Rechtliche Grundlagen für die Prüfung privater Elektrogeräte im Büro
Private Elektrogeräte im Büro werden automatisch zum Teil der Arbeitsmittel i. S. d. Betriebssicherheitsverordnung, sobald sie im Betrieb genutzt wurden. Somit unterliegen auch diese verpflichtend der regelmäßig wiederkehrenden Prüfung elektrischer Betriebsmittel durch den Arbeitgeber.
Dabei gelten dieselben Vorschriften wie für die Prüfung anderer Betriebsmittel: Der Arbeitgeber sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und auf Grundlage dieser die Prüfart, den Prüfumfang und die Prüffrist festlegen.
Elektrofachkräfte müssen die privaten Elektrogeräte anschließend gemäß
- DGUV Vorschrift 3,
- DIN VDE und den
- Sicherheitshinweisen des Herstellers
warten, instand halten und prüfen.
Produktempfehlung
Dafür steht ihnen das „Handbuch Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Geräte“ zur Verfügung, das alle Prüfabläufe sowie Grenz- und Richtwerte gem. DIN VDE 0701-0702 enthält.
Wichtig ist, dass Elektrofachkräfte grundsätzlich prüfen, ob das Gerät der gewerblichen Nutzung standhält. Denn Haushaltsgeräte sind nicht dazu gemacht, im Alltag bis zur Belastungsgrenze hin betrieben zu werden. Wenn nötig, sollte die Fachkraft anordnen, dass bestimmte Geräte (Kühlschränke z. B.) über Nacht vom Stromnetz getrennt werden, um das Brandrisiko zu reduzieren.
Bei den Prüfungsgeräten sollte die Elektrofachkraft auf die DIN VDE-Normen und eine gültige Zertifizierung achten, um die gesetzlichen Standards zu erfüllen. Mit DGUV Vorschrift 3-Prüfplaketten kann die Elektroprüfung rechtssicher nachgewiesen werden.
Wie oft müssen private Elektrogeräte im Büro geprüft werden?
Die Prüfung elektrischer Betriebsmittel muss gemäß § 5 DGUV Vorschrift 3 halbjährlich mithilfe geeigneter Messgeräte durchgeführt werden. Nur wenn das geprüfte Betriebsmittel eine Fehlerquote von weniger als 2 % aufweist, kann die Prüffrist auf bis zu zwei Jahre verlängert werden.
Private Kaffeemaschine und Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Es ist grundsätzlich nicht verboten, private Elektrogeräte wie Wasserkocher oder Kaffeemaschinen am Arbeitsplatz zu nutzen. Beschäftigte sollten den Gebrauch jedoch dringend dem Arbeitgeber melden. Nicht nur, weil es sein Strom ist, der für die Nutzung dieser Geräte verbraucht wird, sondern auch, damit er seiner Verantwortung für Gesundheitsschutz sowie Arbeitssicherheit nachkommen kann.
Denn Arbeitgeber sind verpflichtet, ausreichenden betrieblichen Brandschutz zu gewährleisten und dazu gehört es, jedes elektrische Gerät, das im Betrieb eingesetzt wird, auf die Liste der Geräte aufzunehmen, die er regelmäßig von einer Elektrofachkraft prüfen lässt. (juse)
Quellen: elektro.net, „Handbuch Prüfung ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“