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Ist eine Krankschreibung nach Kündigung möglich? – Urteil, Gehalt und Resturlaub

© nmann77 – stock.adobe.com

Ist eine Krankschreibung nach Kündigung zulässig? Theoretisch ja. Praktisch können Arbeitgeber die Bescheinigung anzweifeln, z. B. wenn sie exakt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reicht. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Worauf ist also zu achten, wenn eine Krankschreibung nach Kündigung ausgestellt wird? Besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung? Und wie sieht es mit Resturlaub aus?

Inhaltsverzeichnis

  1. Gründe für Krankschreibung nach Kündigung
  2. Gerichtsurteil: Krankschreibung nach Kündigung
  3. Kann ich mich krankschreiben lassen, wenn ich gekündigt wurde?
  4. Selbst gekündigt und dann krank: Wer zahlt?
  5. Krankschreibung nach Kündigung wegen Psyche
  6. Kündigung: Krankmeldung und Resturlaub

Gründe für Krankschreibung nach Kündigung

Es gibt unterschiedlichste Gründe, weshalb sich Arbeitnehmer nach einer Kündigung krankmelden. In jedem Fall sollten medizinische Gründe für die Krankschreibung vorliegen – seien es physische oder psychische Beschwerden.

Kündigt ein Beschäftigter z. B. aufgrund von Mobbing, das bei ihm nachweisbar zu psychischen Belastungen führte, kann er sich deshalb krankschreiben lassen – sowohl während des Arbeitsverhältnisses als auch nach Einreichung einer Kündigung. Darüber hinaus kann das Kündigen selbst bei manchen Menschen ebenfalls zu körperlichen oder psychischen Beschwerden führen, weshalb sie sich nach der Kündigung arbeitsunfähig melden.

→ Wichtig ist, dass die Beschäftigten ihre Krankheit im Zweifelsfall belegen können.

Gerichtsurteil: Krankschreibung nach Kündigung

Grundsätzlich haben Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) oder „Krankschreibungen“ eine hohe Beweiskraft. Allerdings kann diese Glaubhaftigkeit erschüttert werden, wenn die Krankschreibung z. B. (unmittelbar) nach einer Kündigung ausgestellt wurde und genau bis zum Ende der Anstellung reicht. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber vermuten, dass keine medizinischen Gründe vorliegen, und das Attest deshalb anfechten. Dies war auch bei einem BAG-Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. 5 AZR 137/23) gegeben.

Was war passiert?

  • Fallbeschreibung:
    • Kläger war seit März 2021 als Helfer über eine Zeitarbeitsfirma beschäftigt.
    • Er legte am 2. Mai 2022 eine Krankschreibung für den 2. bis 6. Mai 2022 vor.
    • Er erhielt einen Tag später eine Kündigung zum 31. Mai 2022.
    • Der Kläger reichte daraufhin weitere Krankschreibungen ein, die eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2022 belegten.
    • Am 1. Juni 2022, also unmittelbar nach Ende der Krankschreibung, begann der Kläger eine neue Arbeit.
  • Streitpunkt:
    • Die Zeitarbeitsfirma verweigerte die Entgeltfortzahlung für Mai 2022 und argumentierte, dass der Beweiswert der Folgebescheinigungen bis zum 31. Mai 2022 erschüttert gewesen sei.
  • Urteil der Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az. 8 Sa 859/22):
    • Klage auf Entgeltfortzahlung für Mai 2022 wurde zunächst stattgegeben.
      → Beklagte ging in Revision.

Wie urteilte das Bundesarbeitsgericht?

Das BAG kam in seinem Urteil zur Krankschreibung nach Kündigung zu folgendem Entschluss:

  • Die Revision der beklagten Zeitarbeitsfirma hatte teilweise Erfolg für den Zeitraum vom 7. bis 31. Mai 2022 (Gültigkeit der Folgebescheinigungen).
    → Alle Arbeitgeber dürfen Krankschreibungen nach Kündigung anzweifeln.
  • Für die erste Bescheinigung vom 2. Mai wurde der Beweiswert nicht erschüttert, da kein zeitlicher Zusammenhang mit der Kündigung bestand (Kündigung war noch nicht verkündet worden).
  • Für die Folgebescheinigungen nach der Kündigung vom 07. bis 31. Mai 2022 wurde der Beweiswert erschüttert, v. a. aufgrund der passgenauen Dauer und der sofortigen Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach Vertragsende.
  • Der Kläger trägt nun die volle Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 31. Mai 2022.
  • Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen.

Doch auf welchen arbeitsrechtlichen Vorgaben basiert das Gerichtsurteil zur Krankmeldung nach einer Kündigung?

Kann ich mich krankschreiben lassen, wenn ich gekündigt wurde?

Ja, grundsätzlich ist es möglich, sich nach einer Kündigung krankschreiben zu lassen. Dabei ist anfangs irrelevant, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgte. Solch eine AU-Bescheinigung hat grundsätzlich den gleichen Wert wie eine Krankschreibung zu anderen Zeitpunkten. Jedoch kann der Arbeitgeber die Krankschreibung nach Kündigung anzweifeln.

So darf der Arbeitgeber den Beweiswert einer Krankschreibung z. B. in folgenden Fällen erschüttern:

  • Krankschreibung nach Kündigung, die genau am Tag der Kündigung beginnt bzw. am letzten offiziellen Arbeitstag endet, aber der Arbeitnehmer am Tag nach Ende der Anstellung unmittelbar einer neuen Beschäftigung nachgeht.
  • Regelmäßige Krankschreibung des Arbeitnehmers zu Beginn oder am Ende seines Urlaubs.
  • Krankschreibung, wenn der Arbeitgeber Urlaub nicht antragsgemäß gewährt (LAG Hamm, Urteil vom 14.08.2015, Az. 10 Sa 156/15).
  • Arbeitnehmer arbeitet trotz Krankschreibung für anderen Arbeitgeber (z. B. Nebenjob).

Hinweis: Auch in den o. g. Beispielen muss zuerst der Einzelfall mit seinen jeweiligen Rahmenbedingungen geprüft werden.

Kann der Arbeitgeber den Beweiswert der Krankschreibung erschüttern, darf der Arbeitnehmer seinen behandelten Arzt als Zeugen benennen und von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Damit kann der Beschäftigte u. U. bei Anfechtung durch den Arbeitgeber einen Nachweis für seine Arbeitsunfähigkeit erbringen. Gelingt dies nicht, erhält der Arbeitnehmer ggf. keine Lohnfortzahlung oder eine fristlose Kündigung.

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Selbst gekündigt und dann krank: Wer zahlt?

Liegt eine Krankschreibung nach Kündigung vor, ist der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Das gilt u. U. auch, wenn die Kündigung genau bis zum Ende der Beschäftigung reicht. Allerdings wird die Krankschreibung besonders in solchen Fällen des Öfteren vom Arbeitgeber angefochten.

Krankschreibung nach Kündigung kann Gehalt kosten

Kann der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass er im ausgewiesenen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig war, ist das Unternehmen nicht dazu verpflichtet, das Gehalt bis zum Ende der Anstellung zu zahlen. Selbiges gilt für den Fall, dass der Arbeitgeber belegen kann, dass der Angestellte arbeitsfähig gewesen ist und die Krankmeldung demnach vorgeschoben war. Dann muss der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung ggf. gerichtlich einklagen.

Das unterstreicht ein BAG-Urteil vom 8. September 2021 (Az. 5 AZR 149/21): Hier entschied das Gericht gegen eine Arbeitnehmerin, die nach ihrer Kündigung krankgeschrieben wurde und deren Gehaltszahlung eingestellt wurde, da sie ihre Krankheit nicht ausreichend beweisen konnte.

Krankschreibung nach Kündigung: Krankengeld

Bezieht eine Person Krankengeld (länger als sechs Wochen krank) und eine Kündigung wird ausgesprochen, kann das Krankengeld über das Ende der Beschäftigung hinaus gezahlt werden. Dies ist sowohl bei Kündigung vonseiten des Arbeitgebers als auch bei solchen vonseiten des Arbeitnehmers möglich.

Kündigt der Beschäftigte erst nach einer Krankschreibung und kann die Arbeitsunfähigkeit nicht belegen, erhält er ab diesem Zeitpunkt zunächst kein Krankengeld. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung besteht sogar für zwölf Wochen kein Anspruch auf Krankengeld.

→ Hinweis: Endet das Arbeitsverhältnis, bevor die sechs Wochen verstrichen sind, und der Arbeitnehmer, dem gekündigt worden ist, ist weiterhin krank, muss der Arbeitgeber das Entgelt nur bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortzahlen. Anschließend endet die Lohnfortzahlung und der Versicherte erhält Krankengeld. Falls die Kündigung krankheitsbedingt ausgesprochen wurde (Anlasskündigung), ist der Arbeitgeber auch über das Vertragsende hinaus verpflichtet, den Lohn für die vollen sechs Wochen fortzuzahlen.

Hat der Arbeitnehmer erhebliche Gründe für die Kündigung, etwa Mobbing oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, wird das Krankengeld i. d. R. weiterhin gezahlt. Es ist jedoch stets der Einzelfall zu prüfen.

→ Achtung: Während einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld – also in Fällen einer Eigenkündigung, einer fristlosen Kündigung und bei einem Aufhebungsvertrag – ruht das Krankengeld ebenfalls.

Krankschreibung nach Kündigung wegen Psyche

Leidet ein Arbeitnehmer an einer psychischen Erkrankung wie Depressionen oder Burnout oder wird er am Arbeitsplatz gemobbt, ist diese psychische Belastung für manche ein ausreichender Kündigungsgrund. Meldet sich der Arbeitnehmer in einem solchen Fall genau bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank, gelten für die Lohnfortzahlung, die Anfechtbarkeit und die Nachweispflicht die gleichen Regeln wie bei anderen Krankschreibungen nach einer Kündigung. Allerdings kann es in diesem Fall für den Angestellten schwieriger sein, seine psychische Erkrankung nachzuweisen.

Die Rechte und Pflichten sind selbst dann gültig, wenn ein Beschäftigter nicht von selbst kündigt, sondern vom Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aufgrund seiner psychischen Erkrankung erhält und sich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krankschreiben lässt.

Kündigung: Krankmeldung und Resturlaub

Bei einer Kündigung sollte der verbliebene Resturlaub bis zum Ende der Anstellung genommen werden. Ist dies nicht möglich, muss der Arbeitgeber die übrigen Urlaubstage abgelten, also finanziell vergüten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Bei einer Krankschreibung nach Kündigung verfallen die Ansprüche auf Resturlaub bzw. deren Abgeltung nicht. Hat eine Angestellte beispielsweise noch fünf Tage Resturlaub, von denen sie drei Tage wegen einer Krankschreibung nicht nutzen kann, muss der Arbeitgeber diese drei Tage finanziell abgelten.

Umso wichtiger ist es, dass sich Arbeitgeber mit den arbeitsrechtlichen Bestimmungen zum Umgang mit Krankheit und anderen Fehlzeiten im Unternehmen auskennen.

Quellen: GmbH Beratungsbrief „GmbH & Co KG aktuell“ (Ausgabe 2 – 26. Januar 2024), Bundesarbeitsgericht (BAG), Kanzlei Wehner, Kanzlei Hallermann

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