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Heilmittel-Richtlinie 2020 tritt erst am 01. Januar 2021 in Kraft – Das sind die wichtigsten Änderungen der Neufassung

© pololia – stock.adobe.com

Die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie tritt nicht wie geplant am 01. Oktober 2020 in Kraft, sondern am 01. Januar 2021. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 03. September 2020 verkündet. Nicht alle Anbieter hätten das notwendige Zertifizierungsverfahren für die angepasste Praxisverwaltungssoftware durchlaufen. Auch die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte ist davon betroffen. Inhaltlich bleibt es jedoch bei den beschlossenen Neuerungen.

Inkrafttreten der Heilmittel-Richtlinie auf 2021 verschoben 

Im September 2019 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Neufassung der Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Somit werden die Heilmittel-Richtlinie sowie die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte an die gesetzlichen Änderungen aufgrund des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) angepasst. Ein Jahr Umsetzungszeit war geplant, sodass die Heilmittel-Richtlinie regulär am 01. Oktober 2020 in Kraft getreten wäre. Nun verschiebt sich das Inkrafttreten auf den 01. Januar 2021.

Der G-BA hat sich zu diesem Schritt entschieden, weil bisher nicht alle Softwarehersteller das Zertifizierungsverfahren bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) begonnen oder erfolgreich abgeschlossen haben. Eine veraltete Praxisverwaltungssoftware hätte zur Folge, dass Arztpraxen fehlerhafte Heilmittelverordnungen ausstellen würden. Das würde wiederum einen erhöhten Prüfaufwand für die Heilmittelerbringer bedeuten. 

Heilmittel-Richtlinie: Das sind die wichtigsten Änderungen der Neufassung

Mit der Neufassung der Heilmittel-Richtlinie hat der Gemeinsame Bundesausschuss einige Änderungen beschlossen, die sowohl für Vertragsärzte als auch die Heilmittelerbringer deutliche Erleichterungen wie Bürokratieabbau und mehr Verordnungssicherheit mit sich bringen. Das sind die wichtigsten Änderungen der Neufassung: 

 „orientierende Behandlungsmenge“ statt Regelfallsystematik 
  • Die Unterscheidung zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls fällt ab 2021 weg. 
  • Statt der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls gibt es eine „orientierende Behandlungsmenge“ je einem Verordnungsfall. Das heißt der Vertragsarzt kann sich an dieser Mengenangabe orientieren, bei Bedarf aber davon abweichen. Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für einen Patienten aufgrund derselben Diagnose und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittel-Katalog. 
höherer Heilmittelbedarf ohne Genehmigungsverfahren 
  • Da die Verordnung außerhalb des Regelfalls wegfällt, entfällt auch das zugehörige Genehmigungsverfahren.  
  • Vertragsärzte müssen keine Begründung auf der Verordnung angeben, sondern nur in der Patientenakte die Gründe für den erhöhten Heilmittelbedarf dokumentieren. 
  • Durch die Abschaffung des Genehmigungsverfahrens wird der bisherige § 8 Heilmittel-Richtlinie gestrichen und durch den ehemaligen § 8a Heilmittel-Richtlinie ersetzt. 
Doppelbehandlungen möglich
  • In der neuen Heilmittel-Richtlinie sind in medizinisch begründeten Ausnahmefällen Doppelbehandlungen vorgesehen.  
Konkretisierung „behanldungsfreies Intervall“
  • Künftig ist nicht mehr das letzte Behandlungsdatum des Versicherten entscheidend für die Festlegung des „behandlungsfreien Intervalls“, sondern das letzte Verordnungsdatum. 
  • Das letzte Verordnungsdatum ist im Praxisverwaltungssystems des Vertragsarztes gespeichert und muss nicht aufwendig recherchiert werden.
Zusammenfassung der Diagnosegruppen 
  • Vor allem im Bereich Physiotherapie werden die Diagnosegruppen im Heilmittel-Katalog zusammengefasst. Für die Physiotherapie gibt es dann noch zwölf, die Ergotherapie 13 und die Logopädie neun Diagnosegruppen. 
  • Generell wird nicht mehr zwischen kurz-, mittel- und längerfristigem Behandlungsbedarf unterschieden. 
Vereinheitlichung der Leitsystematik 
  • Vertragsärzte können künftig eine patientenindividuelle Leitsystematik auf der Verordnung eintragen. 
  • Die Angabe mehrerer unterschiedlicher Leitsystematiken auf einer Verordnung sind möglich. 
Schlucktherapie als eigenes Heilmittel 
  • Die Schlucktherapie kann ab 2021 als eigenes Heilmittel verordnet werden. Dieser Heilmittelbereich heißt dementsprechend künftig „Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie“.
Erweiterte Frist für Behandlungsbeginn
  • Bisher muss die Behandlung spätestens 14 Tage nach Ausstellung der Verordnung beginnen. Die neue Heilmittel-Richtlinie verlängert diese Frist auf 28 Tage. 
  • Auf der Verordnung wird zudem ein neues Feld für einen dringlichen Behandlungsbedarf (innerhalb von 14 Tagen) eingeführt. 
Frequenzempfehlung wird zu „Frequenzspanne“
  • Die im Heilmittel-Katalog festgelegte Frequenzempfehlung wird als Frequenzspanne hinterlegt. Der Vertragsarzt kann dann verordnen, dass die Behandlungen z. B. ein bis drei Mal in der Woche stattfinden. Das erleichtern den Heilmittelerbringern die Terminvergabe.  
Verordnung ist an Arzt gebunden 
  • Wechselt der Patient während der Behandlung seinen Arzt, ist künftig eine neue Verordnung auszustellen. Denn die neue Heilmittel-Richtlinie legt fest, dass sich ein Verordnungsfall immer auf den jeweils verordnenden Arzt bezieht. 
Ein Verordnungsformular für alle Heilmittel 
  • Ab 2021 soll es für alle Heilmittel nur noch einen vereinheitlichten Verordnungsvordruck geben. 

Auf Grundlage der neuen Heilmittel-Richtlinie haben wir das Handbuch „Heilmittel verordnen, kodieren und überprüfen 2020/2021“ stark überarbeitet. So gewährleisten wir, dass dieses Werk Vertragsärzten das Ausstellen von Heilmittelverordnungen weiterhin erleichtert. Außerdem beinhaltet das Buch verständlich kommentierte Hinweise zu den rechtlichen Neuerungen in der Richtlinie.  

Heilmittel-Richtlinie: Definition

Die Heilmittel-Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie durch Vertragsärzte für gesetzliche Versicherte. Die Richtlinie konkretisiert die Voraussetzungen zur Verordnung dieser Heilmittel sowie die Grundsätze der Verordnungsmöglichkeiten. Außerdem ist die Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen Ärzten sowie Zahnärzten und den Heilmittelerbringern Bestandteil der Heilmittel-Richtlinie. 

Quellen: Gemeinsamer Bundesausschuss, KBV, unternehmen praxis

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