Familiennachzug ausgesetzt: die Entscheidung des Bundestags
Die Aussetzung des Familiennachzugs sollte ursprünglich Mitte März 2018 enden, doch der Bundestag hat den Zeitrahmen bis Ende Juli ausgedehnt. Demnach dürfen Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus bis zum 31. Juli 2018 keine Familienangehörigen nach Deutschland nachholen. Viele Parlamentarier enthielten sich der Abstimmung.
Als subsidiär schutzbedürftig werden Ausländer bezeichnet, die stichhaltig begründen können, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht und sie von ihrem Heimatland nicht beschützt werden können. Straftätern i. S. d. § 4 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) wird kein subsidiärer Schutz gewährt.
Alle Rechte und Pflichten von Flüchtlingen regelt das Integrationsgesetz aus dem Jahr 2016. Damit die Flüchtigen die Vorschriften in den Bereichen Wohnsitzregelung, Arbeitsgelegenheiten, Niederlassungserlaubnis etc. verstehen, liefert der Ratgeber „Rechte und Pflichten im Asylverfahren nach dem neuen Integrationsgesetz 2016“ mehrsprachige Merkblätter sowie hilfreiche Kommentierungen für Flüchtlingshelfer.
Obergrenze für Familiennachzug
Ab dem 1. August 2018 können dann Familienmitglieder subsidiär Geschützter „aus humanitären Gründen“ eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bekommen. Einen Anspruch für Familiennachzug für subsidiär Schutzbedürftige wird es aber nicht geben. Stattdessen haben Union und SPD den Familiennachzug auf 1.000 Personen monatlich begrenzt.
Bestehende Härtefallregelungen werden nicht in dieses Kontingent mit eingerechnet. Die §§ 22 und 23 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die besagen, dass Ausländer aus dringenden humanitären Gründen aufgenommen werden müssen und dass oberste Landesbehörden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anordnen können, sollen von dieser Entscheidung unberührt bleiben.
Quelle: Deutscher Bundestag