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"„Insoweit erfahrene Fachkraft“ nach dem Bundeskinderschutzgesetz – Wann wird sie hinzugezogen?"


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„Insoweit erfahrene Fachkraft“ nach dem Bundeskinderschutzgesetz – Wann wird sie hinzugezogen?

© Gerhard Seybert – stock.adobe.com

Jede Lehrkraft sowie alle anderen Personen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, haben gemäß Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) einen Anspruch auf die Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“. Doch was genau macht diese Fachkraft und wann sollte sie hinzugerufen werden?

Was macht eine insoweit erfahrene Fachkraft? 

Die Hauptaufgabe einer insoweit erfahrenen Fachkraft, auch Kinderschutzfachkraft genannt, liegt darin, Pädagoginnen und Pädagogen sowie die Leitungsebene zu beraten und zu unterstützen. Sie unterstützt bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung und hilft festzulegen, wie weiter zu verfahren ist, um das Kindeswohl zu sichern.   

Dabei stützt sich die insoweit erfahrene Fachkraft auf die Informationen, die ihr – im Falle von Bildungseinrichtungen – vonseiten der Schule oder Kita vorgelegt werden. Sie führt also nicht selbstständig Erhebungen durch (z. B. Gespräche mit Eltern und Kindern). Das bedeutet, dass die Verantwortung für die einzelnen Schritte im Prozess der Risikoabschätzung weiterhin die Einrichtung trägt.  

Das Aufgabenspektrum der insoweit erfahrenen Fachkraft unterscheidet sich je nach Fallkonstellation. Sie wirkt jedoch insbesondere unterstützend und beratend, z. B. bei

  • der Prüfung und Gewichtung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung,
  • der Risikoabschätzung einer Kindeswohlgefährdung hinsichtlich ihrer Ausprägung,
  • der Art und Weise der Einbeziehung der Eltern und der Kinder (z. B. Strategien der Gesprächsführung, Motivation), 
  • der Ressourcenprüfung des Kindes/Jugendlichen und deren Eltern,
  • der Versachlichung,
  • dem besseren Fallverständnis. 

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Einen Leitfaden mit den rechtlichen Grundlagen und zur Vorgehensweise beim Einbezug einer insofern erfahrenen Fachkraft erhalten Einrichtungen in der „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung“. Sie enthält auch ein Anfrage-Formular zur Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Wann wird eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen?

Die insoweit erfahrene Fachkraft sollte grundsätzlich dann hinzugezogen werden, wenn das eigene fachliche Wissen nicht mehr ausreicht, um einen Fall von eventuell vorliegender Kindeswohlgefährdung fachgerecht einschätzen zu können. Sie wird also gerufen, noch bevor das Jugendamt informiert wird, um rechtzeitig das Nötige zur Abwendung bzw. zur möglichst präzisen Einschätzung der Kindeswohlgefährdung zu unternehmen. 

Die Kinderschutzfachkraft sollte insofern mindestens dann einbezogen werden, wenn 

  • eine große Unsicherheit bei der Risikoabschätzung vorherrscht, 
  • der Fall sehr komplex ist,
  • die pädagogische Kraft selbst in den Fall verstrickt und aufgrund dessen emotional belastet ist, 
  • bei der Fallbeurteilung in der Lehrerschaft erheblicher Dissens besteht oder die Ansichten mit dem/der Schulsozialarbeiter/-in und/oder Schulpsychologen/Schulpsychologin weit auseinandergehen. 

Diagramm: Einbezug der insoweit erfahrenen Fachkraft

 Grafik-ief

Quelle: Seidenstücker, B. / Singer-Jähn, U. / Ruhland, I. (2018): Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung, FORUM Verlag Herkert

Hinweis: Wird eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen, muss die Schule oder Kita ihr personenbezogene Daten des Kindes/der Eltern weitergeben. Hierbei müssen sie zwingend die Datenschutzregelungen (DSGVO und BDSG) beachten.

Produktempfehlung

Passende Vorlagen und Arbeitshilfen zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten liefert das „Mitarbeiter-Merkblatt Datenschutz an Schulen“.

Bundeskinderschutzgesetz: Rechtliche Grundlagen zur Kinderschutzfachkraft 

Der Anspruch auf die Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft ist seit 2011 in § 4 Abs. 2 BKiSchG geregelt. Davor war in § 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII lediglich definiert, dass Einrichtungen der Jugendhilfe eine Kinderschutzfachkraft zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung hinzuziehen können. 

Aus der gesetzlichen Regelung geht auch hervor, dass Jugendämter dafür Sorge tragen müssen, dass in ihrem Amtsbezirk Schulen, Kitas und anderen Einrichtungen insoweit erfahrene Fachkräfte zur Verfügung stehen. 

Aufgabe der Schulleitung

Die Schul- bzw. Einrichtungsleitung muss sicherstellen, dass den Pädagogen und Pädagoginnen die zur Verfügung stehende Kinderschutzfachkraft namentlich bekannt ist. 

Welche Ausbildung bringt die insoweit erfahrene Fachkraft mit? 

Die insoweit erfahrene Fachkraft gemäß §§ 8a und 8b SGB VIII sowie § 4 BKiSchG weist i. d. R. folgendes Profil auf: 

  • einen sozialpädagogischen, psychologischen Hochschul- bzw. Universitätsabschluss
  • mindestens drei Jahre Berufserfahrung in einem einschlägigen Berufsfeld der Jugendhilfe, Kinderschutzbund u. Ä.
  • zertifizierte Zusatzqualifikation zur insoweit erfahrenen Fachkraft / Kinderschutzfachkraft (in den meisten Bundesländern)

Des Weiteren werden von ihr Kenntnisse und Fähigkeiten erwartet, auf die in der „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung“ näher eingegangen wird.

Quelle: „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung“

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