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"TRBA 100: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien"


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TRBA 100: Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien

Angestellte im Labor, die mit biologischen Arbeitsstoffen agieren, benötigen spezielle Schutzmaßnahmen für ihre Gesundheit. Denn sie sind je nach Tätigkeit einem erhöhten Expositionsrisiko gegenüber gefährlichen Stoffen ausgesetzt. Worauf es beim Schutz dieser Beschäftigten ankommt und wie sich die dazugehörigen Maßnahmen in Schutzstufen einteilen lassen, erklärt die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die TRBA 100?
  2. Für wen gilt die TRBA 100?
  3. Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 100
  4. Schutzmaßnahmen für Laboratorien: Schutzstufen
  5. Arbeitsmedizinische Prävention

Was ist die TRBA 100?

Die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 100 beschreibt Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien. Sie konkretisiert die Vorgaben aus Anhang II der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und erschien erstmals im Oktober 2013. Seitdem wird sie regelmäßig geändert und an den aktuellen Stand von Wissenschaft angepasst.

Inhaltlich befasst sich die TRBA 100 mit den Mindestanforderungen an bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen in Laboratorien. Sie sollen mögliche Gefährdungen der Angestellten vermeiden oder, falls nicht möglich, auf ein Minimum reduzieren.

Hierfür geht die TRBA auf folgende Punkte ein:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Schutzmaßnahmen
  • Arbeitsmedizinische Prävention
  • Spezies-bezogene Schutzmaßnahmen für biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 (**) (Anlage 1)

→ Allgemeine Schutzmaßnahmen für Laboratorien (auch für Tätigkeiten ohne biologische Arbeitsstoffe) sin in der TRGS 526 beschrieben.

Für wen gilt die TRBA 100?

Die TRBA 100 richtet sich an Laboratorien, in denen die Beschäftigten gezielte und nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen durchführen. 

  • Gezielte Tätigkeiten:
    • Sind unmittelbar auf einen bestimmten biologischen Arbeitsstoff ausgerichtet, bei der die Spezies bekannt ist.
    • Auch die Exposition der Beschäftigten ist im bestimmungsgemäßen Betrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar.
    • Beispiele:
      • Vermehrung von Bakterien in Reinkultur
      • Vermehrung einer definierten Virusspezies durch Zellkulturen
  • Nicht gezielte Tätigkeiten:
    • Eine der o. g. Bedingungen ist nicht gegeben.
    • Beispiele:
      • Untersuchung von menschlichem Probenmaterial (z. B. Blut, Abstriche, Gewebeproben)
      • Tätigkeiten mit Probenmaterial spendender Personen mit eindeutigem Infektionsverdacht oder positivem Infektionsbefund
      • Zytologische oder histologische Untersuchungen an nicht inaktiviertem Material

Als „Laboratorien“ definiert die TRBA 100 alle Räume, in denen mit biologischen Arbeitsstoffen zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Untersuchungszwecken umgegangen wird. Das umfasst auch Funktionsräume wie Bruträume, Zentrifugenräume, Kühl- oder Tiefkühlräume sowie Räume zur Inaktivierung biologischer Arbeitsstoffe. Hierunter fallen beispielsweise Einrichtungen und Praxen der Labormedizin, Medizinischen Mikrobiologie bzw. Hygiene und Umweltmedizin.

→ Nicht (unmittelbar) von der TRBA 100 betroffen sind Arztpraxen, Apotheken und zahntechnische Einrichtungen, sofern sie nur in geringem Umfang mit biologischen Arbeitsstoffen hantieren (z. B. einfache Laborschnelltests). Denn für sie gibt es mit der TRBA 250 eine eigene Technische Regel.

Für die Betroffenen der TRBA 100 gilt, wie bei anderen Technischen Regeln, die Vermutungswirkung. Demnach kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Anforderungen der BioStoffV und ArbMedVV erfüllt, sofern er sich an die Regelungen der TRBA 100 hält. Nutzt er andere Schutzmaßnahmen, müssen diese die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten im Labor bieten. 

Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 100

Bevor das erste Mal mit biologischen Stoffen im Labor gearbeitet wird, muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 4 BioStoffV durchführen. Hierfür ist eine entsprechende Fachkunde erforderlich, deren Anforderungen je nach Art der Aufgabe und Höhe der Gefährdung variieren. Näheres hierzu erläutert die TRBA 200. Anschließend ist die Beurteilung mindestens alle zwei Jahre zu prüfen und ggf. zu aktualisieren. Gleiches gilt, wenn sich die Arbeitsbedingungen im Labor maßgeblich verändern oder Anhaltspunkte vorliegen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen nicht (mehr) ausreichend wirksam sind.

→ Wie eine Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung allgemein durchgeführt werden sollte, erläutert die TRBA 400.

Für die Gefährdungsbeurteilung nach TRBA 100 muss der Arbeitgeber insbesondere folgende Informationen über die eingesetzten bzw. möglicherweise vorhandenen biologischen Arbeitsstoffe beschaffen:

  • Identität
  • Risikogruppeneinstufung
  • Übertragungswege/Aufnahmepfade
  • Von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahren (infektiös, toxisch etc.)

Außerdem sind die spezifischen Tätigkeiten und Arbeitsabläufe im Labor sowie möglichen Expositionen und relevanten Übertragungswege zu berücksichtigen. Denn damit kann der Arbeitgeber sein Labor bzw. die Arbeitsstoffe einer Schutzstufe nach TRBA 100 zuordnen und so geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.

Schutzmaßnahmen für Laboratorien: Schutzstufen

Bei der Wahl passender Schutzmaßnahmen beschreibt die TRBA 100 einige Grundsätze, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien zu beachten sind:

  • Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel sind so zu gestalten, dass keine biologischen Arbeitsstoffe am Arbeitsplatz freigesetzt werden können. Andernfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen notwendig, um die Exposition auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Der Arbeitgeber muss eine Substitutionsprüfung durchführen, bevor er sich für die Verwendung gesundheitsgefährdender biologischer Arbeitsstoffe im Labor entscheidet.
  • Sicherheitsrelevante Geräte und Anlagen müssen Instand gehalten werden.
  • Alle Angestellten müssen die notwendigen Hygieneregeln im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen berücksichtigen.
  • Bei Tätigkeiten mit sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen sowie bei Tätigkeiten in der Schutzstufe 2 und höher ist ein betrieblicher Hygieneplan notwendig.
  • Der Arbeitgeber muss eine Betriebsanweisung erstellen und fortlaufend aktualisieren.
    → Immer erforderlich, sobald nicht nur ausschließlich Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1 ohne sensibilisierende oder toxische Wirkungen ausgeübt werden.
  • Alle im Labor tätigen Personen (inkl. Beschäftigte von Fremdfirmen und sonstige Personen) benötigen eine tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Unterweisung.
    → Vor Aufnahme und bei maßgeblichen Änderungen der Tätigkeiten, danach in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal jährlich).
    → Inhaltliche Grundlage der Unterweisung: Betriebsanweisung und Hygieneplan

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Welche Schutzstufen gibt es?

Die TRBA 100 definiert vier Schutzstufen, die bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verschiedener Risikogruppen anzuwenden sind. Diese Einstufung biologischer Arbeitsstoffe in die Risikogruppen 1 bis 4 basiert auf dem jeweiligen Infektionsrisiko der Stoffe. Bei Festlegung der notwendigen Schutzstufe ist die Zuordnung zu gezielten oder nicht gezielten Tätigkeiten im Labor entscheidend.

Schutzstufe Unterteilung nach TRBA 100 Beschreibung
Schutzstufe 1

Tätigkeiten der Schutzstufe 1 ohne Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

  • Unwahrscheinliche Infektionsgefährdung für Angestellte
  • Bestimmungsgemäßer Laborbetrieb unter Einhaltung der Grundregeln guter Mikrobiologischer Technik (GMT) ausreichend

Tätigkeiten der Schutzstufe 1 mit Gefährdungen durch sensibilisierende oder toxische Wirkungen

  • Mögliche gesundheitliche Gefährdung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 1
    → Zusätzliche Schutzmaßnahmen zu denen aus Schutzstufe 1 notwendig
Schutzstufe 2
  • Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen, die eine Infektionskrankheit beim Menschen hervorrufen können

Schutzstufe 3
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3
  • Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeichnet sind (= werden i. d. R. nicht über die Luft übertragen)
    → Zusätzliche Schutzmaßnahmen zu denen aus Schutzstufe 2 notwendig
  • Maßnahmen zur Verhinderung einer Exposition der Beschäftigten gegenüber biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (Risiko einer schweren Infektionskrankheit beim Menschen)
  • Gleichzeitiger Schutz anderer Personen und der Umwelt
Schutzstufe 4
  • Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Exposition mit biologischen Arbeitsstoffen aus Risikogruppe 4 (ernste Gefahr der Erkrankung an einer lebensbedrohenden, nicht behandelbaren Infektionskrankheit)
  • Gleichzeitiger Schutz anderer Personen und der Umwelt

Für diese Schutzstufen nennt die TRBA 100 jeweils geeignete bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen. Außerdem spielt die arbeitsmedizinische Prävention eine zentrale Rolle beim Gesundheitsschutz in Laboratorien.

Arbeitsmedizinische Prävention nach TRBA 100

Zur Arbeitsmedizinische Prävention i. S. d. TRBA 100 gehören alle Maßnahmen zur Durchführung einer allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sowie die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der ArbMedVV. So muss der Arbeitgeber etwa in der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Fragestellungen einbeziehen und beurteilen. 

Im Einzelnen unterscheidet die TRBA 100 zwischen folgenden Formen der arbeitsmedizinischen Prävention:

Arbeitsmedizinische Prävention Beschreibung
Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung
  • Erfolgt im Rahmen der Pflichtunterweisung unter Beteiligung des Arztes bzw. der Ärztin, der oder die mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt wurde.
    → Mögliche Formen der Beteiligung, z. B.:
    • Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen
    • Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Unterrichtsmaterialien zur arbeitsmedizinischen Prävention
Arbeitsmedizinische Vorsorge
  • Dient der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht.
  • Umfasst folgende Vorsorgearten:
    • Pflichtvorsorge (bei gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten mit den in der Tabelle (Anhang 1 TRBA 100) genannten biologischen Arbeitsstoffen)
    • Angebotsvorsorge (bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3)
    • Wunschvorsorge (falls Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann)

Ziel dieser Maßnahmen ist es, bei sämtlichen Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien einen ausreichenden Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu gewährleisten. Für die Festlegung und Überwachung dieser Schutzmaßnahmen ist insbesondere der Arbeitgeber verantwortlich.

Quelle: TRBA 100 (BAuA)

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