Diesen Artikel als PDF beziehen?
Laden Sie kostenlos den Artikel herunter:
"Bundestag: Familiennachzug für subsidiär Schutzbedürftige bis Ende Juli ausgesetzt"


Anmelden
* Pflichtfeld

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse ein.

Ich willige ein, dass die Forum Verlag Herkert GmbH (Mandichostraße 18, 86504 Merching) meine im Rahmen des Downloads angegebenen Daten für regelmäßige Werbemaßnahmen über die entsprechenden Kanäle (z.B. Post, E-Mail, Telefon) nutzt. Mit dem Download stimme ich auch dem E-Mail-Tracking zu statistischen Auswertungszwecken (z.B. Messung der Öffnungs- und Klickrate) zu. Meine Einwilligungserklärung kann ich jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen. Weitere Informationen zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und das Widerrufsrecht erhalte ich unter forum-verlag.com/datenschutz.

Vielen Dank für Ihr Interesse !

Im nächsten Schritt erhalten Sie eine Bestätigungsmail an die angegebene E-Mail-Adresse. Hiermit wird geprüft, ob es sich um eine korrekte E-Mail-Adresse handelt.Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen lassen zu können, klicken Sie bitte jetzt den in der Bestätigungsmail enthaltenen Link.Falls die Bestätigungsmail Ihr Postfach nicht erreicht hat, kann es sein, dass diese irrtümlicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet ist. Überprüfen Sie daher Ihren Spam-Ordner und Ihre Spam-Einstellungen.

Um Sie gezielter beraten zu können, würden wir uns freuen, wenn Sie uns folgende Informationen zukommen lassen. Alle Angaben sind freiwillig.

Um Ihre Daten abzusenden, sollte mindestens ein Feld befüllt sein. Vielen Dank

Seit März 2016 dürfen sog. subsidiär Schutzberechtigte ihre Familie nicht nach Deutschland nachholen. Dabei soll es auch bis Ende Juli 2018 bleiben, wie der Bundestag am 1. Februar 2018 beschlossen hat. Danach soll der Familiennachzug begrenzt werden.

Familiennachzug ausgesetzt: die Entscheidung des Bundestags 

Die Aussetzung des Familiennachzugs sollte ursprünglich Mitte März 2018 enden, doch der Bundestag hat den Zeitrahmen bis Ende Juli ausgedehnt. Demnach dürfen Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus bis zum 31. Juli 2018 keine Familienangehörigen nach Deutschland nachholen. Viele Parlamentarier enthielten sich der Abstimmung. 

Als subsidiär schutzbedürftig werden Ausländer bezeichnet, die stichhaltig begründen können, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht und sie von ihrem Heimatland nicht beschützt werden können. Straftätern i. S. d. § 4 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) wird kein subsidiärer Schutz gewährt.

Alle Rechte und Pflichten von Flüchtlingen regelt das Integrationsgesetz aus dem Jahr 2016. Damit die Flüchtigen die Vorschriften in den Bereichen Wohnsitzregelung, Arbeitsgelegenheiten, Niederlassungserlaubnis etc. verstehen, liefert der Ratgeber „Rechte und Pflichten im Asylverfahren nach dem neuen Integrationsgesetz 2016“ mehrsprachige Merkblätter sowie hilfreiche Kommentierungen für Flüchtlingshelfer. 

Obergrenze für Familiennachzug 

Ab dem 1. August 2018 können dann Familienmitglieder subsidiär Geschützter „aus humanitären Gründen“ eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommen. Einen Anspruch für Familiennachzug für subsidiär Schutzbedürftige wird es aber nicht geben. Stattdessen haben Union und SPD den Familiennachzug auf 1.000 Personen monatlich begrenzt. 

Bestehende Härtefallregelungen werden nicht in dieses Kontingent mit eingerechnet. Die §§ 22 und 23 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die besagen, dass Ausländer aus dringenden humanitären Gründen aufgenommen werden müssen und dass oberste Landesbehörden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anordnen können, sollen von dieser Entscheidung unberührt bleiben. 

Quelle: Deutscher Bundestag 

Sie wollen mehr Fachwissen, Praxistipps und kostenlose Arbeitshilfen zum Bereich Kommunales erhalten? Dann melden Sie sich gleich zu unserem kostenlosen Fach-Newsletter an!

Das könnte Sie auch interessieren

Die mit einem * markierten Felder sind Pflichtfelder.