Lärmschutz: TRLV Lärm ist in vier Teile gegliedert
Die Technischen Regeln Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) entsprechen dem neuesten Stand der Arbeitsmedizin, Arbeitshygiene sowie sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen. Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt. Die neue TRLV Lärm konkretisiert den Schutz von Beschäftigten durch Lärm in vier Kapiteln:
Teil "Allgemeines"
Im ersten Kapitel der TRLV Lärm wird die Verantwortung des Arbeitgebers geklärt. Hauptsächlich beschäftigt sich der Teil aber mit Begriffsbestimmungen.
Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Lärm"
Teil 1 der TRLV Lärm macht Angaben zur Informationsermittlung, zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sowie zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung. In diesem Teil werden zudem die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterweisung der Beschäftigten konkretisiert.
Teil 2 "Messung von Lärm"
Im zweiten Teil der TRLV Lärm werden Vorgaben zu Planung und Durchführung von Lärmmessungen gemacht sowie die Erfassung von Lärmeinwirkung beschrieben. Es werden u. a. Genauigkeitsklassen bestimmt und Angaben zum Messbericht gemacht.
Teil 3 "Lärmschutzmaßnahmen"
Im dritten Teil werden Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition sowie Anforderungen an Kennzeichnung und Abgrenzung von Lärmbereichen oder Lärmarbeitsplätzen festgelegt. Außerdem wird der Arbeitgeber u. a. verpflichtet, ein Lärmminderungsprogramm aufzustellen und durchzuführen.
Mit der TRLV Lärm reiht sich eine weitere Vorschrift ein, die die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verlangt. Um den Arbeitgeber zu entlasten, wurde die "Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen" entwickelt. Diese Mappe erleichtert die Erfassung, Beurteilung und Dokumentation unterschiedlicher Gefährdungsbeurteilungen.
Quelle: BAuA