UPDATE
Seit dem 07.05.2021 gilt eine gänderte Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die den folgenden Arbeitsschutzstandard erweitert. Lesen Sie mehr im Beitrag „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Änderungen und Pflichten für Arbeitgeber“!
Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr in SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard enthalten
Das BMAS hat konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz in Betrieben aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gestrichen, da grundlegenden Maßnahme in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben sind, die im selben Zuge aktualisiert wurde. Somit soll verhindert werden, dass durch diese „Doppelregelung“ Unklarheiten bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen entstehen.
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wurde ursprünglich am 16.04.2020 veröffentlicht – damals noch ein sechsseitiges Regelwerk. Das BMAS wollte damit der Tatsache begegnen, dass die Corona-Pandemie nicht nur das Privatleben betrifft, sondern auch stark die Arbeitswelt. Denn in Berufen, in denen Homeoffice nicht möglich ist, müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen, um Infektionen mit SARS-CoV-2 zu vermeiden.
Betriebe (Arbeitgeber und Beschäftigte) sind verpflichtet, den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für die Dauer der epidemischen Lage umzusetzen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist demnach zeitlich begrenzt.
Mit der Steigerung des Bewusstseins für den Gesundheitsschutz rücken auch die Tätigkeiten des EHS-Managers in den Vordergrund. Nähere Informationen hierzu enthält der Beitrag „EHS-Manager: Aufgaben, Ausbildung und Gehalt
Wesentliche Inhalte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards
Verantwortlich für die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards ist laut Regelwerk der Arbeitgeber. Er kann auf die bestehenden Vorgehensweisen den Arbeitsschutz betreffend aufbauen und diese um die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr erweitern.
Im Wesentlichen heißt das, dass der Arbeitgeber für SARS-CoV-2 gesonderte Gefährdungsbeurteilungen erstellen, entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen und diese nach ihrer Wirksamkeit prüfen muss. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen nennt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard explizit Folgendes:
- Umsetzung der AHA+L (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften)
- Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m
- Installation geeigneter Abtrennungen
- Infektionsschutzgerechtes Lüften
- Minimierung von Kontakten (zwischen Beschäftigten, zu Kunden bzw. Geschäftspartnern)
- Konsequente Umsetzung von Handhygiene
- Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen
Wie bei anderen Arbeitsschutzmaßnahmen sind auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip auszuwählen.
Die notwendigen zeitlich befristeten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden schließlich in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. Außerdem verweist der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard auf branchenspezifischen Konkretisierungen – wie z. B. für das Baugewerbe.
Für die Umsetzung der Maßnahmen müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Hierbei helfen die fertigen Vorlagen und Muster der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Damit lassen sich Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb leicht erfassen, beurteilen und fachgerecht dokumentieren.
BMAS hat Corona-Arbeitsschutzstab eingerichtet
Da die Coronavirus-Pandemie die Arbeitswelt noch länger beeinträchtigt, hat das BMAS einen Corona-Arbeitsschutzstab eingerichtet. Der Stab soll eine branchenübergreifende einheitliche Vorgehensweise ermöglichen. Mitglieder des Corona-Arbeitsschutzstabs sind:
- Vertreter des BMAS sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
- Vertreter des Robert-Koch-Instituts (RKI)
- je zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
- Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
- Vertreter von Unfallversicherungsträgern (UVT)
- Arbeitsschutzbehörden der Länder (LASI)
- Sachverständige (bei Bedarf)
Außerdem können Unfallversicherungsträger sowie Aufsichtsbehörden der Länder den vorliegenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard branchenspezifisch konkretisieren und ergänzen.
Quellen: BMAS, SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzstandard