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"Wann darf man Bäume schneiden? Zeiträume und Verbote im Überblick"


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Wann darf man Bäume schneiden? Zeiträume und Verbote im Überblick

© Thomas Söllner – stock.adobe.com

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt vor, wann und wie Laub-, Nadel- sowie Obstbäume zu schneiden und ggf. zu fällen sind. Wie bei Hecken und Gebüschen werden bei Verstößen hohe Geldbußen verhängt. Doch wann darf man Bäume schneiden? In welchem Zeitraum genügen behördliche Genehmigungen? In welchen Fällen ist das Bäumeschneiden (nicht) verboten?

Inhaltsverzeichnis

  1. Grundsätzlich: Wann darf man Bäume schneiden und fällen?
  2. Ziel der Gesetzgebung: Warum ist es verboten, Bäume zu schneiden oder zu fällen?
  3. Ob und wann man Bäume schneiden und fällen darf, hängt vom Einzelfall ab
  4. Legal Bäume schneiden: Wann ist es erlaubt, Rückschnitte und Fällungen durchzuführen?
  5. Bäume schneiden und fällen verboten: Kosten und Bußgelder
  6. Wann man Bäume schneiden darf und sollte: Tipps für die Praxis

Grundsätzlich: Wann darf man Bäume schneiden und fällen?

Für Hecken und Bäume regelt das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz, BNatSchG), wann Bäume geschnitten werden dürfen. Zusammengefasst ist es im Zeitraum vom 01.03. bis zum 30.09. verboten, Bäume zu schneiden und zu fällen.

Demnach ist es im übrigen Jahr per se erlaubt, Bäume zu schneiden, also im Zeitraum vom 01.10. bis zum 28.02. bzw. 29.02. Damit ist das Fäll- und Schnittverbot für Bäume bundesweit einheitlich geregelt. Ein Verstoß entspricht einer Ordnungswidrigkeit, für die Geldstrafen verhängt werden. Dazu gelten jedoch ggf.

  • Ausnahmen,
  • Genehmigungspflichten sowie
  • weitere Vorgaben der Bundesländer und Kommunen.

Umfassende Regelungen greifen auch dann, wenn auf privaten Grundstücken Sträucher oder Bäume geschnitten werden sollen.

Ziel der Gesetzgebung: Warum ist es verboten, Bäume zu schneiden oder zu fällen?

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Da sie einen hohen ökologischen Wert und viele weitere Vorteile aufweisen, ist das Beschädigen, Fällen und Schneiden von Bäumen teils verboten und wird geahndet. Ein Grund für die Einschränkungen bei der Pflege von Grünflächen ist, dass Bäume einen wichtigen Lebensraum bieten. So fällt etwa der Zeitraum, in der Vögel ihre Jungen aufziehen, in die jährliche Schonzeit. (Bild: © fotomowo – stock.adobe.com)

Bäume im Zeitraum März bis September nicht zu schneiden, kommt dem Nachwuchs der meisten Tierarten zugute, die die Gehölze als Lebensraum nutzen. Dazu gehören z. B.:

  • Vögel
  • Eichhörnchen
  • Baummarder
  • Insekten

Die Rücksichtnahme auf die vorgeschriebenen Schonzeiten hilft Nützlingen wie Bienen oder Hummeln, die hier Nahrung und Unterschlupf finden. Des Weiteren weisen Bäume einen hohen ökologischen Wert sowie zahlreiche Vorteile für Umwelt und Gesundheit auf.

Einige Beispiele:

  • Reduktion der Lärmbelastung
  • Reinigung der Atemluft in Städten
  • Reduktion von Schadstoff- und Staubbelastung
  • Speicherung von Wasser
  • Speicherung von CO2 sowie Reduktion des Treibhauseffektes

Auf dieser Grundlage setzen auch die vielerorts erlassenen Baumschutzordnungen auf. Werden Bäume gefällt, kann je nach Begründung und Standort des gefällten Baumes angeordnet werden, eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.

Ob und wann man Bäume schneiden und fällen darf, hängt vom Einzelfall ab

Zunächst ist im Einzelfall zu beurteilen, ob es erlaubt ist, bestimmte Bäume zu schneiden. Die folgenden Informationen bieten Orientierung.

März bis September: Welche Bäume darf man (nicht) schneiden oder fällen?

Laut § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG betrifft das Baum-Schneide-Verbot alle Bäume außerhalb von

  • Waldflächen,
  • Kurzumtriebsplantagen und
  • gärtnerisch genutzten Grundflächen.

Hinweis: Die Auslegung des Begriffs „gärtnerisch genutzte Fläche“ kann je nach Bundesland variieren. Meist sind damit Flächen gemeint wie:

  • Gärten
  • Grünanlagen
  • Anlagen für Rasensportarten
  • Friedhöfe

Doch auch hier ist es ggf. nur mit Genehmigung erlaubt, Bäume zu schneiden oder zu fällen. Dies ist z. B. der Fall, wenn es sich um den Lebensraum wildlebender Tiere handelt oder eine Baumschutzsatzung bzw. andere spezifische naturschutzrechtliche Vorgaben vorliegen.

Welche Baumschnitt-Maßnahmen verbietet das BNatSchG genau?

Von März bis September verbietet § 39 BNatSchG folgende Maßnahmen:

Verbotene Maßnahmen Betroffene Pflanzen und Grünanlagen
  • starker Rückschnitt
  • „auf den Stock setzen“
  • Roden
  • Bäume und Sträucher
  • Hecken und lebende Zäune
  • andere Gehölze

Laut Gesetz sind umfangreiche Maßnahmen an Hecken und Bäumen im Winter durchzuführen. Kleinere Maßnahmen wie schonende Form- und Pflegeschnitte sind hingegen ganzjährig erlaubt.

Welche Sperrzeiten gelten für das Fällen von Bäumen?

Vom 01.03. bis zum 30.09. ist das Fällen und starke Zurückschneiden von Bäumen untersagt. Ausnahmen gelten für gerechtfertigte Situationen und von § 39 BNatSchG ausgeschlossene Bäume. Doch auch wenn das Schneiden von Bäumen und Sträuchern zu einem Zeitpunkt zwischen Oktober und Februar erfolgt, können verschiedene Pflichten bestehen.

Zu den Pflichten gehören u. a.:

  • Beweispflicht
  • Genehmigungspflicht
  • Pflicht zur Benachrichtigung der Behörden

Unter welchen Voraussetzungen und wann man Bäume schneiden darf, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

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Facharbeiter, Gärtner wie auch Privatpersonen müssen sich an die Vorgaben halten, wann das Fällen und Schneiden von Bäumen erlaubt ist. Neben Genehmigungen spielen die richtigen Grundlagen, etwa bei der Sicht- und Baumkontrolle, eine zentrale Rolle. (Bild: © AK-DigiArt – stock.adobe.com)

Legal Bäume schneiden: Wann ist es erlaubt, Rückschnitte und Fällungen durchzuführen?

Verschiedene Faktoren spielen eine Rolle, ob es erlaubt ist, bestimmte Bäume zu schneiden. Besonders wichtig sind die Folgenden:

Zeitraum
  • Von März bis September ist es verboten, die meisten Bäume zu schneiden.
  • Von Oktober bis Februar dürfen Hecken, Bäume und Sträucher geschnitten werden.

Baumschutzverordnung

  • Gerade alte, große Bäume spielen eine ökologisch wichtige Rolle und müssen erhalten bleiben.
  • Junge Bäume und ggf. erkrankte Pflanzen dürfen eher geschnitten oder gefällt werden.

Begründung bzw. Anlass

  • Für die Baumschnitt- und Fällarbeiten muss ein rechtmäßiger Anlass zugrunde liegen.
  • Notwendig werden entsprechende Maßnahmen etwa dann, wenn die Denkmalpflege oder die Entwicklung des weiteren Bestands behindert werden. Gleiches gilt, wenn vom zu fällenden Baum ein Risiko für Personen, Gegenstände, die Verkehrssicherheit etc. ausgeht.

Diese Punkte dienen zur Orientierung. Allerdings kann dennoch eine Genehmigungspflicht bestehen, um einen entsprechenden Baum fällen zu können. Daher sollten Verantwortliche in jedem Fall auf eine rechtssichere Dokumentation achten, wenn sie Bäume schneiden.

Baumbesitzer wie auch Facharbeiter sind dazu verpflichtet, jeden einzelnen Baum regelmäßig zu kontrollieren und bestehende Risiken schnellstmöglich zu minimieren. Das nötige Wissen dazu vermitteln z. B. entsprechende Fachbücher.

Bäume schneiden und fällen verboten: Kosten und Bußgelder

Je nach Standort und weiteren Bedingungen fallen Kosten an, um Bäume zu schneiden. Daher ist zuvor ggf. eine Erlaubnis in Form einer Genehmigung der zuständigen Behörden einzuholen. Umfangreiche Maßnahmen zur Schonzeit, zu der man keine Bäume schneiden darf, werden mit hohen Geldstrafen geahndet, genauso wie das Schneiden und Fällen ohne Genehmigung.

Faktoren für die Höhe der verhängten Bußgelder

Die Höhe der Geldbußen können variieren, insbesondere in Abhängigkeit folgender Punkte:

  • Vorgaben durch Bundesland, Bezirk, Landkreise und Kommunen
  • geltende Baumschutzverordnungen
  • Standortbedingungen
  • ökologischer Wert bzw. Schaden an den geschnittenen Bäumen

Je nach Verstoß sieht § 69 BNatSchG Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro bzw. 50.000 Euro vor. Die Länder und Kommunen haben zudem die Möglichkeit, höhere Bußgelder sowie längere Schonfristen anzusetzen.

Bundesland Bußgeldhöhe bei Fällen oder Schneiden eines einzelnen Baumes Bußgeldhöhe bei Fällen oder Schneiden mehrerer Bäume
Baden-Württemberg keine weiteren Angaben keine weiteren Angaben
Bayern 50 bis 5.000 Euro keine weiteren Angaben
Berlin keine weiteren Angaben keine weiteren Angaben
Brandenburg 50 bis 10.000 Euro keine weiteren Angaben
Bremen 50 bis 5.000 Euro 200 bis 20.000 Euro
Hamburg 50 bis 50.000 Euro 50 bis 50.000 Euro
Hessen keine weiteren Angaben keine weiteren Angaben
Mecklenburg-Vorpommern 50 bis 5.000 Euro 75 bis 100.000 Euro
Niedersachsen 100 bis 12.500 Euro 1.250 bis 50.000 Euro
Nordrhein-Westfalen 40 bis 7.500 Euro 750 bis 12.500 Euro
Rheinland-Pfalz keine weiteren Angaben keine weiteren Angaben
Saarland 50 bis 7.500 Euro 1.000 bis 10.000 Euro
Sachsen 50 bis 5.000 Euro 250 bis 15.000 Euro
Sachsen-Anhalt keine weiteren Angaben keine weiteren Angaben
Schleswig-Holstein keine weiteren Angaben keine weiteren Angaben
Thüringen keine weiteren Angaben 500 bis 25.000 Euro

Bäume schneiden verboten: Bundesnaturschutzgesetz und Bundesländer sehen hohe Bußgelder vor.

Durch die länderspezifischen Regelungen kann beispielsweise ordnungswidriges Bäumeschneiden in Münster (NRW) teurer ausfallen als in Nürnberg (Bayern). Die exakte Bußgeldhöhe wird je nach Fall festgesetzt.

Wann man Bäume schneiden darf und sollte: Tipps für die Praxis

Als Faustregel gilt, dass Maßnahmen zum Bäumeschneiden im Zeitraum zwischen Oktober und Februar eingeplant werden sollten. Jedoch eignet sich nicht jeder Zeitpunkt für das Schneiden von Bäumen und Sträuchern.

Daher sollten Verantwortliche folgende Hinweise beachten:

  • Allgemein sollte man es vermeiden, Bäume bei Frost zu schneiden.
  • Januar und Februar eignen sich am besten, um die meisten Obstbäume zu schneiden.
  • Um mehr dicke Äste zu erhalten, empfiehlt sich ein Rückschnitt im Herbst.

Die Einhaltung aller Fristen und Zeiträume zum Bäumeschneiden ist nicht immer ohne weiteres möglich.

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Für die rechtliche Absicherung sowie theoretische Grundlagen für die besten Ergebnisse nutzen Gärtner, Facharbeiter und Privatpersonen das Praxisbuch „Das 1x1 der Baumkontrolle“. Weitere nützliche Informationen sind im Kombipaket „Pflegereduzierte Grünflächen“ zusammengefasst.

Quellen: „Das 1x1 der Baumkontrolle“, „Pflegereduzierte Grünflächen“, BNatSchG, bussgeldkatalog.org

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