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Telearbeit (Homeoffice): Arbeitgeber müssen auch hier den Arbeitsschutz beachten

© baranq – stock.adobe.com

Bildschirmarbeitsplätze außerhalb des Betriebs werden mit unterschiedlichen Bezeichnungen betitelt: Telearbeit, Homeoffice oder mobile Arbeit. Zudem gibt es eine Abgrenzung zur Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Arbeitgeber verlieren da schnell den Überblick darüber, welchen Verpflichtungen sie bezüglich des Arbeitsschutzes nachkommen müssen. Der ASTA bringt hier etwas Licht ins Dunkel.

Definition Telearbeitsplatz: Arbeiten von Zuhause ist nicht gleich Telearbeit 

Die Bezeichnung „Telearbeit“ ist ein neuer Begriff, der nicht zentral definiert ist und deshalb unterschiedlich interpretiert und genutzt wird. Manchmal fallen darunter Beschäftigte, die teilweise oder ganz von Zuhause arbeiten, manchmal Beschäftigte in Telezentren, manchmal aber auch Selbstständige oder Freelancer. Auch die mobile Telearbeit wird als Telearbeit bezeichnet. 

Nur die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert Telearbeit ganz konkret: Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten. Voraussetzung ist, dass Beschäftigter und Vorgesetzter die Bedingungen dafür arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben. Das Arbeiten am Tablet oder Notebook im Zug oder an einem auswärtigen Ort zählt laut der Verordnung nicht zur Telearbeit. 

→ Es gibt unterschiedliche Arten der Telearbeit. Wie diese voneinander abzugrenzen sind, wird im Handbuch „Die neue Arbeitsstättenverordnung“ ausführlich beschrieben. 

Während die Arbeitsstättenverordnung die Pflichten des Arbeitgebers bezüglich von Telearbeitsplätzen benennt, war lange nicht klar, welche arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze außerhalb des Betriebs gelten, die keine Telearbeitsplätze i. S. d. der Arbeitsstättenverordnung sind. Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat deshalb Empfehlungen herausgegeben, die hier kurz vorgestellt werden. 

Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz gelten auch für die Telearbeit

Laut den Empfehlungen des ASTA muss der Arbeitgeber auch für Telearbeitsplätze, die nicht als solche in der ArbStättV definiert sind, das Arbeitsschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz einhalten. Das bedeutet: 

Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber muss für mobile Arbeitsplätze genauso wie für feste Arbeitsplätze eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und daraus Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten. Er muss auch die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und bei Bedarf anpassen.

Der ASTA benennt auch Gefährdungen, die sich aus „mobiler Arbeit unter Nutzung von Bildschirmgeräten“ ergeben können. Besonders  folgende Aspekte sollten diesbezüglich bedacht werden:  

  • Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln 
  • Gestaltung von Arbeitsabläufen und der Arbeitszeit sowie deren Zusammenwirken
  • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten 
  • mögliche psychische Belastung bei der Arbeit

Regelung zu privat genutzten Büromöbeln

Weil Beschäftigte meist schon einen Bürostuhl zuhause haben, den sie für die Telearbeit gerne nutzen möchten, stellt sich die Frage, ob die Nutzung von privaten Arbeitsmitteln zulässig ist. Der ASTA bejaht das. Sofern die Nutzung einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten vereinbart wurde. Bei einem Unfall trägt dann der Arbeitgeber die Verantwortung und seine Unfallversicherung mögliche Folgekosten. 

Hinweis: Auch die Arbeitsmittel, die ein Beschäftigter privat zur Verfügung stellt, müssen den sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen entsprechen.  

Fazit zur Telearbeit

Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes zur Gewährung von Pausen sowie zur Einhaltung von Höchstarbeitszeiten sowie zum Sonn- und Feiertagsschutz müssen Arbeitgeber auch bei mobiler Arbeit einhalten. Der ASTA hält Arbeitgeber dazu an, betriebsspezifische Regelungen zur Nutzung mobiler Kommunikationsgeräte und zur Vermeidung von Stressfaktoren zu erarbeiten.  

Der ASTA hat zudem angekündigt, „in absehbarer Zeit“ Regeln in Bezug auf Bildschirmarbeit und Bildschirmgeräte gemäß Anhang 6 der ArbStättV zu erarbeiten.

Quellen: „Die neue Arbeitsstättenverordnung“, sifanews-Magazin (Ausgabe 5/2018)

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