TRBS 1115: Änderungen und aktuelle Anforderungen an sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen
08.10.2026 | T. Reddel/K. Simic – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln spielen sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) eine wichtige Rolle. Die TRBS 1115 konkretisiert die Anforderungen an diese Einrichtungen. 2026 wurde sie erneut geändert. Worauf müssen Arbeitgeber bei der Planung, Prüfung und Instandhaltung von sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen achten?
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die TRBS 1115? – Definition
- Für wen gilt die TRBS 1115? – Anwendungsbereich
- TRBS 1115: Änderungen
- Vorgaben für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen nach TRBS 1115
- Fazit: Was ändert die TRBS 1115 für Arbeitgeber und Unternehmen?
- FAQ: häufig gestellte Fragen zur TRBS 1115
Was ist die TRBS 1115? – Definition
Die Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1115 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen). Sie beschreibt unter anderem Anforderungen an deren Planung, Realisierung, Prüfung, Verwendung, Instandhaltung, Änderung und Außerbetriebnahme.
Was sind sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen?
Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind Instrumente, die gewährleisten sollen, dass Beschäftigte die dazugehörigen Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftigen Anlagen ohne Gefahr nutzen können. Konkret sollen sie solche Gefährdungen verhindern, die sich auch mit einer sicheren Konstruktion der Arbeitsmittel oder trennenden Schutzeinrichtungen nicht ausreichend verringern/beseitigen lassen.
Typische Beispiele für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen nach TRBS 1115 sind:- Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen von Arbeitsmitteln, die gemäß § 8 Abs. 2 BetrSichV erforderlich sind, z. B.:
- Steuerungen an Maschinen gemäß der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
- Mess- und regeltechnische Sicherheitseinrichtungen, die Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion i. S. d. Art. 2 Abs. 4 der Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU sind.
- Elektrische Sicherheitseinrichtungen, die Sicherheitsbauteile i. S. d. Anhang III der Aufzugsrichtlinie sind.
- Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen i. S. d. ATEX-Richtlinie.
- Notbefehlseinrichtungen mit den zugehörigen Sicherheitsfunktionen, die laut § 8 Abs. 6 BetrSichV notwendig sind.
- Funktionseinheiten einer Ex-Einrichtung gemäß TRGS 725, die bzgl. der funktionalen Sicherheit bewertet wurden.
Weitere Bezeichnungen für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen sind „sicherheitsbezogene Steuerungen“ oder „PLT-Sicherheitseinrichtungen“.
Für wen gilt die TRBS 1115? – Anwendungsbereich
Die TRBS 1115 richtet sich insbesondere an Arbeitgeber und Betreiber von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, bei denen sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen eingesetzt werden. Dabei kann die Technische Regel sowohl bei Anlagen angewendet werden, die bereits über eine entsprechende MSR-Einrichtung verfügen, als auch bei Anlagen, die nicht verwendungsfertig beschafft wurden. Für den letzteren Fall beschreibt die TRBS 1115 Maßnahmen zur Spezifikation, Planung und Realisierung.
Der Anwendungsbereich umfasst auch Aufzugsanlagen. Die entsprechenden spezifischen Anforderungen sind in Anhang D der TRBS 1115 aufgeführt.
TRBS 1115: Änderungen
Die TRBS 1115 wurde erstmals im März 2021 veröffentlicht. Seitdem wurde die Technische Regel mehrfach geändert und ergänzt.
2022/2023:
Die TRBS 1115 Teil 1 „Cybersicherheit für sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen“ wurde ergänzt. Sie behandelt die Anforderungen an die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen über deren gesamten Lebenszyklus.
2024:
Die TRBS 1115 wurde unter anderem um spezifische Anforderungen für Druckanlagen, Ex-Anlagen und Aufzugsanlagen erweitert und die entsprechenden Anhänge wurden angepasst.
2026:
Mit der Änderung im GMBl. 2026 S. 367 Nr. 17 wurde die TRBS 1115 erneut angepasst. Besonders relevant ist der neue Anhang E:
„Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne“
Der bisherige Anhang E wurde dadurch zu Anhang F („Regelwerke und Normen mit Bezug auf sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen“).
Darüber hinaus wurden unter anderem Regelungen zur Prüfung der Eignung und Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen sowie zur erneuten Bewertung der Sicherheitsanforderungen angepasst. Die Änderung berücksichtigt dabei auch den Fall, dass für bereits betriebene sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen erstmals Intervalle für regelmäßige Funktionskontrollen anhand individualisierter Prüfpläne festgelegt werden.
Auch die TRBS 1115 Teil 1 zur Cybersicherheit wurde 2026 geändert (GMBl. 2026 S. 5 Nr. 1).
Wichtig: Die in der Betriebssicherheitsverordnung festgelegten Prüfpflichten und Prüffristen nach §§ 14, 15 und 16 BetrSichV bleiben von den Regelungen des neuen Anhangs E unberührt.
TRBS 1115: Teil 1
Die TRBS 1115 Teil 1 befasst sich mit der Cybersicherheit sicherheitsrelevanter Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen). Die aktuelle Fassung stammt aus November 2022 und wurde zuletzt im Januar 2026 geändert.
Die TRBS 1115 Teil 1 umfasst insbesondere folgende Punkte:
- Anforderungen an die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen
- Planung und Realisierung der Ausrüstung eines Arbeitsmittels mit einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung unter Berücksichtigung der Cybersicherheit
- Wirksamkeitsprüfung der getroffenen Cybersicherheitsmaßnahmen
- Berücksichtigung der Cybersicherheit bei Betrieb und Instandhaltung, beispielsweise bei sicherheitsrelevanten Software-Updates und Passwortänderungen
- Anforderungen an die Fernwartung und den Umgang mit Zugriffs- und Zugangsdaten
- Berücksichtigung von Cybersicherheitsaspekten bei Änderungen an sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen
- Berücksichtigung der Cybersicherheit bei der Außerbetriebnahme
Vorgaben für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen nach TRBS 1115
Für die Anforderungen an sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen definiert die TRBS 1115 zunächst einen Sicherheitslebenszyklus. Er beschreibt, welche Phasen eine MSR-Einrichtung durchläuft und welche Aspekte dadurch für Arbeitgeber besonders wichtig sind.
Der Zyklus umfasst folgende Phasen:
- Festlegung aller Schutzmaßnahmen für die Gesamtsicherheit des Arbeitsmittels
- Zuordnung der daraus resultierenden Schutzmaßnahmen hinsichtlich der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen
2. Planung und Realisierung
- Spezifikation der MSR-Einrichtung
- Errichtung
- Inbetriebnahme
3. Überprüfung der Wirksamkeit
4. Verwendung (Betrieb) und Instandhaltung
- Verwendung der MSR-Einrichtung entsprechend den festgelegten Anforderungen
- Durchführung erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen
- Berücksichtigung relevanter Änderungen und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit
5. Außerbetriebnahme
- Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen bei der Außerbetriebnahme
- Sicherstellen, dass das verbleibende Schutzkonzept nicht beeinträchtigt wird
- Dokumentation und Unterweisung, soweit erforderlich
Für jeden dieser Abschnitte beschreibt die TRBS 1115 eigene Regelungen, die im Folgenden erläutert werden.
Planung und Realisierung einer sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtung
In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Unternehmen ein Arbeitsmittel kauft, das nicht über die erforderliche sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung verfügt. Muss der Arbeitgeber die MSR-Einrichtung selbst planen und realisieren, gibt die TRBS 1115 Hinweise für das Vorgehen.
So empfiehlt die Technische Regel folgendes Vorgehen:
| 1. | Mögliche Gefährdungen der Beschäftigten ermitteln (Gefährdungsbeurteilung). |
| 2. | Technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen betrachten (Grundprinzipien des Schutzkonzepts nach TRBS 1111): |
| 3. | Anforderungen an die MSR-Einrichtung definieren und Sicherheitsfunktionen korrekt zuordnen. |
| 4. | Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Einrichtung festlegen, bezogen auf jede Sicherheitsfunktion, die von ihr ausgeführt wird, beispielsweise mittels Sicherheitsintegritätslevel (SIL) oder Performance Level (PL). |
| 5. | Randbedingungen des Einsatzortes berücksichtigen, beispielsweise den Explosions- oder Blitzschutz. |
| 6. | Vorgaben der Hersteller sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen berücksichtigen. |
| 7. | Inhaltliche Anforderungen an die MSR-Einrichtung berücksichtigen, beispielsweise dass diese eindeutig, nachprüfbar und testbar sein muss. |
| 8. | Sicherheitsfunktionen als Schutzmaßnahmen für alle Betriebsarten des Arbeitsmittels definieren. |
| 9. | Sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen fachgerecht auswählen und installieren. |
| 10. | MSR-Einrichtungen fachgerecht in Betrieb nehmen. |
Vor der erstmaligen Verwendung ist nach § 4 Abs. 5 BetrSichV zu prüfen, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen wirksam sind. Eine entsprechende Prüfung kann entfallen, wenn die Wirksamkeit bereits im Rahmen einer Prüfung nach § 14 oder § 15 BetrSichV festgestellt wurde.
Überprüfung der Wirksamkeit der Einrichtungen
Mit dieser Prüfung soll der Arbeitgeber sicherstellen, dass die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung die zuvor festgelegten sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt.
Nach Abschnitt 5 der TRBS 1115 gelten Schutzmaßnahmen als wirksam, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
- Die vorhandenen technischen Schutzmaßnahmen sind funktionsfähig.
- Die Beschäftigten wurden über die erforderlichen technischen Schutzmaßnahmen unterwiesen und gegebenenfalls nach den Angaben in der Betriebsanleitung eingearbeitet.
Ausnahme: Der Arbeitgeber muss die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nicht erneut überprüfen, wenn bereits eine entsprechende Prüfung nach § 14 oder § 15 BetrSichV durchgeführt wurde. Hierzu gehören:
- Prüfungen von Arbeitsmitteln nach § 14 BetrSichV
- Prüfungen vor Inbetriebnahme und nach prüfpflichtigen Änderungen nach § 15 BetrSichV
Bei diesen Prüfungen sind die für die sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung vorhandenen Herstellerunterlagen zu berücksichtigen, beispielsweise die EG- bzw. EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung.
Unterweisung der Beschäftigten
Vor der erstmaligen Verwendung fordert die TRBS 1115 eine Unterweisung der Beschäftigten, die die sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bedienen sollen. Dies erfolgt in Anlehnung an § 12 BetrSichV. Dabei sind die Beschäftigten über die Funktion und Bedienung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen sowie über die für ihre Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
Beschäftigte, die mit der Instandhaltung der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen betraut sind, müssen über die betrieblichen Anforderungen informiert sein und über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Durch die Unterweisung stellt der Arbeitgeber sicher, dass die sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen bestimmungsgemäß und fachgerecht verwendet werden.
Wiederkehrende Arbeitsmittelprüfung nach TRBS 1115
Für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen können Prüfungen und regelmäßige Funktionskontrollen erforderlich sein. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Prüffristen richten sich nach den jeweiligen Anforderungen und der Gefährdungsbeurteilung. Eine allgemeine gesetzliche Vorgabe, nach der jede sicherheitsrelevante MSR-Einrichtung in einem bestimmten festen Intervall geprüft werden muss, lässt sich daraus nicht ableiten.
Mit dem neuen Anhang E der TRBS 1115 wird außerdem beschrieben, wie Intervalle für regelmäßige Funktionskontrollen auf Basis individualisierter Prüfpläne festgelegt werden können. Die gesetzlichen Prüfpflichten und Prüffristen nach §§ 14, 15 und 16 BetrSichV bleiben davon unberührt.
Instandhaltung, Änderung und Außerbetriebnahme
Um die vorgesehene Funktion der sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen während der gesamten Betriebsdauer des Arbeitsmittels sicherzustellen, sind entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich. Hierfür muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegen, zu welchen Anlässen und in welchem Umfang Kontrollen der Funktionsfähigkeit durchgeführt werden.
Bei einer Änderung oder einem Umbau der Einrichtungen muss der Arbeitgeber prüfen, ob eine erneute Bewertung der sicherheitstechnischen Anforderungen erforderlich ist. Dies gilt auch, wenn für bereits betriebene sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen erstmals Intervalle für regelmäßige Funktionskontrollen auf Grundlage individualisierter Prüfpläne festgelegt werden.
Soll eine MSR-Einrichtung am Ende ihres Lebenszyklus außer Betrieb genommen werden, muss die Außerbetriebnahme rückwirkungsfrei auf das bestehende Schutzkonzept erfolgen. Dabei sind die erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren und die betroffenen Beschäftigten entsprechend zu unterweisen.
Fazit: Was ändert die TRBS 1115 für Arbeitgeber und Unternehmen?
Die TRBS 1115 konkretisiert die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an sicherheitsrelevante Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen (MSR-Einrichtungen) und unterstützt Arbeitgeber dabei, die entsprechenden Anforderungen in der betrieblichen Praxis umzusetzen.
Die TRBS 1115 ist keine eigenständige gesetzliche Vorschrift. Sie beschreibt, wie die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung an sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen umgesetzt werden können. Arbeitgeber sollten daher prüfen, welche Anforderungen für ihre bestehenden Einrichtungen und betrieblichen Prozesse relevant sind.
Für Arbeitgeber und Betreiber ergeben sich insbesondere folgende praktische Schritte:
- Machen Sie sich mit den aktuellen Anforderungen der TRBS 1115 vertraut.
- Prüfen Sie Ihre bestehenden sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen und die dazugehörigen betrieblichen Prozesse.
- Überprüfen Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung und die darin festgelegten Schutzmaßnahmen.
- Prüfen Sie, ob die erforderlichen Prüfungen und Funktionskontrollen festgelegt und durchgeführt werden.
- Berücksichtigen Sie die Anforderungen an Instandhaltung, Änderungen und Außerbetriebnahme.
- Beziehen Sie die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen über den gesamten Lebenszyklus ein.
- Berücksichtigen Sie den neuen Anhang E, wenn Intervalle für regelmäßige Funktionskontrollen auf Basis individualisierter Prüfpläne festgelegt werden.
FAQ: häufig gestellte Fragen zur TRBS 1115
1. Was hat sich bei der TRBS 1115 2026 geändert?
2026 wurde unter anderem der neue Anhang E zur Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen ergänzt. Außerdem wurde die TRBS 1115 Teil 1 zur Cybersicherheit aktualisiert.
2. Was regelt der neue Anhang E der TRBS 1115?
Anhang E beschreibt die Festlegung von Intervallen für regelmäßige Funktionskontrollen sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen auf Basis individualisierter Prüfpläne.
3. Gibt es für sicherheitsrelevante MSR-Einrichtungen feste Prüffristen?
Nein. Eine allgemeine feste Prüffrist für alle sicherheitsrelevanten MSR-Einrichtungen lässt sich aus der TRBS 1115 nicht ableiten. Art und Umfang erforderlicher Prüfungen sowie Prüffristen richten sich nach den jeweiligen Anforderungen und der Gefährdungsbeurteilung.
4. Was ist der Unterschied zwischen Funktionskontrollen und Prüfungen nach der BetrSichV?
Funktionskontrollen dienen der regelmäßigen Kontrolle der Funktionsfähigkeit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen. Die gesetzlichen Prüfungen nach §§ 14 bis 16 BetrSichV bleiben davon unberührt.
5. Was regelt die TRBS 1115 Teil 1 zur Cybersicherheit?
Die TRBS 1115 Teil 1 behandelt die Cybersicherheit sicherheitsrelevanter MSR-Einrichtungen über deren gesamten Sicherheitslebenszyklus, unter anderem bei Planung, Betrieb, Instandhaltung und Änderungen.
6. Was müssen Arbeitgeber bei Änderungen an MSR-Einrichtungen beachten?
Bei Änderungen muss geprüft werden, ob sich dadurch die sicherheitsrelevanten Anforderungen oder das Schutzkonzept verändern. Bei entsprechenden Änderungen kann eine erneute Prüfung erforderlich sein.
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Quellen: „Praxishandbuch: Die neue Betriebssicherheitsverordnung“, „VORSCHRIFTENMONITOR“, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
