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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard aktualisiert: Infektionsschutzmaßnahmen wurden ausgelagert

© Blue Planet Studio – stock.adobe.com

Am 22.02.2021 hat das BMAS den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard in aktualisierter Form veröffentlicht. Die Neufassung fasst Aufgaben der Verantwortlichen klarer. Außerdem streicht das BMAS die bisher enthaltenen Beschreibungen konkreter Maßnahmen und lagert diese in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aus.

UPDATE 

Seit dem 07.05.2021 gilt eine gänderte Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die den folgenden Arbeitsschutzstandard erweitert. Lesen Sie mehr im Beitrag „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel: Änderungen und Pflichten für Arbeitgeber“!


Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz nicht mehr in SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard enthalten

Das BMAS hat konkrete Maßnahmen zum Infektionsschutz in Betrieben aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard gestrichen, da grundlegenden Maßnahme in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beschrieben sind, die im selben Zuge aktualisiert wurde. Somit soll verhindert werden, dass durch diese „Doppelregelung“ Unklarheiten bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen entstehen.

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard wurde ursprünglich am 16.04.2020 veröffentlicht – damals noch ein sechsseitiges Regelwerk. Das BMAS wollte damit der Tatsache begegnen, dass die Corona-Pandemie nicht nur das Privatleben betrifft, sondern auch stark die Arbeitswelt. Denn in Berufen, in denen Homeoffice nicht möglich ist, müssen Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen, um Infektionen mit SARS-CoV-2 zu vermeiden.

Betriebe (Arbeitgeber und Beschäftigte) sind verpflichtet, den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard in Verbindung mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für die Dauer der epidemischen Lage umzusetzen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist demnach zeitlich begrenzt.

Mit der Steigerung des Bewusstseins für den Gesundheitsschutz rücken auch die Tätigkeiten des EHS-Managers in den Vordergrund. Nähere Informationen hierzu enthält der Beitrag „EHS-Manager: Aufgaben, Ausbildung und Gehalt

Wesentliche Inhalte des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

Verantwortlich für die Umsetzung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards ist laut Regelwerk der Arbeitgeber. Er kann auf die bestehenden Vorgehensweisen den Arbeitsschutz betreffend aufbauen und diese um die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr erweitern.

Im Wesentlichen heißt das, dass der Arbeitgeber für SARS-CoV-2 gesonderte Gefährdungsbeurteilungen erstellen, entsprechende Schutzmaßnahmen festlegen und diese nach ihrer Wirksamkeit prüfen muss. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen nennt der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard explizit Folgendes:

  • Umsetzung der AHA+L (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken und Lüften)
  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m
  • Installation geeigneter Abtrennungen
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften
  • Minimierung von Kontakten (zwischen Beschäftigten, zu Kunden bzw. Geschäftspartnern)
  • Konsequente Umsetzung von Handhygiene
  • Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen

Wie bei anderen Arbeitsschutzmaßnahmen sind auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip auszuwählen.

Die notwendigen zeitlich befristeten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden schließlich in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert. Außerdem verweist der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard auf branchenspezifischen Konkretisierungen – wie z. B. für das Baugewerbe.

Für die Umsetzung der Maßnahmen müssen Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen. Hierbei helfen die fertigen Vorlagen und Muster der „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“. Damit lassen sich Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb leicht erfassen, beurteilen und fachgerecht dokumentieren.

BMAS hat Corona-Arbeitsschutzstab eingerichtet

Da die Coronavirus-Pandemie die Arbeitswelt noch länger beeinträchtigt, hat das BMAS einen Corona-Arbeitsschutzstab eingerichtet. Der Stab soll eine branchenübergreifende einheitliche Vorgehensweise ermöglichen. Mitglieder des Corona-Arbeitsschutzstabs sind:

  • Vertreter des BMAS sowie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
  • Vertreter des Robert-Koch-Instituts (RKI)
  • je zwei Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)
  • Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
  • Vertreter von Unfallversicherungsträgern (UVT)
  • Arbeitsschutzbehörden der Länder (LASI)
  • Sachverständige (bei Bedarf)

Außerdem können Unfallversicherungsträger sowie Aufsichtsbehörden der Länder den vorliegenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard branchenspezifisch konkretisieren und ergänzen.

Quellen: BMAS, SARS-CoV- 2-Arbeitsschutzstandard

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Corona-Krise

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