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LöRüRl: Bedeutung, Geltung und praktische Umsetzung der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie

15.09.2026 | C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

LöRüRl: Nahaufnahme eines leuchtend gelben Feuerwehrschlauchs, aus dessen Metallkupplung auf einer Straße kräftig Wasser austritt; im unscharfen Hintergrund steht ein Feuerwehrfahrzeug.
© benjaminnolte – stock.adobe.com

Die LöRüRl setzt sich mit der Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe auseinander und wurde schon in den 1990er-Jahren ins Leben gerufen. Auch wenn ihr Ursprung bereits Jahrzehnte zurückliegt, ist sie für Betreiber und Planer bis heute ein wichtiges Thema. Gleichzeitig ist es nicht möglich, die Frage, ob die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie weiterhin verbindlich angewendet werden muss, für ganz Deutschland einheitlich beantworten. Mit Hinblick auf die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie werden unter anderem die bundesrechtlichen Anforderungen der AwSV sowie die Regelungen im jeweiligen Bundesland relevant. Im Zusammenhang mit Bestandsanlagen können auch bereits vorhandene Genehmigungen eine Rolle spielen. Umso wichtiger ist es, jeden Fall individuell zu prüfen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was ist die LöRüRl?
  2. Ist die LöRüRl noch gültig?
  3. Welche Rolle spielt die AwSV?
  4. Für wen wird die LöRüRl relevant?
  5. Wie wird das erforderliche Rückhaltevolumen ermittelt?
  6. Welche Löschwasser-Rückhalteanlagen kommen infrage?
  7. LöRüRl in der Praxis: So gehen Betreiber und Planer vor
  8. Fazit
  9. FAQ – häufig gestellte Fragen zur LöRüRl

Was ist die LöRüRl?

Die Abkürzung LöRüRl steht für „Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie“. Die Musterfassung der „Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe“ wurde im Jahr 1992 von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU erarbeitet. Mithilfe der entsprechenden Vorgaben sollen Gewässer vor verunreinigtem Löschwasser, das beim Brand eines Lagers mit wassergefährdenden Stoffen entstehen kann, geschützt werden. Immerhin ist es durchaus möglich, dass das zur Brandbekämpfung eingesetzte Wasser unter anderem mit den gelagerten Stoffen beziehungsweise mit Verbrennungsprodukten belastet ist. Auf der Grundlage der entsprechenden Maßnahmen soll verhindert werden, dass die Flüssigkeit unkontrolliert in die Umwelt gelangen kann.

Auf der Grundlage dieser Zielsetzung beinhaltet die LöRüRl ein Bemessungssystem für Löschwasser-Rückhalteanlagen. Das benötigte Rückhaltevolumen wird hierbei nicht allein anhand der gelagerten Stoffmenge bestimmt. Berücksichtigt werden zudem auch die Wassergefährdungsklasse und verschiedene Bedingungen, die das jeweilige Lager aufweist.

Die Muster-Richtlinie bildete eine wichtige Basis für die Anforderungen in den verschiedenen Ländern. Und genau dieser Umstand ist es, der im Zuge einer rechtlichen Einordnung wichtig wird.  

Ist die LöRüRl noch gültig?

Wer sich ein wenig genauer mit der LöRüRl auseinandersetzt, stößt hin und wieder auf die Aussage, diese sei in Deutschland generell außer Kraft gesetzt. Diese Behauptung greift jedoch zu kurz. Um mehr über den aktuellen Stellenwert und die hiermit verbundenen Verpflichtungen zu erfahren, ist es wichtig, zwischen der Musterebene und den Regelungen beziehungsweise der Anwendung in den einzelnen Bundesländern zu unterscheiden.

So hat sich die Situation zum Beispiel, bezogen auf die Musterebene, geändert. Der Eintrag „Löschwasser-Rückhalteanlagen“ wurde mit der Ausgabe 2019/1 aus der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) gestrichen.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass eine zuvor landesrechtlich eingeführte LöRüRl in jedem Bundesland seit 2019 bedeutungslos geworden wäre. Dies zeigen unter anderem die Entwicklungen in Baden-Württemberg und in Nordrhein-Westfalen.

Baden-Württemberg

Nordrhein-Westfalen

In Baden-Württemberg weist die Landesanstalt für Umwelt darauf hin, dass die Löschwasserrückhalte-Richtlinie seit Erlass der VwV TB vom 12. Dezember 2022 für die Bemessung der zurückzuhaltenden Löschwassermenge nicht mehr verbindlich ist.

In Nordrhein-Westfalen ist die LöRüRl dagegen weiterhin in den landesrechtlichen Regelungen enthalten. Auch die seit September 2026 geltende Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen verweist unter ihren Informationen zu Löschwasser-Rückhalteanlagen ausdrücklich auf die Richtlinie.

Um herauszufinden, ob und inwiefern die LöRüRl relevant ist, kann nur das Ergebnis einer Prüfung der Anlage aufzeigen. Eine pauschale Aussage wie „Die LöRüRl gilt nicht mehr“ ist für Deutschland insgesamt nicht ausreichend beziehungsweise grundsätzlich falsch.

Welche Rolle spielt die AwSV?

Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) enthält unter anderen auch eine bundesweit geltende Anforderung zur Rückhaltung bei Brandereignissen. In § 20 AwSV wurde festgehalten, dass Anlagen so geplant, errichtet und betrieben werden müssen, dass wassergefährdende Stoffe, Lösch-, Berieselungs- und Kühlwasser sowie Verbrennungsprodukte mit wassergefährdenden Eigenschaften, die bei Brandereignissen austreten, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden. Ausnahmen bilden lediglich Heizölverbraucheranlagen und Anlagen, bei denen eine Brandentstehung nicht zu erwarten ist.

Damit erfüllen die AwSV und die LöRüRl in Bezug auf die Löschwasserrückhaltung unterschiedliche Funktionen:

  • Paragraph 20 AwSV bezieht sich auf die bundesrechtliche Anforderung an die Rückhaltung bei Brandereignissen.
  • Die LöRüRl enthält ein konkretes Bemessungssystem für Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe.

Für wen wird die LöRüRl relevant?

Da sich die LöRüRl speziell mit der Lagerung wassergefährdender Stoffe auseinandersetzt, wird sie vor allem für die Betreiber der entsprechenden Anlagen, aber auch für die Experten, die sich mit deren Planung auseinandersetzen, relevant. Ergänzend hierzu ist es jedoch auch möglich, dass Brandschutzbeauftragte sowie Bauaufsichts- und Wasserbehörden mit den Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung in Berührung kommen.

Welche Vorgaben dann tatsächlich berücksichtigt werden müssen, ist von der konkreten Anlage und den am jeweiligen Standort geltenden Anforderungen abhängig.

Bestandsanlagen sind gesondert zu betrachten. Wurde die LöRüRl beispielsweise in einer bestehenden Genehmigung als Bemessungsgrundlage herangezogen, müssen die entsprechenden Genehmigungsunterlagen bei einer aktuellen Beurteilung der Anlage berücksichtigt werden. Somit wäre es falsch, ausschließlich den aktuellen Status der Muster-Richtlinie heranzuziehen, wenn es darum geht, herauszufinden, welche Anforderungen für eine jeweilige Anlage gelten.

Wie wird das erforderliche Rückhaltevolumen ermittelt?

Die LöRüRl enthält Tabellen und Bemessungswerte für verschiedene Gegebenheiten im Lager. Die Bedingungen vor Ort bestimmen damit, welches Volumen erforderlich ist.

Dass eine pauschale Berechnung allein auf Basis der WGK allerdings nicht ausreicht, zeigt ein einfacher Vergleich: In zwei Lagern können Stoffe derselben Wassergefährdungsklasse deponiert sein, bei denen unterschiedliche Rückhaltevolumen berücksichtigt werden müssen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Flächen, die Lagerguthöhe oder der Brandschutz voneinander abweichen. In einem solchen Fall verändert sich direkt die Grundlage für die Bemessung.

Umso wichtiger ist es, bei einer Berechnung immer die tatsächlichen Bedingungen der jeweiligen Anlage zu berücksichtigen, aber auch zu klären, ob (und in welchem Umfang) die LöRüRl für die jeweilige Anlage überhaupt als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss.

Welche Löschwasser-Rückhalteanlagen kommen infrage?

Die jeweilige Löschwasserrückhaltung muss sicherstellen, dass Löschwasser nicht unkontrolliert aus dem jeweiligen Bereich austritt. Welche technischen beziehungsweise baulichen Lösungen dann infrage kommen, ist wiederum von den Gegebenheiten vor Ort abhängig. Im ersten Schritt steht hierbei das erforderliche Rückhaltevolumen im Fokus. Wenn dieses bestimmt wurde, ist es an der Zeit, eine Lösung zu finden, die an den Standort und an die Anlage angepasst wurde. Dabei müssen die Verantwortlichen (neben dem benötigten Volumen) auch die einschlägigen rechtlichen und technischen Anforderungen berücksichtigen.

Zusatztipp: Betreiber sollten die Löschwasserrückhaltung nicht isoliert betrachten und sie stattdessen als einen wichtigen Teil des betrieblichen Brandschutzes ansehen. Und dieser muss selbstverständlich mit den anderen organisatorischen und technischen Maßnahmen abgestimmt werden.

LöRüRl in der Praxis: So gehen Betreiber und Planer vor

Wenn es darum geht, die LöRüRl in der Praxis umzusetzen, ist es wichtig, strukturiert vorzugehen. Aufgrund der Tatsache, dass sich die rechtliche Ausgangslage je nach Bundesland bzw. Gegebenheiten vor Ort stark unterscheiden kann, ist es sinnvoll, nicht das Rückhaltevolumen zu berechnen, bevor klar ist, welche Anforderungen für die Anlage gelten.

  1. Rechtslage für den jeweiligen Standort prüfen: Zunächst ist es wichtig, mehr über die Anforderungen der AwSV und die einschlägigen landesrechtlichen Vorgaben herauszufinden. Auf diese Weise finden die Verantwortlichen heraus, inwieweit die LöRüRl im jeweiligen Bundesland gilt.
  2. Genehmigungen berücksichtigen: Insbesondere im Zusammenhang mit Bestandsanlagen ist es sinnvoll, vorhandene Genehmigungen und die darin enthaltenen Anforderungen frühzeitig zu prüfen.
  3. Wichtige Daten zusammentragen: Wird die LöRüRl als Bemessungsgrundlage relevant, müssen unter anderem WGK, Lagerart, Lagerabschnittsfläche, Lagermengen und vorhandene Brandschutzeinrichtungen berücksichtigt werden.
  4. Rückhaltevolumen bestimmen: Erst auf Grundlage der Informationen, die in den Schritten 1 bis 3 zusammengetragen wurden, ist es möglich, das erforderliche Rückhaltevolumen nach dem einschlägigen Bemessungssystem zu ermitteln.
  5. Technische Umsetzung planen: Nun ist es an der Zeit, festzulegen, wie die notwendige Rückhaltung baulich beziehungsweise technisch umgesetzt werden kann.

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Aufgrund der Tatsache, dass sich die Anforderungen und die technischen Rahmenbedingungen verändern können, sind Verantwortliche im betrieblichen Brandschutz gut beraten, die aktuellen Entwicklungen zu verfolgen. Die „Brandschutz-Fachgespräche“ greifen aktuelle und praxisbezogene Fragestellungen rund um dieses wichtige Thema auf.

Ergänzend hierzu gehört auch die Dokumentation zum betrieblichen Brandschutz dazu. Der „Brandschutzordnungs-Manager“ unterstützt Verantwortliche bei der Erstellung und Aktualisierung von Brandschutzordnungen nach DIN 14096 und bietet hierfür unter anderem Vorlagen und Arbeitshilfen.

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Fazit: Ob und wie die LöRüRl gilt, ist immer von verschiedenen Faktoren abhängig

Die Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie ist kein bundesweit einheitlich und pauschal anzuwendendes Regelwerk. Während § 20 AwSV die grundsätzliche bundesrechtliche Pflicht zur Rückhaltung belasteter Flüssigkeiten bei Brandereignissen vorgibt, kann die LöRüRl – abhängig vom Bundesland, der konkreten Anlage und bestehenden Genehmigungen – weiterhin als Bemessungsgrundlage relevant sein.

Betreiber und Planer sollten deshalb zunächst die am Standort geltende Rechtslage sowie vorhandene Genehmigungsauflagen prüfen. Erst anschließend lässt sich anhand der tatsächlichen Lager- und Brandschutzbedingungen, das erforderliche Rückhaltevolumen bestimmen und eine geeignete technische Lösung planen. Entscheidend ist dabei stets das Ziel, verunreinigtes Löschwasser sicher zurückzuhalten und einen unkontrollierten Eintrag in Boden, Kanalisation oder Gewässer zu verhindern.

FAQ: häufig gestellte Fragen zur LöRüRl

Muss Löschwasser immer zurückgehalten werden?

Nicht jede Anlage muss zwangsläufig mit einer Löschwasser-Rückhalteanlage versehen werden. Paragraph 20 AwSV nennt solche Anlagen als Ausnahme, bei denen keine Brandentstehung zu erwarten ist. Auch Heizölverbraucheranlagen benötigen keine entsprechende Vorrichtung. Wichtig ist es zudem, für die konkrete Anlage zu prüfen, welche Anforderungen am jeweiligen Standort gelten. Am Ende entscheiden die tatsächlichen Bedingungen vor Ort und die geltenden Vorgaben.

Welche Unterlagen sollten Betreiber für die Prüfung bereithalten?

Im Zusammenhang mit Bestandsanlagen sind vor allem bereits vorhandene Genehmigungen und die darin festgelegten Anforderungen relevant. Für eine Bemessung nach LöRüRl werden zudem Angaben zu den gelagerten Stoffen und deren WGK sowie zu Lagermengen und Lagerbedingungen benötigt. Auch Informationen zur brandschutztechnischen Ausstattung können wichtig sein.

Welche Folgen kann eine zu klein dimensionierte Löschwasserrückhaltung haben?

Reicht das vorhandene Rückhaltevolumen im Brandfall nicht aus, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass verunreinigtes Löschwasser aus dem vorgesehenen Rückhaltebereich austritt. Auf diese Weise steigt das Risiko, dass belastete Flüssigkeiten in die Umwelt gelangen. Umso wichtiger ist es für die Betreiber der Anlagen, die erforderliche Rückhaltekapazität auf Grundlage der für die Anlage geltenden Anforderungen zu bestimmen.

Quellen: https://recht.nrw.de/lrmb/verwaltungsvorschrift/richtlinie-zur-bemessung-von-loeschwasser-rueckhalteanlagen-beim-lagern/; https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/documents/10184/264287/L%C3%B6R%C3%BCRi_6_03.pdf/bab4c6db-9e89-40e0-c774-293ee072978b?t=1718972029700; https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/VB-BW-AD-GABl2025-2-127; https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/__20.html; https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/wassergefaehrdende-stoffe; https://mvvtb.dibt.de/version/db339734-6736-485b-8181-9995bf3ec7ce/element/a36d1fe4-efb0-4e2f-9ee5-008a3fe84a23; https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__62.html

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