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"Was ist eine vZTA? – Antrag, Gültigkeit und Kosten für Unternehmen"


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Was ist eine vZTA? – Antrag, Gültigkeit und Kosten für Unternehmen

© sittinan – stock.adobe.com

Wie muss eine Ware in den europäischen Zolltarif eingereiht werden? Das können Unternehmen mithilfe einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) herausfinden. Die Entscheidung muss vorab beantragt werden und gilt nur für einen begrenzten Zeitraum. In dieser Zeit genießen die Wirtschaftsbeteiligten jedoch einige Vereinfachungen bei der Abfertigung. Welche Vorteile das sind und worauf bei der Antragstellung zu achten ist, zeigt der folgende Beitrag.

Inhaltsverzeichnis

  1. vZTA: Was ist das?
  2. Welchen Sinn hat eine vZTA?
  3. Wo beantrage ich eine vZTA?
  4. Wie lange ist eine vZTA gültig?
  5. Was kostet eine verbindliche Zolltarifauskunft?

vZTA: Was ist das?

Mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) ermitteln Wirtschaftsbeteiligte die zolltarifliche Einreihung (Tarifierung) einer bestimmten Ware. Das bedeutet, dass die Unternehmen mit der vZTA frühzeitig prüfen können, ob sie für ihre geplante Ware die korrekte Einreihung im Zolltarif verwenden oder nicht.

Hierfür enthält jede Auskunft eine eindeutige Warenbezeichnung und eine konkrete Zolltarifnummer. Aus dieser Nummer ergeben sich z. B. die jeweiligen Abgabensätze für die Ware, aber auch die notwendigen Unterlagen zur Zollabfertigung (Präferenznachweise, Ursprungszeugnisse, CE-Zertifikate etc.).

Inhaltlich besteht die vZTA insbesondere aus folgenden Angaben:

  • Entscheidungsbefugte Zollbehörde
  • Referenznummer der zVTA (bei Zollanmeldung angeben)
  • Zollnomenklatur
  • Nomenklatur Code
  • Warenbezeichnung (Zusammensetzung der Ware, Bestandteile, Verwendungszweck etc.)
  • Handelsbezeichnung (Warenzeichen, Modellnummern etc.)
  • ggf. Bilder zur visuellen Abfrage (nicht verpflichtend)
  • Datum des Antrags und Gültigkeitsdauer

Jede vZTA gilt nur für eine Ware, allerdings verbindlich für den Inhaber und alle EU-Zollverwaltungen. Inhaber einer vZTA haben somit das Recht, dass die Codenummer ihrer Auskunft in der gesamten EU angewendet wird. Dennoch darf die Zollstelle mit Probeentnahmen und Einreihungsgutachten untersuchen, ob es sich bei einer Abfertigung tatsächlich um die Ware aus der vZTA handelt.

vZTA-Datenbank für Unternehmen

Weil es innerhalb der EU noch unterschiedliche Auslegungen über die Einreihung der Zolltarifnummern gibt, wurde in Brüssel eine eigene vZTA-Datenbank angelegt. Sie soll eine einheitliche Anwendung gewährleiste. Diese sog. EBTI-Datenbank wird ständig aktualisiert und enthält alle in der EU erstellten vZTA inkl. Warenbeschreibung, Gültigkeit, Einreihungsergebnis, Begründung und Ort der Erteilung.

Bei jedem Antrag auf eine vZTA müssen die Antragstellenden der Veröffentlichung ihrer vZTA in der Datenbank zustimmen. Vertrauliche Daten zu den einzelnen Wirtschaftsbeteiligten werden jedoch nicht öffentlich bekanntgegeben.

Verbindliche und unverbindliche Zolltarifauskunft

Das Gegenstück zur vZTA ist die unverbindliche Zolltarifauskunft (uvZTA). Sie wird vom jeweils zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung erteilt und soll bei der Ermittlung ermäßigter Umsatzsteuersätze für eine bestimmte Ware helfen.

Es entstehen i. d. R. keine Gebühren für den Antrag auf eine unverbindliche Zolltarifauskunft. Ihre Gültigkeit endet allerdings, falls sich die zugrundeliegende Tarifierung oder der in der uvZTA angegebene Umsatzsteuersatz ändert.

Welchen Sinn hat eine vZTA?

Besitzt ein Unternehmen eine vZTA-Entscheidung, kann es sich die anfallenden Zollaufgaben beim Import oder Export vereinfachen. Konkret bietet eine vZTA folgende Vorteile:

  • Der Inhaber erhält Rechtssicherheit hinsichtlich der anfallenden Einfuhrabgaben. Außerdem agiert er sicher bei der Festsetzung des Verkaufspreises/Ab-Werk-Preises und bei der Importkalkulation.
  • Die Abfertigung kann schneller erledigt werden, da die Tarifierung der Ware durch die vZTA-Entscheidung bereits feststeht. Der Inhaber muss also nicht mehr manuell die Warennummer im Elektronischen Zolltarif suchen.
  • Durch die vorab festgelegte vZTA-Nummer kann der Inhaber bereits vor der Abfertigung die entstehenden Kosten berechnen und die nötigen Papiere beschaffen.

Zwar gibt es keine Pflicht zum Beantragen einer vZTA, allerdings erleichtern sich Wirtschaftsbeteiligte damit die Arbeit im Zollgeschäft. Um eine gültige vZTA-Entscheidung zu erhalten, ist ein entsprechender Antrag erforderlich.

Wo beantrage ich eine vZTA?

Ein Antrag auf Erteilung einer vZTA-Entscheidung erfolgt seit dem 01.10.2019 ausschließlich digital über das Bürger- und Geschäftskundeportal (BuG) des Zolls. Dabei muss sich der Antrag auf eine tatsächlich geplante Ein- oder Ausfuhr in das Zollgebiet der Union beziehen. Als zuständige Zollstelle gilt das Hauptzollamt Hannover, die den Antrag im BuG direkt zugeteilt bekommt. Um den Antrag beim BuG einzureichen, muss sich der Antragsteller im Portal registrieren und eine EORI-Nr. besitzen.

Hinweis: Beim Antrag sollten Antragstellende stets auf die genaue Bezeichnung ihrer Ware achten, da die vZTA nur für diese gültig ist. Zudem darf die vZTA ausschließlich vom Inhaber in den Zollanmeldungen deklariert werden. Nichtinhaber können sich auf der Suche nach der korrekten Einreihung zwar an den vZTA orientieren, haben aber keinen Rechtsanspruch darauf.

Wurde der Antrag erfolgreich elektronisch eingereicht, erfolgt die weitere Kommunikation über das Postfach im Zoll-Portal. Hier erhält der Antragsstellende zuerst eine Eingangsbestätigung und ein Antragsbegleitdokument, bevor er am Ende die finale vZTA zugeschickt bekommt.

Für das Ausfüllen des Antrags auf eine vZTA stellt der Deutsche Zoll in seinem Portal eine Ausfüllhilfe zur Verfügung. Solche Dokumente erleichtern den Wirtschaftsbeteiligten die Antragsstellung und können auch für andere Zollformulare genutzt werden, z. B. für Ursprungszeugnisse oder CRM-Frachtbriefe.

Wie Unternehmen diese Dokumente schnell und einfach elektronisch ausfüllen, zeigt ihnen die Software „PC-gestützte Bearbeitung komplexer Zolldokumente“. Sie unterstützt bei der elektronischen Bearbeitung von Antragsformularen, etwa bei Warenverkehrsbescheinigungen oder Lieferantenerklärungen. Damit sparen sich Unternehmen Zeit und Arbeit im täglichen Exportgeschäft.

Wie lange dauert der Antrag auf eine vZTA?

Liegen alle notwendigen Informationen von Seiten des Antragstellers vor, stellt die jeweilige Behörde die vZTA schnellstmöglich aus.

Dauert die Ausstellung länger als 120 Tage (nach Annahme des vZTA-Antrags), erhält der Antragsstellende eine Mitteilung der zuständigen Zollbehörde. Darin definiert sie die Gründe für die Verzögerung sowie den Zeitraum, bis wann die vZTA vermutlich erteilt wird.

Wie lange ist eine vZTA gültig?

Die erteilte vZTA ist ab dem Zeitpunkt der Entscheidung (erster Gültigkeitstag) drei Jahre lang gültig. Sie kann nicht für zurückliegende Ein- oder Ausfuhren verwendet werden, gilt dafür aber in der gesamten EU.

Eine verbindliche Zolltarifauskunft lässt sich jedoch auch widerrufen. Das ist z.B. der Fall, wenn sich Anpassungen im Harmonisierten System oder der Kombinierten Nomenklatur ergeben und sich dadurch die bisherigen Zolltarifnummern ändern. In solchen Fällen werden die betroffenen Unternehmen meist von ihrer Zollbehörde informiert. Danach müssen sie eine neue vZTA beantragen, da hier keine Übergangsfristen o. Ä. gelten. Dabei ist es egal, ob die vZTA für Ein- oder Ausfuhren erteilt wurde.

vZTA verlängern

Nach Ablauf der dreijährigen Gültigkeit oder bei Änderungen der Tarifierung wird eine vZTA grundsätzlich als ungültig erklärt. Dann können Unternehmen einen Neuantrag für ihre demnächst ablaufende Auskunft einreichen. Hier sollten die Zollverantwortlichen im Betrieb darauf achten, das Ende der Gültigkeit der vZTA im Blick zu behalten und rechtzeitig vorher den Neuantrag zu erteilen.

Was kostet eine verbindliche Zolltarifauskunft?

Beim Antrag auf eine verbindliche Zolltarifauskunft fallen grundsätzliche keine Gebühren für die Wirtschaftsbeteiligten an.

Muss die zuständige Zollbehörde für die Ausstellung der vZTA jedoch bestimmte Aufwendungen erbringen, sind diese Kosten ggf. vom Antragssteller zu tragen. Mögliche Aufwendungen sind z. B. Analysen, Sachverständigengutachten für Warenmuster oder Rücksendungen der Muster an den Antragsteller.

Quellen: Europäische Komissionzoll.de, „Themenbrief Export & Zoll“ (Ausgaben 02/2023, 10/2021)

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