Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Clean Vehicles Directive in Deutschland: Umsetzung und Mindestziele für öffentliche Auftraggeber ab August 2021"


Anmelden
* Pflichtfeld

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Ich bin einverstanden, dass die Forum Verlag Herkert GmbH die von mir mitgeteilten Daten speichert und mich regelmäßig über ihre aktuellen, themenbezogenen, kostenpflichtigen Verlagsprodukte per E-Mail, Fax, Telefon oder Post informiert. Meine Daten werden dabei nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen, indem ich den in jeder E-Mail enthaltenen Abmeldelink nutze, eine E-Mail an [email protected] oder einen Brief an Forum Verlag Herkert GmbH (Mandichostraße 18, 86504 Merching) sende. Ausführliche Informationen dazu und allgemein zur Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten finde ich unter forum-verlag.com/datenschutz.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Clean Vehicles Directive in Deutschland: Umsetzung und Mindestziele für öffentliche Auftraggeber ab August 2021

© unlimit3d – stock.adobe.com

Die Clean Vehicles Directive ist eine vergaberechtliche Vorschrift zur Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge im öffentlichen Raum. Hierfür hat die Bundesregierung am 14.06.2021 ein Gesetz veröffentlicht, das öffentliche Auftraggeber ab dem 02.08.2021 dazu verpflichtet Mindestquoten bei der Auftragsvergabe von Fahrzeugen einzuhalten. Auf diese Änderungen müssen sich Kommunen und Verkehrsunternehmen einstellen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die Clean Vehicles Directive?
  2. Mindestziele der Clean Vehicles Directive in Deutschland
  3. VDV und Umsetzung der Clean Vehicles Directive
  4. Clean Vehicles Directive schon 2019 geplant

Was ist die Clean Vehicles Directive?

Als die „Clean Vehicles Directive“ (dt. „Saubere Fahrzeuge Richtlinie“) bezeichnet der Gesetzgeber eine Vorschrift für öffentliche Auftraggeber (v. a. kommunale Verwaltungen, Bauhöfe und Verkehrsunternehmen). Durch die Vorschrift müssen sie erstmals bestimmte Quoten erreichen, die vorgeben, wie viele Fahrzeuge ihres Fuhrparks bei der Auftragsvergabe emissionsfrei sein müssen.

Mit diesen Vorgaben soll die Clean Vehicles Directive folgende Entwicklungen bewirken:

  • Luftqualität in den Städten verbessern.
  • Treibhausgase reduzieren.
  • Lärmpegel senken.
  • Markt für emissionsfreie Fahrzeuge schaffen.

Die Beschaffungsquoten betreffen öffentliche Dienstleistungsaufträge in folgenden Bereichen:

  • öffentlicher Verkehr (Straße)
  • Personensonderbeförderung (Straße)
  • Bedarfspersonenbeförderung
  • bestimmte Post- und Paketdienste
  • Abholung von Siedlungsabfällen

Nun müssen die Kommunen bereits ab dem 02.08.2021 dafür sorgen, dass ein Teil ihrer beauftragten Fahrzeuge emissionsarm oder komplett emissionsfrei fährt. Dazu hat das Bundesverkehrsministerium (BMVI) im Juni 2021 ein Gesetz über die Beschaffung sauberer Fahrzeuge bekannt gegeben, das die Clean Vehicles Directive umsetzen soll.

Der nächste Abschnitt fasst die wichtigsten Inhalte der neuen Vorschrift zusammen.

Mindestziele der Clean Vehicles Directive in Deutschland

Wesentlicher Bestandteil der Clean Vehicles Directive sind Mindestziele, die kommunale Auftraggeber in Deutschland ab August 2021 erfüllen müssen. Sie definieren den Anteil an Fahrzeugen, die in der Kommune genutzten werden und künftig emissionsfrei sowie sauber betrieben sein müssen.

Als „emissionsfrei“ gelten die beschafften Fahrzeuge, wenn sie weniger als 1 g CO2/km ausstoßen. Dazu gehören u. a. Elektrofahrzeuge bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge. Gleichzeitig dürfen alternativ verwendete Kraftstoffe nicht mit konventionellen, fossilen Kraftstoffen gemischt sein.

Die Clean Vehicles Directive definiert „saubere Fahrzeuge“ bei Pkw und leichten Nutzfahrzeuge anhand von Grenzwerten zu CO2- und Luftschadstoffemissionen. Schwere Nutzfahrzeuge und Busse müssen alternative Kraftstoffe nutzen, um als „sauber“ zu gelten. Zusätzlich können die kommunalen Auftraggeber Plug-In Hybridbusse nutzen, um die Mindestziele der Clean Vehicles Directive zu erfüllen.

Was sind die Mindestziele?

Insgesamt gibt die Clean Vehicles Directive zwei Referenzzeiträume vor, in denen die neuen Ziele der Vorschrift einzuhalten sind. Gemeint sind folgende Zeitspannen:

  1. Referenzzeitraum: 02.08.2021 bis 31.12.2025
  2. Referenzzeitraum: 01.01.2026 bis 31.12.2030

Für jede der beiden Phasen definiert die Clean Vehicles Directive feste Quoten als Mindestziele für die Beschaffung von sauberen PKW und leichten bzw. schweren Nutzfahrzeugen. So ergibt sich folgende Überischt:

Fahrzeug Kriterien als „sauberes Fahrzeug“ nach Clean Vehicles Directive
Mindestquote:
02.08.2021 bis 31.12.2025
Mindestquote:
01.01.2026 bis 31.12.2030
Pkw
  • maximal 50 g CO2/km
  • maximal 80 % Luftschadstoffe*
 
  • ab 2026:
    → 0 g CO2/km
    → k. A. zu Luftschadstoffemissionen
38,5 %
leichte Nutzfahrzeuge (< 3,5 t zGM)
Lkw (> 3,5 t zGM)
  • nur wenn alternative Kraftstoffe gem. § 2 AFID-Bericht genutzt werden, z. B.:
    • Strom
    • Wasserstoff
    • Erdgas
    • synthetische Kraftstoffe
    • Biokraftstoffe
 10 % 15 %
Busse (> 5 t zGM)  45 % 65 %

* Die Prozentsätze der Emissionsgrenzwerte richten sich nach den sog. „Real Driving Emissions“ (RDE).

Bei der Aufstellung der Mindestziele achtet die Clean Vehicles Directive darauf, dass sie die unterschiedlichen wirtschaftlichen Möglichkeiten der Kommunen bzw. der betroffenen Verkehrsunternehmen berücksichtigt. Damit sollen die emissionsarmen Fahrzeuge je nach spezifischem Einsatzfeld und Betriebsprogramm insbesondere dort zum Einsatz kommen, wo sie besonders effizient sind und umfangreich zur CO2-Reduzierung beitragen.

Deshalb gibt es auch keine individuellen Beschaffungsquoten für jedes Unternehmen bzw. jede Kommune, sondern branchenübergreifende Kennzahlen.

Für wen gelten die Mindestziele?

Grundsätzlich müssen ab dem 02.08.2021 vor allem öffentliche Verwaltungen und Verkehrsunternehmen bei ihrem Fuhrparkmanagement auf die Mindestziele der Clean Vehicles Directive achten. Genauer sind folgende Aufträge betroffen:

  • Verträge für den Kauf, das Leasing oder Anmieten von Straßenfahrzeugen
  • öffentliche Dienstleistungsaufträge (z. B. Busse für den ÖPNV)
  • Dienstleistungsaufträge über Verkehrsdienste (z. B. Paket- und Postdienste, Abholen von Siedlungsabfällen)

Diese Aufträge erfolgen insbesondere durch Ausschreibungen oder Vergabeverfahren.

An die Beschaffungsquoten der Clean Vehicles Directive müssen sich sowohl die Bundesverwaltung halten als auch die einzelnen Länder in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. Bei Bedarf dürfen die Verwaltungen die Mindestziele länderübergreifend und innerhalb der Länder flexibel verteilen. Allerdings müssen sie insgesamt weiterhin landesweit eingehalten werden. Des Weiteren erlaubt es die Clean Vehicles Directive, dass die Länder eine sog. „Branchenvereinbarung“ auf Landesebene nutzen, um die Mindestziele im Fuhrpark zu erreichen.

Gibt es Ausnahmen bei den Mindestzielen?

Ja, Ausnahmen von der Pflicht zur Erfüllung der Mindestziele sieht die Clean Vehicles Directive bei folgenden Fahrzeugen vor:

  • Einsatzfahrzeuge von Polizei und Feuerwehr
  • Fahrzeuge zum Katastrophenschutz
  • land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • reine Reisebusse (ohne Stehplätze; Klasse M3 und Klasse I)
  • Baustellenfahrzeuge
  • Fuhrpark von Häfen und Flughäfen

Die Clean Vehicles Directive begründet diese Ausnahmeregelungen durch besondere Einsatzanforderungen oder begrenzte Marktverfügbarkeit, die bei den o. g. Fahrzeugen auftreten können.

Darüber hinaus gilt die Clean Vehicles Directive nicht, wenn das Vergabevolumen unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt.

VDV und Umsetzung der Clean Vehicles Directive

Ingo Wortmann, Präsident des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV), betont bei der Umsetzung der Clean Vehicles Directive, dass das Erreichen der Klimaschutzziele im Verkehrssektor vor allem eine nationale Aufgabe sei, der sich die Branche gemeinsam stelle. Entsprechend will der VDV die Umsetzung der Vorgaben aus der EU branchenweit lösen. Daher setzt sich der Verein für eine nationale Quote ein und schlägt Bund sowie Ländern vor, alle Busbeschaffungen ab 2021 in einem nationalen Branchenregister zu erfassen.

Neben der Einfuhr des Registers schlägt der VDV folgende Punkte vor, um die Vorhaben der Clean Vehicles Directive und letztlich die Klimaschutzziele umzusetzen:

  • Es sollen fortlaufende Abfragen zur Beschaffungsplanung für die kommenden drei Jahre erfolgen, ebenso Abfragen und Auswertungen der Bus-Ausschreibungen. Als Vorlauf definiert der VDV i. d. R. ein halbes Jahr.
  • Alle Verkehrsunternehmen sollen sich verpflichten, dem Branchenregister neue Beschaffungen im Fuhrpark zu melden. Dadurch soll zu jedem Zeitpunkt eine Übersicht über die derzeitige Lage erkennbar sein. Außerdem soll sich so transparenter zeigen, wie weit die Mindestziele bzw. Beschaffungsquoten aus der Clean Vehicles Directive erfüllt sind. 
  • Des Weiteren sollen sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, gemeinsam dafür zu sorgen, dass sie die Beschaffungsquoten einhalten.
  • Die Länder wiederum sollen sich dazu verpflichten, die Verkehrsunternehmen beim Erreichen der Mindestziele zu unterstützen.
  • Es soll ein gesondert eingerichteter Ausschuss gegründet werden, der zweimal jährlich zusammenkommt und die Bundesregierung sowie die Verkehrsministerkonferenz über den aktuellen Fortschritt im Busbereich informiert. Falls absehbar ist, dass die Quoten nicht erreicht werden, soll der Ausschuss entsprechende Vorschläge konzipieren, wie die Länder die Quotenerfüllung doch noch erreichen.

Clean Vehicles Directive schon 2019 geplant

Mit dem neuen Gesetz zur Umsetzung der Clean Vehicles Directive vom Juni 2021 kommt der Gesetzgeber einer EU-Richtlinie nach, die bereits im Jahr 2019 aufgestellt wurde. So soll das neue Gesetz von 2021 die EU-Richtlinie 2019/1161 vom 20.06.2019 umsetzen, welche wiederum Änderungen der Richtlinie 2009/33/EG vorsieht.

Weitere Informationen zu aktuellen Vorschriften für die Auftragsvergabe enthält das Handbuch „Vergaberecht für kommunale Bauhöfe“. Es ist auf kommunale Ausschreibungen spezialisiert und bietet hilfreiche Schritt-für-Schritt-Anleitungen, auch zu Angebot und Vergabe. Zusätzlich gibt es für Auftraggeber die „Dokumentenmappe: Fuhrparkmanagement. Sie beinhaltet alle rechtlichen Anforderungen zu Fuhrparkmanagement und Elektromobilität – ebenfalls wichtige Faktoren der Clean Vehicles Directive.

Quellen: „der bauhofLeiter“: Sonderausgabe 05/2021, bmvi.de, vdv.de

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Kommunales erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Schlagwörter

Vergaberecht Vergabe

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.