TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt“: Neuerungen, Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
23.05.2025 | T. Reddel/S. Horsch – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

Inhaltsverzeichnis
- TRGS 401: Was ist neu?
- Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401
- Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen
- Unterweisung nach TRGS 401
Anwendungsbereich: Wo gilt die TRGS 401?
Die TRGS 401 gilt für alle Arbeiten, bei denen es zum Hautkontakt mit gefährlichen Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen kommt. Das ist insbesondere gegeben bei Feuchtarbeit oder Tätigkeiten mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen.
Durch die Bekanntgabe im GMBl 2024 S. 769 [Nr. 36] vom 19. September 2024 wird Feuchtarbeit wie folgt definiert: Sie liegt vor, wenn Beschäftigte während eines erheblichen Teils ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben – etwa durch häufiges Händewaschen oder Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen.
→ Das ausschließliche Tragen solcher Handschuhe gilt nicht mehr automatisch als Feuchtarbeit.
Eine Gefährdung kann auch bei Stoffen und Gemischen bestehen, die nicht als Gefahrstoff gekennzeichnet sind, wie zum Beispiel:
- Arzneimittel
- Unvollständig untersuchte Forschungs- und Entwicklungssubstanzen.
- Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen unterhalb der Konzentrationsgrenze für die Einstufung.
- Gefahrstoffe, die erst bei der Tätigkeit entstehen.
Zwar bedeutet die TRGS 401 keine gesetzliche Pflicht für Arbeitgeber. Allerdings greift die gefahrstoffrechtliche Vermutungswirkung aus § 7Abs. 2 Satz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), wenn sich Arbeitgeber an die Vorgaben der TRGS halten. Ergreifen sie andere Schutzmaßnahmen, müssen sie mindestens das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten.
TRGS 401: Was ist neu?
Die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ wurde zuletzt im September 2024 umfassend überarbeitet und ergänzt. Die wichtigsten Neuerungen betreffen sowohl die Definition der Feuchtarbeit als auch die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Dokumentation.
Zu den wichtigsten Neuerungen gehören folgende Punkte:
1. präzisierte und erweiterte Definition der Feuchtarbeit |
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2. neue Auslösekriterien für arbeitsmedizinische Vorsorge |
Die Schwellenwerte für die Häufigkeit des Händewaschens wurden konkretisiert:
Diese Angaben dienen als Orientierungshilfe für die Praxis und basieren auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu irritativen Kontaktekzemen. |
3. klarere Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung |
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4. strengere Vorgaben für Hautschutzpläne und Schulungen |
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5. erweiterte Substitutionspflicht |
Gefährliche Stoffe müssen, sofern technisch möglich, noch konsequenter durch weniger schädliche Alternativen ersetzt werden. |
6. Anpassungen und Ergänzungen im Regeltext |
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Welche Vorgaben die TRGS 401 im Detail behandelt, werden im Folgenden erläutert.
Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401
Laut Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) unterliegt der Arbeitgeber folgender Pflicht: Er muss im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung alle Arten, Ausmaße und die Dauer hautbezogener Gefährdungen ermitteln, beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen ableiten. Allerdings darf die Beurteilung nur von einer fachkundigen Person durchgeführt werden (Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), Betriebsarzt etc.).
Woher bekomme ich die Daten für die Beurteilung?
Für das Dokument braucht der Verfasser zunächst entsprechende Informationen. Hierzu beschreibt die TRGS 401 in Abschnitt 3, welche Quellen sich zur Informationsermittlung eignen. Konkret nennt die Regel branchen- oder tätigkeitsspezifische Handlungsempfehlungen und Hilfestellungen, ebenso Portale und Datenbanken. Weiterführende Hinweise enthält Anhang 2 der Technischen Regel.
Insgesamt sind sowohl tätigkeitsbezogene als auch stoffbezogene Informationen erforderlich, um die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Welche Bestandteile hier besonders wichtig sind, zeigt der folgende Abschnitt.
Passende Vorlagen zur Gefährdungsbeurteilung finden Arbeitgeber im Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Damit erleichtern sie sich das Zusammentragen der Informationen sowie das Ableiten geeigneter Schutzmaßnahmen.
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Aufbau der Gefährdungsbeurteilung
Inhaltlich muss die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 folgende Punkte umfassen:
- Eigenschaften der Arbeitsstoffe, z. B.:
- Hautgefährdende Eigenschaften
- Hautresorptive Eigenschaften
- Sonstige Eigenschaften, die zu einer Gefährdung der Haut führen können (z. B. entfettende Stoffe).
- Alle betrieblichen Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, um Art, Ausmaß und Dauer eines möglichen Hautkontaktes abzuschätzen.
- Arbeitsbedingungen, die zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen können.
- Arbeitsbedingungen, die die Gefährdung der Beschäftigten erhöhen können (z. B. physikalische oder chemische Bedingungen).
- Tätigkeiten, die die Haut der Beschäftigten sichtbar verschmutzen.
Die beobachteten Gefährdungen durch Hautkontakt werden anschließend in drei Kategorien eingeteilt:
- Geringe Gefährdung
- Mittlere Gefährdung
- Hohe Gefährdung
Für die korrekte Zuordnung können sich Arbeitgeber und Sicherheitsverantwortliche an der Tabelle 2 der TRGS 401 orientieren. Sie besteht aus einer Gefährdungsmatrix zur Beurteilung von Hautkontakten mit Gefahrstoffen. Deren Inhalte berücksichtigt die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen laut CLP-Verordnung, unterstellte Gefahrenklassen bei Datenlücken sowie das Ausmaß und die Dauer des Hautkontakts.
Hinweis: Die TRGS 401 gilt ergänzend zur TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“.
Wurden für die Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 401 alle Gefahrenquellen ermittelt und zugeordnet, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen festlegen.
Schutzmaßnahmen bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen
Generell sind die getroffenen Schutzmaßnahmen abhängig von der Höhe der ermittelten Gefährdungen. In jedem Fall sollen sie den Kontakt der Haut mit hautgefährdenden und hautresorptiven Gefahrstoffen möglichst weit minimieren. Für die Auswahl der Maßnahmen sollte sich der Arbeitgeber am sog. „STOP-Prinzip“ (1. Substitution, 2. Technische Maßnahmen, 3. Organisatorische Maßnahmen, 4. Persönliche Schutzmaßnahmen) aus der TRGS 500 orientieren.
Entsprechend sind je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unterschiedliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Hier nennt die TRGS 401 folgende Schritte:
Schutzmaßnahmen bei geringer Gefährdung | Schutzmaßnahmen bei mittlerer oder hoher Gefährdung |
Allgemeine Hygienemaßnahmen aus Abschnitt 5.2 TRGS 401 |
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Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt sorgen insbesondere die Substitution und technische Maßnahmen für eine hohe Wirksamkeit. Reicht eine einzelne Schutzmaßnahme nicht aus, muss der Arbeitgeber mehrere Vorkehrungen kombinieren. Hier gilt ebenfalls das o. g. STOP-Prinzip. Außerdem hat der Arbeitgeber regelmäßig zu prüfen, wie wirksam die getroffenen Maßnahmen sind und muss ggf. Anpassungen vornehmen.
TRGS 401: Hautschutzplan
Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fordert Abschnitt 6.4 der TRGS 500 einen gesonderten Hand- und Hautschutzplan für Hautmittel. Darin sollen alle ausgewählten persönlichen Schutzmaßnahmen festgehalten werden, ebenso eventuelles Hautdesinfektionsmittel. Der Plan soll an geeigneten Stellen im Unternehmen ausgehängt werden, z. B. an den Waschplätzen. In der Praxis hat sich eine tabellarische Gestaltung des Hautschutzplans etabliert.
Wie Arbeitgeber ein passendes Schutzmaßnahmenkonzept erstellen und die zugrundeliegende Gefährdungsbeurteilung korrekt durchführen, lesen sie im Handbuch „Die Gefahrstoffverordnung“. Es enthält Leitfäden und Umsetzungsbeispiele, damit Arbeitgeber die Anforderungen der TRGS 401 und anderer Vorschriften vollumfänglich erfüllen.
Unterweisung nach TRGS 401
Die TRGS 401 fordert vom Arbeitgeber, dass er alle Beschäftigten arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen mündlich unterweist. Diese Unterweisung hat vor Aufnahme der Beschäftigung und anschließend mindestens einmal pro Jahr zu erfolgen. Außerdem muss sie dokumentiert werden.
Inhaltlich sollte die Unterweisung v. a. folgende Punkte behandeln:
- Art des Hautkontakts und damit verbundene Gefährdungen durch Gefahrstoffe oder Feuchtarbeit.
- Erforderliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zur Vermeidung des Hautkontakts.
- Korrekte Benutzung der bereitgestellten Hautmittel und persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. An- und Ausziehen von Schutzhandschuhen).
Insgesamt soll die Unterweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen informieren. Wie eine solch fertige Gefahrstoffunterweisung aussieht, zeigt die Software „Unterweisung direkt“. Sie bietet fertige Unterweisungsvideos und passende Schulungsunterlagen, mit denen Arbeitgebern ihrer Dokumentationspflicht nachkommen. Jetzt informieren!
Quellen: VORSCHRIFTENMONITOR, www.baua.de;