Was ändert sich durch die ASR A5.2?
Es war ein langer Weg, bis die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A5.2 „Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr – Straßenbaustellen“ ihre volle Wirkung entfalten konnte. Den Normentwurf hatte der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) bereits im Jahr 2014 auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (BAuA) der breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht.
Am 21.12.2018 ist die ASR A5.2 schließlich im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) erschienen und in Kraft getreten. Die neue Norm für Straßenbaustellen konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die seit Jahrzehnten in Kraft ist. Sie beinhaltet keine neuen Sachverhalte, unterstützt jedoch durch Maße und Grafiken alle an der Baustelle Beteiligten bei der Wahl der
- Schutzmaßnahmen
- Bemessung der freien Bewegungsfläche und der Sicherheitsabstände sowie
- Auswahl von Schutzvorrichtungen.
Im Gegensatz zum Entwurf löst die in Kraft getretene Norm die sog. Vermutungswirkung aus. Das heißt: Werden die Anforderungen der ASR A5.2 umgesetzt, kann der Anwender davon ausgehen, dass er die Vorgaben der ArbStättV erfüllt hat. Besonders Bauhofleiter und Straßenmeistereien können nun auf eine verlässliche gesetzliche Grundlage zurückgreifen, um Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Straßenbaustellen zu errichten und zu betreiben.
Gleichzeitig bedeutet es, dass jetzt dringender Handlungsbedarf bei Straßenbau- und Verkehrssicherungsarbeiten besteht. Alle Aspekte zum Erhalt von Straßen, Wegen und Plätzen sowie die damit einhergehenden Pflichten werden im Buch „bauhofLeiter-PraxisSpezial: Straßenunterhalt“ ausführlich behandelt.
Mindestmaße für Sicherheitsabstände in der ASR A5.2
Um Beschäftigte auf Straßenbaustellen vor dem vorbeifließenden Verkehr und gleichzeitig die Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von einer Baustelle ausgehen, zu schützen, müssen Planer einer Straßenbaustelle Sicherheitsabstände einplanen, die in der ASR A5.2 konkretisiert werden. Die Norm macht Angaben
- zum seitlichen Sicherheitsabstand (SQ)
- zur Mindestbreite (BM) und
- zum Sicherheitsabstand in Längsrichtung (SL).
Der Sicherheitsabstand berücksichtigt auch z. B. unbeabsichtigte Bewegungen von Beschäftigten aus dem Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen heraus oder unbeabsichtigte Fahrbewegungen des fließenden Verkehrs sowie die mit höherer Geschwindigkeit zunehmende Sogwirkung.
Der erforderliche Platzbedarf der freien Bewegungsfläche muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermittelt und dokumentiert werden.
Hinweis: Müssen Arbeiten aufgenommen werden, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, ist eine verkehrsrechtliche Anordnung gemäß StVO einzuholen.
Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen wird in unterschiedlichen rechtlichen Vorschriften geregelt
Bei der Planung von Straßenbaustellen müssen Bauhofleiter unterschiedliche rechtliche Vorgaben berücksichtigen, um die Anforderungen an den Arbeitsschutz auf Baustellen zu erfüllen:
Arbeitsstättenverordnung
Gemäß Arbeitsstättenverordnung
- muss die freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz so bemessen sein, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können und
- sind die Beschäftigten durch Sicherheitsabstände bzw. geeignete Schutzvorrichtungen von Fahrzeugen zu schützen.
Diese Anforderungen werden nun in der ASR A5.2 konkretisiert. Doch neben den harten Faktoren, wie den mechanischen Gefährdungen, sind laut ArbStättV auch die weichen Faktoren, wie z. B. die psychische Belastung, zu berücksichtigen. Denn auch auf Straßenbaustellen muss ein sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten möglich sein.
Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtet den Planer der Baustelle, so zu planen, dass bei der Ausführung die geltenden Gesetze, Verordnungen, Vorschriften und Regeln zum Arbeitsschutz eingehalten werden können. Die Verordnung fordert zudem, dass die allgemein geltenden Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes sowie der Stand der Technik berücksichtigt werden.
Sofern nach § 2 Abs. 2 BaustellV eine Vorankündigung gefordert wird, muss der vom Bauherrn zu bestellende Koordinator bzw. der von ihm beauftragte Dritte eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Bauherr, verantwortlicher Dritter und der Koordinator müssen darin mit Namen und Anschrift aufgeführt werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
Der vom Bauherrn bestellte Koordinator muss bereits bei der Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans die Gefährdungen durch den öffentlichen Verkehr berücksichtigen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vorsehen.
Neben diesen Vorschriften müssen Planer von Straßenbaustellen das Arbeitsschutzrecht beachten. Das sind insbesondere das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV).
Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)
Die RSA regeln die verkehrliche Sicherung von Arbeitsstellen und entsprechende verkehrsrechtliche Maßnahmen auf Grundlage der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gehören dagegen nicht zum Regelungsumfang der RSA. (juse)
Quelle: „der bauhofleiter, ASR A5.2