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JuSchG reformiert: Bundesrat stärkt Kinder- und Jugendschutz im Internet

© HQUALITY – stock.adobe.com

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) wird reformiert und stellt den Jugendmedienschutz mehr in den Fokus. Die Novellierung hat der Bundesrat am 26.03.2021 gebilligt. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind die Änderungen am 01.05.2021 in Kraft getreten. Trotz der Anpassungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet bleibt jedoch der Bedarf nach einem Jugendmedienschutzgesetz bestehen.

Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes: Das ist neu   

Mit der Billigung des Bundesrates ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzes beschlossen worden. Es sieht insbesondere folgende Neuerungen vor, um Kinder und Jugendliche im Internet zu schützen: 

Konzept der Anbietervorsorge

Die Bundesregierung verpflichtet erstmalig Internetdienste, „angemessene und wirksame strukturelle“ Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um Kinder und Jugendliche bei der Nutzung von Spielen und Sozialen Medien zu schützen. Betroffen sind Dienste, die für Kinder und Jugendliche relevant sind. Geschützt werden sollen die Kinder und Jugendlichen insbesondere vor: 

Mit den Vorsorgemaßnahmen soll verhindert werden, dass fremde Personen Kinder und Jugendliche leicht finden und ansprechen können. 

Außerdem sollen betroffene Anbieter Schutzkonzepte entwickeln und umsetzen. Als Beispiele werden auf der Website des Bundesrats altersgerechte Voreinstellungen sowie Hilfs- und Beschwerdesysteme genannt. 

Alterskennzeichnung auch online

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzes sieht vor, auch für Spiele und Filme, die online zugänglich sind, eine einheitliche Alterskennzeichnung zu etablieren. Diese soll gerade Eltern mehr Orientierung geben, um ihren Nachwuchs besser im Internet schützen zu können. 

Zugang zu Kinos 

Mit der Novellierung des Jugendschutzgesetzes reagiert die Bundesregierung zudem auf moderne Familienstrukturen. So dürfen künftig Kinder ab sechs Jahren einen Film ab 12 Jahren besuchen, wenn sie in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person sind. Bisher ist es nur mit einer personensorgeberechtigten Person möglich. Die Änderung kommt z. B. Patchworkfamilien entgegen. 

Bundesprüfstelle wird ausgebaut  

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) wird zur Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz weiterentwickelt: 

  • Die Bundeszentrale besteht aus einem 12-köpfigen Beirat.
  • Aufgabe der Zentrale ist es, sich in „besonderer Weise“ für die Rechte und den Schutz von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Es sollen Projekte entwickelt und durchgeführt werden, die Eltern dabei unterstützen, die Mediennutzung ihrer Kinder zu begleiten und zu steuern. 
  • Künftig werden ausländische Anbieter mehr in den Fokus gerückt. 
  • Zwei Mitglieder des Beirats sollen aus Kinder- und Jugendverbänden kommen und nicht älter als 17 Jahre alt sein. 

Jugendmedienschutzgesetz wird weiterhin benötigt  

Die Anpassungen im Zweiten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes reichen jedoch nicht aus, um Kinder und Jugendliche angemessen im Internet zu schützen. Es kann „nur als ein erster Schritt zur Bewältigung der bestehenden Herausforderungen gesehen werden“, heißt es im Beschluss des Bundesrats. Um das benötigte Schutzniveau zu erreichen, seien besondere Abstimmungen zwischen Bund und Ländern erforderlich. 

Der Bundesrat fordert die Bundesregierung deshalb auf, in engeren Austausch mit den Ländern zu treten und bereits geäußerte sowie neue Überlegungen zu evaluieren. 

Der sächsische Staatsminister Oliver Schenk bekräftigt in seiner Rede vor dem Bundesrat, dass die Reform des JuSchG nicht ausreicht, um Kinder und Jugendliche im Internet zu schützen: 

 
Video-Quelle: BundesratKOMPAKT (1002. Sitzung) 

Rechtzeitig erkennen, ob Kindeswohl gefährdet ist

Die neu entwickelte Bundeszentrale soll in Projektarbeit Eltern dabei helfen, ihre Kinder bei der sicheren Nutzung von Internetdiensten zu unterstützen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass diese Unterstützung nicht in jedem privaten Haushalt ankommt. Dann liegt es oft an den Lehrkräften bzw. an anderen pädagogischen Fachkräften an bestimmten Anzeichen zu erkennen, ob ein Kind oder ein Jugendlicher Hilfe benötigt, weil es z. B. im Internet gemobbt oder gar von einem Erwachsenen unter Druck gesetzt wird. 

In solchen Fällen ändert sich oft das Wesen des Kindes oder des Jugendlichen sowie sein Verhalten in Kita bzw. Schule. Welche Anzeichen auf Kindeswohlgefährdung hindeuten, zeigt schon die „Checkliste Kindeswohlgefährdung“ eindrücklich. Vertieftes Fachwissen sowie Handlungsempfehlungen bei konkretem Verdacht für Personal in Schule, Kita und anderen Einrichtungen enthält die „Vorlagenmappe Kindeswohlgefährdung“.

Quelle: BundesratKOMPAKT (1002. Sitzung)

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Schlagwörter

Kindeswohl Jugendschutz

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