beschäftigten und andere Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.

Masken mit Ausatemventil dürfen Beschäftigte nur tragen, wenn alle anderen Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen. Geeignete CPA sind z. B. überprüfte KN95- Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden.

• Kurzzeitkontakte

Als Kurzzeitkontakt definiert die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel alle Kontakte, die im Laufe eines Tages insgesamt nicht länger als 10 Minuten andauern. Dazu zählen z. B. kurze Begegnung im Flur.

Nutzen die Beschäftigten bei Kontakten im Betrieb keine Schutzmaßnahmen (z. B. Mundschutz) und halten weniger als 1,5 m Mindestabstand ein, haben diese Personen ein erhöhtes Infektionsrisiko. Das gleiche gilt bei Kontakten in Räumen mit hoher Aerosolkonzentration, die länger als 10 Minuten andauern. 

• Desinfektionsmittel

Erstmals stellt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel Anforderungen an Desinfektionsmittel: Da SARS-CoV-2 zu den behüllten Viren zählt, müssen Desinfektionsmittel mindestens den Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ aufweisen. Nur so schützen die Mittel ausreichend vor SARS-CoV-2.

Der folgende Abschnitt fasst alle weiteren Vorgaben der Arbeitsschutzregel zusammen.

Zusammenfassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Neben den Änderungen vom Mai 2021 gelten einige Inhalte der Arbeitsschutzregel vom August 2020 auch weiterhin. Die folgende Zusammenfassung soll einen Überblick über die grundlegenden Inhalte der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel geben. 

Neu definierte Arbeitsschutzmaßnahmen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erweitert die bereits bekannten Schutzmaßnahmen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards.

Hier einige empfohlene Arbeitsschutzmaßnahmen:

Kategorie Beispielhafte Schutzmaßnahmen
Sicherheitsabstand
  • Mindestabstand von 1,5 m einhalten:
    • zwischen Beschäftigten untereinander
    • zwischen Beschäftigten und anderen Personen (Kunden, Lieferanten etc.)
  • Innerbetriebliche Verkehrswege optisch festlegen oder markieren, ggf. Abstandsmarkierungen auf dem Fußboden anbringen oder Absperrbänder aufstellen.
  • Beschäftigte beim Nutzen der Verkehrswege im Betrieb mindestens MNS tragen lassen, wenn es nicht nur Kurzkontakte sind.
Arbeitsräume
  • Arbeitsumgebung nach den geltenden Abstandsregeln anpassen, z. B. in Bezug auf die Anordnung der Arbeitsplätze.
  • Grundlegende Raumbelegung der einzelnen Räume in der Arbeitsstätte reduzieren.
  • Mindestgrundflächen für die im Raum befindlichen Personen festlegen, um die Personenbelegung zu verringern.
  • Atembereiche im Betrieb mit technischen Maßnahmen voneinander trennen (z. B. Trennwände).
    → Mindestwerte für Trennwände:
    • 1,50 m zwischen sitzenden Personen
    • 1,80 m zwischen sitzenden und gegenüberstehenden Personen
    • 2,00 m zwischen stehenden Personen
  • beim Ermitteln der Breite der Trennwände: zusätzlich 30 cm Sicherheitsaufschlag links und rechts zur Bewegungsfläche hinzurechnen.
Mundschutz
  • Wenn der notwendige Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann und technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind:
    → Medizinische Gesichtsmasken bzw. Mund-Nase-Schutz (MNS) oder Atemschutzmasken nutzen.
  • Wenn der Arbeitgeber nach seiner Gefährdungsbeurteilung erkennt, dass die Beschäftigten durch MNS nicht ausreichend geschützt sind:
    → Beschäftigte müssen einen der Maskentypen aus Anhang 2 der Schutzregel tragen:
    • FFP2-Masken oder vergleichbar
    • Vollmasken
    • gebläseunterstützte Masken
    • Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter
    • CPA-Masken ohne Ausatemventil
  • Wenn die Beschäftigten Atemschutzmasken oder MNS tragen müssen:
    → Der Arbeitgeber muss ausreichend Masken bereitstellen.
    → Alle Mitarbeiter müssen die Masken tragen. 
  • Der Arbeitgeber muss prüfen, ob für die Angestellten Gefährdungen entstehen, wenn sie Masken im Betrieb tragen müssen.
Hygiene
  • Geeignete Handdesinfektionsmittel und rückfettende Hautpflegemittel anbieten. Die Desinfektionsmittel müssen mindestens im Wirkungsbereich „begrenzt viruzid“ liegen.
  • Bei Kantinen und Pausenräumen Möglichkeiten zur Handhygiene bereitstellen.
  • Sanitärräume min. einmal arbeitstäglich reinigen.
Lüftung
  • Beim infektionsgerechten Lüften am Arbeitsplatz verweist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auf die ASR A3.6 „Lüftung“.
  • Regelmäßiges Querlüften mit häufigen und längeren Lüftungsintervallen, mindestens alle 60 Minuten:
    • im Sommer mindestens 10 Minuten lang
    • im Winter für mindestens 3 Minuten
  • Fenster kippen um den Luftaustausch zu ergänzen (ersetzt nicht das regelmäßige Querlüften).
  • Qualität der Atemluft im Raum muss i. d. R. der Außenluftqualität entsprechen.
  • Raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen):
    • Während der gesamten Betriebszeit laufen lassen.
    • Sachgerecht einrichten, betreiben und Instand halten.
    • Falls nicht möglich: im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung alternative Schutzmaßnahmen festlegen.
    • Entsprechende Filtern für die Arbeitszeit einbauen, um die Virenkonzentration in der Luft zu verringern.
  • Raumluftqualität mithilfe von Messgeräten zur CO2-Konzentration beurteilen.
  • Ergänzend zu den vorgeschriebenen Lüftungsmaßnahmen: ggf. Ventilatoren nutzen.
    • Ventilatoren müssen einen ausreichenden Luftaustausch zuführen, um die Aerosolkonzentration zu verringern.
    • Sie müssen mit geeigneten Filtern ausgerüstet sein und dürfen keine gesundheitsgefährdenden Stoffe oder Reaktionsprodukte abgeben.
Homeoffice 
  • Anforderungen von Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitszeitgesetz erfüllen.
  • Kommunikationswege und -maßnahmen festlegen, die das Arbeiten von Zuhause ermöglichen, z. B. digitale Konferenzräume.
  • Angestellte über die wichtigsten Regelungen zum Arbeitsschutz und Arbeitsrecht im Homeoffice informieren, z. B. mit dem „Mitarbeiter-Merkblatt Homeoffice“.
Personalplanung
  • Teams mit festgelegten Aufgaben und Verantwortlichen erstellen.
  • Betriebsintern Kontakte reduzieren, z. B. durch digitale Kommunikation via Chatrooms oder Online-Konferenzen.
  • Versetzte Arbeitszeiten oder Homeoffice-Regelungen einrichten.
Arbeitsprozesse
  • Einschränkung des oder Verzicht auf direkten Kundenkontakt.
  • Allgemeine Verhaltensregeln anpassen, z. B. der Verzicht auf Begrüßungsformen mit direktem Körperkontakt (Händeschütteln o. ä.).

Der Arbeitgeber muss anhand seiner Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festlegen. Die Maßnahmen am Arbeitsplatz sollen sich an zwei Regelungen orientieren: der „AHA+L-Schutzformel“ und dem TOP-Prinzip.

Erweiterte Schutzformel „AHA+L“

Die Schutzformel „AHA+L“ beinhaltet folgende Punkte:

A Abstand einhalten
H Hygienemaßnahmen umsetzen
A Alltagsmasken im Betrieb tragen
+   
L Lüften im Betrieb

Aus dieser Formel ergeben sich beispielhaft folgende Maßnahmen:

  • Personenkontakte im Unternehmen vermeiden.
  • Mindestabstand von 1,5 m einhalten.
  • Geeignete Abtrennungen installieren.
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften am Arbeitsplatz praktizieren.
  • Betriebliche Vorgaben zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen definieren.

Beim Bestimmen der einzelnen Infektionsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber das TOP-Prinzip befolgen, welches die Rangfolge der umzusetzenden Maßnahmen regelt.

TOP-Prinzip

Die Schutzmaßnahmen sollen ungeschützte Kontakte zwischen Personen am Arbeitsplatz reduzieren und die Konzentration von luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung verringern, um eine weitere Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Für solche Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes gilt nach den Grundsätzen von § 4 ArbSchG das TOP-Prinzip. Es gibt die Rangordnung der Schutzmaßnahmen vor, die der Arbeitgeber zuvor mithilfe der Schutzformel „AHA+L“ aufgestellt hat.

Die Maßnahmen sind nach TOP-Prinzip in folgender Reihenfolge umzusetzen:

  1. Technische Maßnahmen
  2. Organisatorische Maßnahmen
  3. Personenbezogene Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat entsprechend spezifische Maßnahmen auszuwählen, die für seine Arbeitsstätte erforderlich sind. Welche Arbeitsschutzmaßnahmen für welche Arbeitsstätte sinnvoll sind, hängt von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung ab, die der Arbeitgeber gesetzlich durchführen muss.

Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aktualisieren

Nach § 3 „Grundpflichten des Arbeitgebers“ des ArbSchG ist der Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, um den Schutz der Beschäftigten gewährleisten zu können. Zusätzlich muss er anhand der Gefährdungsbeurteilung Schutzmaßnahmen ableiten und diese an veränderte Gegebenheiten wie die aktuelle Corona-Pandemie anpassen, um entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen definieren zu können. Empfohlene Maßnahmen sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu entnehmen.

Produktempfehlung:

Hilfreiche Vorlagen und Muster, um Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen, finden Arbeitgeber in der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Mit ihr können Arbeitgeber einfacher Gefährdungen am Arbeitsplatz erfassen, beurteilen und rechtskonform dokumentieren.

Für besonders schutzbedürftige Beschäftige (z. B. Angehörige einer Risikogruppe bei SARS-CoV-2) sind ggf. zusätzliche individuelle Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen. Der Arbeitgeber kann sich auch hier an den in der Arbeitsschutzregel empfohlenen Maßnahmen orientieren.

Unterweisung der Mitarbeiter

Neben der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel seine Beschäftigten über weitere Infektionsschutzmaßnahmen in der Arbeitsstätte zu unterweisen. Die Inhalte der Unterweisung erstellt der Arbeitgeber im Idealfall in Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt.

Für Fachkräfte, die die Sicherheitsunterweisung erstellen,ist es hilfreich, auf fertige Vorlagen zur Unterweisung zurückzugreifen. Aufbereitete Schulungsvideos und Unterweisungsdokumente bietet die Software „Unterweisung direkt“. Die darin enthaltenen Präsentationen und Betriebsanweisungen können nach Belieben bearbeitet und an die betriebsinternen Vorgaben angepasst werden. Außerdem kommt der Arbeitgeber so seiner Unterweisungspflicht nach. Das spart Zeit und Nerven!

Pflichten für Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Aus den Inhalten der neuen Corona-Arbeitsschutzregel und den bereits geltenden Vorgaben zum betrieblichen Arbeitsschutz ergeben sich für Arbeitgeber gesetzliche Pflichten, die er zum Schutz seiner Beschäftigten erfüllen muss.

• SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel einhalten

Der Arbeitgeber erfüllt i. d. R. bereits die gesetzlichen Anforderungen des ArbSchG und der Arbeitsschutzverordnungen, wenn er die Vorgaben der SARS-CoV-Arbeitsschutzregel einhält. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die empfohlenen Maßnahmen der neuen Arbeitsschutzregel, müssen die von ihm gewählten Arbeitsschutzmaßnahmen mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz aller Beschäftigten gewährleisten können, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

• Aktuelle Entwicklungen berücksichtigen

Der Arbeitgeber hat nach § 4 Nr. 3 ArbSchG den aktuellen Stand von Technik, Hygiene, Arbeitsmedizin und Arbeitswissenschaft bei der Erstellung und Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Vor allem aktuelle Entwicklungen der Corona-Pandemie muss der Arbeitgeber bei der Konzeption seiner Schutzmaßnahmen mit einbeziehen.

• Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktualisieren

Für die Sicherheit seiner Belegschaft hat der Arbeitgeber nach § 3 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Da sich die betrieblichen Schutzmaßnahmen i. d. R. aus der Gefährdungsbeurteilung ableiten, hat der Arbeitgeber nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel seine bestehende Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsstätte zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren.

Dafür muss er die Beurteilung an die aktuell geltenden Arbeitsschutzangaben anpassen, um den Infektions- und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten zu gewährleisten. Die Beschäftigten sind nach der Arbeitsschutzregel zur aktiven Mitarbeit an der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung aufgerufen.

• Absprache mit Experten bei Schutzmaßnahmen

Sowohl für die Beurteilung bereits durchgeführter als auch für die Entwicklung neuer Arbeitsschutzmaßnahmen sollte der Arbeitgeber im Austausch mit betrieblichen Arbeitsschutzfachkräften und dem jeweiligen Betriebsarzt stehen. So kann der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Schutzmaßnahmen auch fachlicher Richtigkeit unterliegen.

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Quellen: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), „EHS-Manager“ Ausgabe 09/2020, sifa-news.de

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