Teichpflege: Jahreszeitliche Maßnahmen beachten
Bei der Teichpflege sollten Bau- und Grünflächenämter, Landschaftsarchitekten sowie Hausmeister die jahreszeitliche Pflege beachten. Denn nicht jede Pflegemaßnahme darf zu jeder Jahreszeit durchgeführt werden. Es ist zu empfehlen, bei Unsicherheit das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zurate zu ziehen.
So dürfen zu Brut- und Setzzeit sowie zu Laichzeiten von Amphibien und Fischen keine oder nur zwingend notwendige Maßnahmen zur Teichpflege umgesetzt werden. Das Zurückschneiden von Röhrichtbeständen ist im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September sogar gänzlich verboten. Ausnahmen können jedoch gelten, wenn Pflegemaßnahmen behördlich angeordnet werden oder sie der Sicherung der Verkehrssicherheit dienen.
Maßnahmen zur Teichpflege im Überblick: Wann muss was gemacht werden?
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Wie Sie die einzelnen Maßnahmen ordnungsgemäß durchführen, können Sie im Buch „Grünflächenpflege“ nachlesen. Dieses unterstützt Sie nicht nur bei der Umsetzung, sondern auch bei der aufwendigen Organisation der kommunalen Grünflächenpflege.
Gesetzgebung zur Teichpflege beachten
Sind Baumaßnahmen im und am Teich geplant, sollten diese mit der zuständigen Behörde abgesprochen sein. Außerdem müssen folgende Gesetzgebungen beachtet werden:
- EG-Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Landeswassergesetz (LWG)
- Untere Naturschutzbehörde (UNB)
- Artenschutz (vor größeren Eingriffen ist eine artenschutzrechtliche Prüfung erforderlich)
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Arbeitssicherheit bei der Teichpflege nicht vergessen
Gefahren wie Ertrinken, Abrutschen von Böschungskanten oder Ansteckung mit Infektionskrankheiten sind bei der Teichpflege stets gegeben. Umso wichtiger, dass auch bei dieser Tätigkeit Maßnahmen zur Arbeitssicherheit getroffen werden. Deshalb gilt für Gemeinden und Landschaftsarchitekten: Vor der Teichpflege muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und auf Grundlage dieser konkrete Arbeits- und Betriebsanweisungen erstellt werden.
Aufgrund der hohen potenziellen Gefährdung dürfen Arbeiten am Teich nicht alleine durchgeführt werden, solange es sich nicht um Kontrolltätigkeiten handelt. Arbeitgeber sollten diesbezüglich die Vorschriften der DGUV sowie die Arbeitsschutzgesetze beachten.
PSA – Diese Ausrüstung wird benötigt
Die alltägliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) für Personen, die die Teichpflege durchführen, umfasst Folgendes:
- Sicherheitsschuhe
- Sicherheitswathose
- Schutzbrille
- Gehörschutz
Daneben kann für bestimmte Arbeiten am Teich ergänzende Ausrüstung notwendig sein. So sollten je nach Tätigkeit zusätzlich eine Automatik-Rettungsweste sowie ein Rettungsgurt zur Absturzsicherung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis: Die persönliche Schutzausrüstung unterliegt bestimmten Prüffristen.
Quelle: „Grünflächenpflege“