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"TRBS 1201: Das ist neu in Teil 3"


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TRBS 1201: Das ist neu in Teil 3

© Andreas Gruhl – stock.adobe.com

Am 07.03.2018 erschien eine Neufassung des Teil 3 der TRBS 1201 „Instandsetzung an Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU“. Das sind die wesentlichen Änderungen für Betriebe.

Was beschreibt die TRBS 1201 Teil 3?

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 3 konkretisiert zum einen die Anforderungen an die Instandsetzung von Geräten, Schutzsystemen, Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU und beschreibt zum anderen die Notwendigkeit einer Prüfung gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). 

→ Alle Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung enthält das „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“. 

Die Technische Regel verliert ihre Gültigkeit, sobald ein Gerät, ein Schutzsystem oder eine Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtung erheblich modifiziert wurde. Eine erhebliche Modifikation kann nach TRBS 1201-3 angenommen werden, wenn eine oder mehrere grundlegende Gesundheits- oder Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/34/EU (z. B. Temperatur) oder die Integrität einer Zündschutzart betroffen sind. 

Das ist neu in TRBS 1201 Teil 3

An allen Stellen wurde die alte ATEX-Richtlinie 94/9/EG durch die neue Richtlinie 2014/34/EU ersetzt – auch der Titel wurde in diesem Sinne angepasst und alle Verweise im Regeltext aktualisiert. Inhaltliche Änderungen wurden insbesondere in den Teilen 1 und 2 vorgenommen: 

Kapitel 1 „Anwendungsbereich“

Absatz 3 enthält nun keine Ungültigkeitsklausel mehr für wesentliche Veränderungen an überwachungsbedürftigen Anlagen. 

Kapitel 2 „Begriffsbestimmungen“ 

  • In Teil 2.2 wird nun der gängige Terminus „Zur Prüfung befähigte Person mit behördlicher Anerkennung“ verwendet. In der alten Fassung war bislang weiterhin von der „Befähigten Person mit behördlicher Anerkennung“ die Rede. 
  • Teil 2 wurde zudem erweitert: In 2.7 wird definiert, was eine Komponente im Sinne der TRBS ist. 

Kapitel 4 „Beurteilung der Relevanz einer Instandsetzung für den Explosionsschutz gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 4.2 BetrSichV“

Bedingt durch die Novellierung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wurde in Teil 4 der TRBS 1201-3 die Kategorisierung von Geräten und Komponenten aktualisiert. 

In den Kapiteln 3 „Allgemeine Anforderungen“, 5 „Anforderungen an die Instandsetzung“ und 6 „Prüfergebnisse, Dokumentation“ wurden nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Außerdem wurde im Anhang der TRBS eine siebte Tabelle eingefügt, die eine zusätzliche Hilfestellung bietet. 

Quellen: betriebssicherheitspraxis.de, TRBS 1201 Teil 3 

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