Ist die Bestellung eines Explosionsschutzbeauftragten Pflicht?
Nein. Es gibt keine Rechtsgrundlage, die ein Unternehmen verpflichtet, einen Explosionsschutzbeauftragten zu bestellen. Der Begriff Explosionsschutzbeauftragter ist gesetzlich auch nicht definiert. Aus der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ergibt sich in § 6 Absatz 9 allerdings für den Arbeitgeber die Pflicht, ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Allein für die Erstellung dieses Explosionsschutzdokuments ist eine hohe fachliche Qualifikation vonnöten. Bringt der Arbeitgeber diese nicht selbst mit, muss er sich fachkundig beraten lassen. Die Bestellung eines Explosionsschutzbeauftragten ist daher sehr zu empfehlen, auch wenn dieser keine verpflichtende Rechtsgrundlage zugrunde liegt.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber gemäß unterschiedlichen rechtlichen Rahmen wie dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) für den Arbeitsschutz und die Betriebssicherheit in seinem Unternehmen verantwortlich – das betrifft Großunternehmen genauso wie KMUs. Um dieser Verantwortung nachzukommen, beschäftigt er bestimmte Personen wie die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), den Sicherheitsbeauftragten (Sibe) oder den Brandschutzbeauftragten.
Da die Maßnahmen zum vorbeugenden Explosionsschutz sowie deren Umsetzung in der Regel technisch sehr anspruchsvoll sind, ist es unbedingt empfehlenswert eine für den Explosionsschutz fachkundige Person zu beschäftigten. Das gilt insbesondere für Unternehmen, in denen eine erhöhte Explosionsgefahr herrscht.
Rechtsgrundlage Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Eine andere Bezeichnung für den Explosionsschutzbeauftragten ist „befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz“. Und die Rechtsgrundlage für die zur Prüfung befähigte Person bildet die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1203. Im Allgemeinen definiert die TRBS 1203 folgende fachliche Anforderungen eine zur Prüfung befähigte Person:
Berufsausbildung | Berufserfahrung | zeitnahe berufliche Tätigkeit |
| Befähigte Personen müssen praktische Berufserfahrung
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An die Qualifikation des Explosionsschutzbeauftragten werden demnach hohe Anforderungen gesetzt. Das verwundert nicht, denn mit seiner Fachkunde trägt diese Person maßgeblich zur Sicherheit der Beschäftigten bei. Bei der Planung, Prüfung und Instandhaltung von elektrischen und nicht-elektrischen Geräten, Maschinen und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen findet der Explosionsschutzbeauftragte im „Prüfhandbuch Explosionsschutz“ rechtssichere Kommentierung aller EX-Normen, einsatzfertige Arbeitshilfen sowie hilfreiche Beispiele aus der Praxis.
Aufgaben eines Explosionsschutzbeauftragten
Der Explosionsschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Verantwortung und berät diesen in allen Belangen des Explosionsschutzes. Konkret kann der Beauftragte für den Explosionsschutz folgende Aufgaben übernehmen:
- Beratung des Arbeitgebers in Fragen des vorbeugenden und allgemeinen Explosionsschutzes
- Mitwirkung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
- Erstellung eines Gefahrenabwehrplans
- Anfertigung eines Explosionsschutzdokuments
- regelmäßige Begehungen des Betriebs
- Schulung und Unterweisung von Mitarbeitern in Fragen des Explosionsschutzes
- Kontakt zu Feuerwehr und anderen Behörden
Diese Aufgaben des Explosionsschutzbeauftragten können je nach den Anforderungen im Betrieb erweitert bzw. nochmal konkretisiert werden.
Quellen: „Prüfhandbuch Explosionsschutz“, chemie-umwelt.de