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"Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Gültigkeit, Homeoffice und Maßnahmen im Betrieb"


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Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Gültigkeit, Homeoffice und Maßnahmen im Betrieb

© Space_Cat – stock.adobe.com

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) endet bereits am 02.02.2023. Aufgrund der sinkenden Infektionszahlen beschloss die Bundesregierung in ihrer heutigen Sitzung diesen Schritt. Bis dahin gilt noch die derzeitige Fassung der Verordnung, nach der Unternehmen wieder strengere Vorgaben zum Infektionsschutz einhalten müssen. Wie steht es um Maskenpflicht, Homeoffice und Co.?

Inhaltsverzeichnis

  1. Inhalt: Was gilt laut neuer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?
  2. Gültigkeit: Ab wann und wie lange gilt die neue Verordnung?
  3. Für wen ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Pflicht?
  4. Zusammenfassung: Was ändert sich mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?

Inhalt: Was gilt laut neuer SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?

Mit der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von Oktober 2022 kehren die bekannten Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz zurück. Sie wurden an das zu erwartende Infektionsgeschehen im kommenden Winter angepasst und sehen jetzt folgende Punkte vor:

Betriebliches Hygienekonzept

Alle Arbeitgeber müssen in ihrem Hygienekonzept festlegen, welche Schutzmaßnahmen sie für ihren betrieblichen Infektionsschutz umsetzen. Das Konzept muss den Beschäftigten in geeigneter Weise im Betrieb zugänglich gemacht werden, z.B. als Aushang.

Die darin beschlossenen Maßnahmen gelten sowohl während der regulären Arbeitszeit als auch in den Pausen und in allen Pausenbereichen. Sie ergeben sich aus der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung nach SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Grundlage für das Hygienekonzept ist eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), zu deren Erstellung Arbeitgeber ebenfalls verpflichtet sind.

Bei der Beurteilung muss der Arbeitgeber v. a. folgende Maßnahmen prüfen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen zwei Personen.
  • Sicherstellung der Handhygiene.
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette.
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften in Innenräumen (z. B. nach ASR A3.6).
  • Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.
  • Angebot von Homeoffice, solange keine betriebsbedingten Gründe dagegensprechen.
    → Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht also zunächst keine Homeoffice-Pflicht vor.
  • Angebot von Schnelltests für Beschäftigte, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten.

Produktempfehlung:

Mithilfe der Gefährdungsbeurteilung kann der Arbeitgeber ebenfalls ermitteln, ob eine Maskenpflicht für sein Unternehmen vorliegt.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz 

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht eine Maskenpflicht überall dort vor, wo die bisherigen technischen und organisatorischen Infektionsschutzmaßnahmen nicht ausreichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn einer oder mehrere der folgenden Punkte gegeben sind:

  • Der Mindestabstand von 1,5 m im Betrieb wird unterschritten.
  • Es kommt zu tätigkeitsbedingten Körperkontakten.
  • Es halten sich gleichzeitig mehrere Personen in Innenräumen auf.

Bedeutet also: Liegt einer oder mehrerer der o. g. Voraussetzungen vor und der Arbeitgeber stellt anhand seiner Gefährdungsbeurteilung fest, dass die technischen sowie organisatorischen Schutzmaßnahmen nicht genügen, gilt eine Maskenpflicht im Unternehmen. Hierfür muss der Arbeitgeber entsprechende Masken zur Verfügung stellen.

In Deutschland bzw. der EU sind entweder medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder eine der folgenden Atemschutzmasken erlaubt:

Maskentyp Standard (Teil der Kennzeichnung) Zusätzliche Merkmale Zielländer
  • FFP2 (oder vergleichbar*)
  • Verordnung (EU) 2016/425
  • DIN EN 149:2001+A:2009
  • CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
  • Geräteklasse (z. B. FFP2)
  • Gebrauchsdauer
  • Herstellerangaben
  • EU-Konformitätserklärung
  • Anleitung und Information
EU
  • Vollmasken
  • gebläseunterstützte Masken
  • Hauben oder Helme mit auswechselbarem Partikelfilter**
  • Verordnung (EU) 2016/425
  • Vollmasken: EN 12942
  • Gebläsefiltrierende Hauben: EN 12941, EN 136
  • Partikelfilter: EN 143
  • CE-Kennzeichnung mit nachgestellter Kennnummer der notifizierten Stelle
  • Herstellerangaben
  • EU-Konformitätserklärung
  • Anleitung und Information
EU
  • CPA*
  • Prüfgrundsatz für Corona-SARS-COV-2 Pandemie Atemschutzmasken (CPA)
  • Bescheinigung der Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Abs. 3 der Medizinischen Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung (vor dem 01.01.2020 ausgestellt).
Deutschland

*Diese Masken dürfen kein Ausatemventil aufweisen. Masken mit Ausatemventil dürfen nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen ebenfalls eine Atemschutzmaske tragen.

**Hier besteht kein Fremdschutz. Daher dürfen diese Masken nur getragen werden, wenn alle Kontaktpersonen eine Atemschutzmaske tragen.

Impfungen

Arbeitgeber müssen es ihren Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Dabei muss der Arbeitgeber alle Betriebsärzte und ihre überbetrieblichen Dienste organisatorisch sowie personell unterstützen, wenn sie ihre Schutzimpfungen im Betrieb durchführen.

Bzgl. 2G oder 3G am Arbeitsplatz enthält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung derzeit keine Regelung. Lediglich in bestimmten Einrichtungen, wie dem Gesundheitswesen, gilt eine einrichtungsbezogene Impfpflicht.

Unabhängig davon muss der Arbeitgeber alle Arbeitnehmer im Rahmen seiner jährlichen Unterweisung über die Gesundheitsgefährdungen von COVID-19 aufklären. Hinzu kommt das Informieren über die Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen Corona.

Schnelltests

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten kostenlose Schnelltests gegen COVID-19 zur Verfügung stellen dürfen. Im Gegensatz zu den vorherigen Versionen besteht hierzu zwar keine Pflicht mehr.

Allerdings kann es weiterhin sinnvoll sein, Testangebote zu ermöglichen, solange diese folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Tests sind für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt.
  • Sie besitzen eine entsprechende CE-Kennzeichnung und sind damit verkehrsfähig.

Arbeitnehmer, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten, erhalten keine kostenlosen Tests vom Arbeitgeber, unterliegen dort dafür aber auch keiner Maskenpflicht oder anderen Regelungen zum Infektionsschutz.

Neue-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung-Homeoffice-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nennt verschiedene Schutzmaßnahmen, z.B. eine Impfung gegen COVID-19, das Tragen einer Maske und das Arbeiten aus dem Homeoffice zur Kontaktreduzierung. (Bild: © nenetus – stock.adobe.com)

Gültigkeit: Ab wann und wie lange gilt die neue Verordnung?

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt ab 01.10.2022 bis 02.02.2023. Ursprünglich sollte sie bis 07.04.2023 rechtskräftig bleiben, um die Infektionszahlen im Winter möglichst niedrig zu halten. Allerdings befindet sich das Infektionsgeschehen mittlerweile auf einem solch niedrigen Niveau, dass die Bundesregierung die Verordnung bereits vorzeitig auslaufen lässt.

Hintergrund: Im Sommer 2022 beschloss die Bundesregierung, die Corona-Arbeitsschutzverordnung wiedereinzuführen. Hierfür veröffentlichte sie am 31.08.2022 einen entsprechenden Referentenentwurf, der noch am selben Tag als Regierungsentwurf verabschiedet wurde. Anschließend beschloss der Bundestag am 09.09.2022 die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die am 26.09.2022 offiziell verkündet wurde.

Für wen ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung Pflicht?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gilt für alle Unternehmen in Deutschland, unabhängig von deren Branche oder Unternehmensgröße. Entsprechend gilt sie auch für deren Beschäftigte, Betriebsärzte, Betriebsratsmitglieder, Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa), und Sicherheitsbeauftragte (SiBe). 

Abweichende oder weitergehende Vorschriften von Bund und Ländern zum Infektionsschutz bleiben von der Corona-ArbSchV unberührt. Bei der Umsetzung der Anforderungen verweist die Corona-Arbeitsschutzverordnung auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel.

Zusammenfassung: Was ändert sich mit der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung?

Die Bundesregierung will mit der neugefassten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung das Risiko von Corona-Infektionen am Arbeitsplatz reduzieren. Das soll wiederum den höher erwarteten Infektionszahlen im Herbst und Winter entgegenwirken.

Um dieses Ziel zu erreichen, müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erneut bestimmte Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz befolgen. Die Neufassung sieht zwar deutlich weniger strenge Maßnahmen vor, sie tragen aber dennoch einen wichtigen Teil zum Infektionsschutz bei.

Zu den Vorgaben der Corona-ArbSchV gehören insbesondere:

  • Gefährdungsbeurteilung erstellen und Hygienekonzept entwickeln.
  • Personenkontakte im Betrieb verringern.
  • Mindestabstand von 1,5 m in Innenräumen einhalten.
  • Maskenpflicht überall, wo technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen.
  • Homeoffice anbieten, wo es betrieblich möglich ist.
  • Schnelltests für Arbeitnehmer anbieten, die durchgehend oder teilweise im Betrieb arbeiten.
  • Impfungen gegen Corona während der Arbeitszeit ermöglichen.

Produktempfehlung:

Wie Arbeitgeber diese Schutzmaßnahmen in ihrem Betrieb umsetzen, zeigt das „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“. Es enthält praktische Vorlagen und Schritt-für-Schritt-Anleitungen zu den wichtigsten Vorschriften Vorgaben im Arbeits- und Infektionsschutz.

Allerdings sollen die neuen Vorgaben der Corona-ArbSchV nicht nur dem Infektionsgeschehen dienen. Sie sollen auch verhindern, dass Arbeitgeber vermehrte Ausfälle von Beschäftigten befürchten müssen. Zudem sollen so das Gesundheitswesen, die kritischen Infrastrukturen und die Wirtschaft möglichst wenig belastet werden.

Bzgl. einer erneuten Homeoffice-Pflicht sieht die Corona-Arbeitsschutzverordnung derzeit keine Regelungen vor. Allerdings ist es dennoch empfehlenswert, den Arbeitnehmern Homeoffice anzubieten, wo es die betrieblichen Tätigkeiten zulassen. Damit reduzieren Arbeitgeber die Personenkontakte im Betrieb und letztlich das Infektionsrisiko für alle Beteiligten. 

Quellen: SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

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