DGUV Regel 100-001: Die neue Fassung 2025 für Arbeitsschutz im Betrieb

13.10.2025 | L. Gschnitzer – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Im Juni 2025 ist die überarbeitete Fassung der DGUV Regel 100-001 erschienen. Sie zeigt Unternehmern, wie sie Arbeitsschutz im Betrieb sicherstellen können. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Änderungen gelten, wie Sie die Vorgaben der Regel im Unternehmen umsetzen und so Ihre Pflichten gemäß der Vorschrift effizient erfüllen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die DGUV Regel 100-001?
  2. DGUV Regel 100-001 neu: Diese Änderungen gibt es in der Fassung 2025
  3. Was ist in der DGUV Regel 100-001 zusammengefasst?
  4. Fazit: So gelingt die Umsetzung der DGUV Regel 100-001 im Betrieb

Was ist die DGUV Regel 100-001?

Die DGUV Regel 100-001 beschreibt, wie Unternehmen die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in der Praxis umsetzen können.

Sie zeigt, welche Pflichten Unternehmen und Beschäftigte haben, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu vermeiden. Zudem gibt das Regelwerk eine Orientierung, wie der Arbeitsschutz im Betrieb zu organisieren ist. 

DGUV Regel 100-001 neu: Diese Änderungen gibt es in der Fassung 2025

Im Juni 2025 ist die DGUV Regel 100-001 in einer aktualisierten Fassung erschienen. Ziel der Überarbeitung war es, eine aktuelle, zeitgemäße und möglichst praxisnahe Regel zu erstellen, die auf alle Branchen, Betriebsgrößen und Versichertengruppen anwendbar ist.

Dafür wurde der Umfang reduziert und die Lesbarkeit verbessert.

Konkret ergeben sich im Vergleich zur Ausgabe von Mai 2014 folgende Änderungen:

  • An mehreren Stellen wurden Regelungen für Menschen mit Behinderung ergänzt.
  • Die Anforderungen im Schulbetrieb fließen stärker in die einzelnen Kapitel ein.
  • Der Abschnitt zu Gefährdungsbeurteilung ist vollständig neu formuliert.
  • Das Kapitel 2.3 Unterweisung der Versicherten wurde an mehreren Stellen überarbeitet. Neu sind zum Beispiel aktualisierte Hinweise zum Einsatz von E-Learning.
  • Das Kapitel 2.12 Pflichtenübertragung wurde inhaltlich erweitert. So gibt es nun den Hinweis, dass sich Pflichten bereits durch die Stellung im Unternehmen ergeben.
  • Das Kapitel 4.2 Sicherheitsbeauftragte wurde deutlich überarbeitet.
  • Die Erläuterungen zu Notfallmaßnahmen (Kapitel 4.4) sind fast vollständig neu gefasst.
  • Es gibt Überarbeitungen, was das Kapitel zu Erste Hilfe betrifft.

Was ist in der DGUV Regel 100-001 zusammengefasst?

Die DGUV Regel 100-001 erläutert die Pflichten von Unternehmern und Versicherten, beschreibt die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes und gibt Hinweise, wie Sicherheit und Gesundheit im Betrieb umgesetzt werden können.

Pflichten des Unternehmers

Kapitel 2 der DGUV Regel 100-001 geht auf die verschiedenen Pflichten des Unternehmers ein.

  • Grundpflichten: Unternehmer tragen die Gesamtverantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten im Betrieb. Auch sorgen sie dafür, dass beauftragte Dritte und Subunternehmer die Sicherheitsanforderungen einhalten. 
  • Arbeitsbedingungen: Unternehmer müssen die Arbeitsbedingungen regelmäßig beurteilen, indem sie Risiken analysieren sowie dokumentieren und geeignete Maßnahmen ableiten. Dies findet im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung statt.
  • Unterweisungen: Mitarbeiter sind über Gefahren, Schutzmaßnahmen und sichere Arbeitsweisen zu informieren.
  • Vergabe von Aufträgen: Bei der Beauftragung Dritter müssen Sicherheitsanforderungen vertraglich geregelt werden. Selbst wenn Aufgaben an externe Auftragnehmer abgegeben werden, bleibt der Unternehmer für die Sicherheit verantwortlich.
  • Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer: Wenn mehrere Unternehmen gleichzeitig zusammenarbeiten (zum Beispiel auf einer Baustelle), müssen Sicherheitsmaßnahmen koordiniert und Zuständigkeiten klar geregelt werden.
  • Befähigung für Tätigkeiten: Nur ausreichend geschulte und befähigte Personen dürfen bestimmte Tätigkeiten ausführen. Befähigung umfasst dabei alle körperlichen und geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie Eigenschaften, die notwendig sind, um die Arbeitsschutzvorschriften einzuhalten.
  • Gefährliche Arbeiten: Gefährliche Arbeiten nach der DGUV Regel 100-001 sind jene Arbeiten, bei denen besondere Risiken für Gesundheit und Sicherheit bestehen (zum Beispiel Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder in brandgefährdeten Bereichen). Hier gelten zusätzliche Schutzmaßnahmen. In Bezug auf Alleinarbeit dürfen Mitarbeiter nur dann allein tätig sein, wenn Risiken minimiert und alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen umgesetzt sind.
  • Zutritts- und Aufenthaltsverbote: Unternehmen können Bereiche im Betrieb für bestimmte Personen sperren, wenn eine Gefährdung besteht.
  • Besichtigung des Unternehmens: Aufsichtspersonen des Unfallversicherungsträgers können Unternehmen besichtigen, Anordnungen erlassen und Informationen anfordern. Unternehmer sind verpflichtet, zu kooperieren und Auskunft zu geben.
  • Maßnahmen bei Mängeln: Wenn Sicherheitsmängel im Betrieb festgestellt werden, muss der Unternehmer sofort handeln, um Gefahren zu beseitigen.
  • Zugang zu Vorschriften und Regeln: Alle Beschäftigten müssen jederzeit Zugang zu allen relevanten Sicherheitsvorschriften und -regeln haben.
  • Pflichtenübertragung: Der Unternehmer kann bestimmte Pflichten an fachkundige Personen schriftlich übertragen. Die Verantwortung bleibt aber beim Unternehmer.
  • Ausnahmen: Nur unter bestimmten Bedingungen können Unternehmer Ausnahmen von den Vorschriften beim Unfallversicherungsträger schriftlich beantragen.

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Pflichten der Versicherten

Kapitel 3 der DGUV Regel 100-001 beschäftigt sich mit den Pflichten der Versicherten (Beschäftigten) im Betrieb.

Demnach ist jede Person im Betrieb dazu verpflichtet, auf ihre eigene Sicherheit sowie die ihrer Kollegen zu achten. Dazu gehört, Sicherheitsvorschriften zu befolgen, Schutzmaßnahmen einzuhalten und den Anweisungen des Unternehmers für Arbeitssicherheit zu folgen.

Zu den weiteren Pflichten der Versicherten gehören:

  • Versicherte müssen jede unmittelbar erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit sowie Defekte an Schutzvorrichtungen und -systemen unverzüglich melden.
  • Arbeitsmittel, Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Arbeitsstoffe sind ordnungsgemäß zu benutzen.
  • Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen im Betrieb nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten.

Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes

Kapitel 4 der DGUV Regel 100-001 beschreibt, wie Arbeitsschutz im Betrieb organisiert werden muss. Dies umfasst

  • die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung,
  • Maßnahmen bei besonderen Gefahren,
  • Erste Hilfe, und
  • die Bereitstellung und Nutzung persönlicher Schutzausrüstung.

Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung

Unternehmen müssen Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen.

Diese unterstützen den Unternehmer bei verschiedenen Aufgaben, wie bei der Erarbeitung von Schutzmaßnahmen oder der Auswahl von geeigneten Schutzausrüstungen.

In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten ist der Unternehmer zudem verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

Maßnahmen bei besonderen Gefahren

Unternehmer müssen besondere Gefahren am Arbeitsplatz erkennen und angemessene Schutzmaßnahmen einleiten.

Dazu gehören Maßnahmen für Notfälle wie Brände, Explosionen, das unkontrollierte Austreten von Stoffen oder andere gefährliche Störungen des Betriebsablaufs.

Arbeiten im Freien erfordern zusätzliche Vorsicht: Wenn durch Wetterbedingungen wie extreme Temperaturen oder Gewitter Unfall- und Gesundheitsgefahren entstehen, muss der Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen treffen.

Erste Hilfe

Unternehmen müssen eine funktionierende Erste-Hilfe-Organisation im Betrieb sicherstellen. Dazu gehört die Bereitstellung von geeigneten Einrichtungen, Materialien und qualifiziertem Personal.

Konkret ist Folgendes zu beachten:

  • Es müssen ausreichend Ersthelfer mit geeigneter Ausbildung zur Verfügung stehen.
  • In größeren oder bestimmten Betrieben können Betriebssanitäter zusätzlich erforderlich sein.
  • Mitarbeiter müssen Erste-Hilfe-Maßnahmen unterstützen, zum Beispiel indem sie Unfälle unverzügliche melden.

Persönliche Schutzausrüstungen

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen. Diese müssen funktionstüchtig, sauber und hygienisch sein.

Damit Beschäftigte die bereitgestellten Schutzausrüstungen ordnungsgemäß benutzen können, müssen Unternehmer entsprechende Anweisungen vermitteln. Bei komplexer Handhabung sind zusätzliche Unterweisungen erforderlich.

Fazit: So gelingt die Umsetzung der DGUV Regel 100-001 im Betrieb

Die DGUV Regel 100-001 bietet Unternehmen einen praktischen Leitfaden, um die Anforderungen des Arbeitsschutzes nach der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ umzusetzen.

Für Unternehmen geht es darum, Gefährdungen rechtzeitig zu erkennen, Verantwortlichkeiten festzulegen, Mitarbeiter regelmäßig zu unterweisen und die Wirksamkeit der Maßnahmen laufend zu überprüfen. So wird nicht nur für die Einhaltung der Vorgaben gesorgt, sondern auch ein sicheres Arbeitsumfeld für alle Beschäftigten geschaffen.

Quellen: BG Bau;