Rundschreiben des BMWi zu Dringlichkeitsvergaben
Das Rundschreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 19.03.2020 richtet sich an Beschaffer in Bund, Ländern sowie Kommunen und verdeutlicht, dass die Umstände der Corona-Krise die Voraussetzungen für Dringlichkeitsverfahren sowohl im Ober- wie Unterschwellenbereich schaffen. Demnach gilt Folgendes für öffentliche Ausschreibungen im Ober- und Unterschwellenbereich:
Dringlichkeitsvergaben ab Erreichen des EU-Schwellenbereichs
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert in § 106 EU-Schwellenwerte für öffentliche Aufträge. Werden diese Schwellenwerte überschritten, tritt der 4. Teil des GWB sowie die diesbezüglich erlassenen Rechtsverordnungen in Kraft. Für Gefahren- und Dringlichkeitslagen, wie es die Corona-Pandemie ist, enthalten diese Regelungen Möglichkeiten zur Beschleunigung und Vereinfachung von Vergabeverfahren. In seinem Rundschreiben hebt das BMWi das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 119 Abs. 5 GWB i. V. m. §§ 14 Abs. 4, 17 Vergabeverordnung (VgV) hervor. Dieses Verfahren bringt folgende Erleichterungen für öffentliche Auftraggeber mit sich:
- Beschaffer können Angebote für Schutzkleidung, medizinische Geräte etc. formlos einholen, ohne eine Fristvorgabe beachten zu müssen. Es sind sogar Fristen von 0 Tagen möglich.
- Die öffentliche Ausschreibung kann sich im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb an nur ein Unternehmen richten. Beschaffer müssen also nicht erst mehrere Unternehmen zu einer Angebotsabgabe auffordern (im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb müssen es mindestens drei Unternehmen sein). Sie können sich direkt an das Unternehmen richten, das die technischen und zeitlichen Anforderungen sicher erfüllen kann.
Dringlichkeitsvergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte
Auch bei öffentlichen Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte können öffentliche Auftraggeber in der Corona-Krise auf die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb zurückgreifen. Für Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte wird diese Möglichkeit der Vergabe in § 8 Abs. 4 Nr. 9 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) folgendermaßen geregelt:
- Beschaffer können von nur einem Unternehmen (statt drei) ein Angebot anfordern, die Frist kann während der Corona-Krise zudem enorm verkürzt ausfallen.
- Unter Beachtung des von einem Bundes- oder Landesministerium bestimmten Höchstwerts können Auftraggeber die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb auch ohne die Einhaltung bestimmter Zulassungsvoraussetzungen durchführen.
- In Gefahrensituationen wie der Corona-Pandemie steht es den Ländern frei, Regeln der UVgO in bestimmten Bereichen auszusetzen.
Öffentliche Vergabestellen können Verträge verlängern
Die aktuell besondere Situation erlaubt es öffentlichen Vergabestellen zudem bestehende Verträge zu verlängern und wertgemäß auszuweiten (§ 132 Abs. 2 GWB). Das gilt nach § 47 Abs. 1 UVgO auch für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Voraussetzung dafür, dass der Gesamtcharakter des Vertrags nicht verändert wird und der Preis nicht mehr als 50 % des ursprünglichen Auftragswerts übersteigt. Vertragsänderungen im Oberschwellenbereich sind außerdem im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen.
Leitlinien der Europäischen Kommissionen zur Dringlichkeitsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte
Die EU-Kommission hat am 01.04.2020 zudem einen Leitfaden zu den Optionen und Flexibilitätsmöglichkeiten hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens veröffentlicht. Diese Leitlinien konzentrieren sich auf Vergabeverfahren, die sich aus äußerster Dringlichkeit ergeben, sodass es öffentlichen Auftraggebern ermöglicht wird, innerhalb von Tagen oder gar Stunden Einkäufe zu tätigen. Öffentliche Auftraggeber können laut diesen Leitlinien
- Fristen für offene und nicht-offene Verfahren deutlich verkürzen, um das Vergabeverfahren zu beschleunigen,
- eine Vergabe ohne Veröffentlichung tätigen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar eine Direktvergabe an ein bestimmtes Unternehmen möglich,
- alternative Lösungsansätze prüfen, um sich am Markt zu beteiligen.
Handelt es sich um Lieferungen und Dienstleistungen, die im direkten Zusammenhang mit Sars-CoV-2 stehen, werden die Handlungsmöglichkeiten öffentlicher Vergabestellen noch mehr ausgeweitet. Sie können
- per Telefon, E-Mail oder persönlich Kontakt mit potenziellen Kunden innerhalb und außerhalb der EU aufnehmen,
- Agenten beauftragen, die bessere Kontakte auf dem Markt haben,
- Vertreter direkt in die Länder entsenden, die die unverzügliche Lieferung der benötigten Ware gewährleisten können,
- direkt in Kontakt mit Lieferanten treten, um eine Produktionssteigerung oder -wiederaufnahme zu beschließen,
- innovative digitale Instrumente nutzen, um den Bedarf zu decken oder Kooperationen mit Innovationsökosystemen eingehen, die neuartige Lösungen anbieten.
Quellen: Rundschreiben des BMWi vom 19.03.2020, Mitteilung der EU-Kommission (2020/C 108 I/01)