ZTV Asphalt 2026: Das ändert sich mit der ZTV Asphalt-StB 26
07.10.2026 | C. Wilhelm – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Mit der ZTV Asphalt 2026 gelten neue Regelungen für Neubauten und für Maßnahmen an bestehenden Verkehrsflächenbefestigungen. Die ZTV Asphalt-StB 26 beinhaltet unter anderem Vorgaben in Bezug auf TA Asphalt (temperaturabgesenkten Asphalt), Eignungsnachweise sowie die Wiederverwendung von Ausbauasphalt. Lesen Sie hier, was sich mit der neuen ZTV Asphalt ändert und worauf Verantwortliche in der Praxis achten müssen.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist die ZTV Asphalt?
- ZTV Asphalt 2026: Das sind die wichtigsten Änderungen
- Ein zentraler Schwerpunkt der ZTV Asphalt 2026: temperaturabgesenkter Asphalt
- Neue Anforderungen an Asphaltmischgut und Eignungsnachweise
- Aktualisierungen in Bezug auf die Wiederverwendung von Ausbauasphalt
- Asphaltschichten und Schichtverbund beim Bauen im Bestand
- Ausschreibung, Eignungsnachweise und Materialkosten
- Asphalt Deckschicht: Informationen zum Einbau und zur Verkehrsfreigabe
- Welche Belastungsklassen gibt es für Asphalt?
- FAQ: häufig gestellte Fragen zur ZTV Asphalt
- Fazit
Was ist die ZTV Asphalt?
„ZTV Asphalt-StB“ steht für „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt“. Das Regelwerk, dessen Ausgabe 2026 aus zwei Teilen besteht, wird von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) herausgegeben.
Teil 1 ersetzt die bisherige ZTV Asphalt-StB 07/13 und trägt den Titel „Neubau und Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke“. Er bezieht sich auf den Neubau sowie (im Zusammenhang mit Maßnahmen, die der baulichen Erhaltung) auf die Ausführung von Asphaltschichten in gleichmäßiger Dicke, die entweder auf feingefräster Unterlage oder im Rahmen einer Erneuerung relevant werden.
Teil 2 („Bauen im Bestand – Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung“) betrifft dagegen Maßnahmen im Zusammenhang mit vorhandenen Verkehrsflächenbefestigungen und ersetzt die ZTV BEA-StB 09/13. Wichtige Faktoren, die in Bezug auf diesen Teil relevant werden, sind unter anderem der Zustand und das Ziel, das mit der angestrebten Erhaltung verbunden wird.
Die neue Struktur, die mit der ZTV Asphalt 2026 einhergeht, trennt damit deutlicher zwischen dem Neubau beziehungsweise dem Bau von Schichten in gleichmäßiger Dicke und den Anforderungen beim Bauen im Bestand.
ZTV Asphalt 2026: Das sind die wichtigsten Änderungen
Das Bundesministerium für Verkehr hat Teil 1 der ZTV Asphalt-StB 26 mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 08/2026 vom 25. März 2026 offiziell bekannt gemacht. Teil 2 folgte dann mit der ARS Nr. 11/2026 vom 30. April 2026.
In inhaltlicher Hinsicht wurde das Regelwerk an mehreren Stellen weiterentwickelt. Besonders relevant werden hierbei die Vorgaben zum temperaturabgesenkten Einbau von Asphaltmischgut. Hinzu kommen unter anderem neue Regelungen, die im Zusammenhang mit Eignungsnachweisen gelten.
In Teil 2 wurden dabei zum Beispiel die Anforderungen an:
- vorbereitende Arbeiten
- den Schichtenverbund
- die Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung
weiterentwickelt.
Damit betreffen die Neuerungen unterschiedliche Verantwortliche eines Straßenbauprojekts. So müssen Planer die neuen Anforderungen bereits bei der Vorbereitung und der Leistungsbeschreibung ihrer Projekte berücksichtigen. Auftraggeber müssen hingegen darauf achten, welche Regelwerke am Ende zu Vertragsbestandteilen werden. Parallel dazu sind die Anforderungen an Material und Ausführung für ausführende Unternehmen von Bedeutung.
Ein zentraler Schwerpunkt der ZTV Asphalt 2026: temperaturabgesenkter Asphalt
Ein wesentlicher Bestandteil der neuen Regelwerke bezieht sich auf temperaturabgesenkten Asphalt (TA Asphalt) und damit auf umfangreiche Vorgaben in Bezug auf das Thema Arbeitsschutz. Asphaltmischgut muss demnach temperaturabgesenkt hergestellt und eingebaut werden. Die entsprechenden Vorgaben wurden sowohl in der ZTV Asphalt-StB 26 als auch in den TL Asphalt-StB 26 festgehalten.
→ Wichtig ist es in diesem Zusammenhang auch, die Anforderungen an temperaturabgesenktes Asphaltmischgut bereits bei der Planung und der Ausschreibung, aber auch bei der Herstellung und im Einbau zu berücksichtigen.
Neue Anforderungen an Asphaltmischgut und Eignungsnachweise
Parallel zur ZTV Asphalt-StB 26 wurden die TL Asphalt-StB 26 veröffentlicht. Die Technischen Lieferbedingungen beziehen sich auf Anforderungen an das Asphaltmischgut, das für die Herstellung von Verkehrsflächenbefestigungen eingesetzt wird. Umso wichtiger ist es, die Regelwerke daher im Zusammenhang zueinander zu betrachten: Während die ZTV Anforderungen an die Bauleistung formulieren, beziehen sich die TL auf die Eigenschaften des hierfür verwendeten Asphaltmischguts.
Eine wichtige Neuerung, die die ZTV Asphalt 2026 mit sich bringt, betrifft die Eignungsnachweise. Teil 1 der ZTV Asphalt-StB 26 sieht zum Beispiel eine standardisierte Form des hierzu nötigen Dokuments vor. Nach den Angaben der FGSV müssen die Verantwortlichen hierfür ein vorgegebenes Formular verwenden. Außerdem wurden Regelungen aufgenommen, die sich auf die Lieferung von Asphaltmischgut aus mehreren Asphaltmischwerken beziehen.
Um die Ansprüche an eine verlässliche Qualitätssicherung zu berücksichtigen, muss daher schon vor Beginn des Einbaus geprüft werden, ob das vorgesehene Asphaltmischgut überhaupt für die jeweilige Anwendung geeignet ist.
→ Beim Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe sind zudem die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung zu berücksichtigen.
Aktualisierungen in Bezug auf die Wiederverwendung von Ausbauasphalt
Die Wiederverwendung von Ausbauasphalt wird im Rahmen einer ressourcenschonenden Asphaltbauweise ebenfalls berücksichtigt. Im Zuge der Aufbereitung entsteht Asphaltgranulat. Dieses kann für die Herstellung von Asphaltmischgut verwendet werden. Dabei ist es unter anderem möglich, die enthaltenen Gesteinskörnungen und das Bitumen als Bindemittel erneut zu nutzen.
Ergänzend wurden 2026 weitere technische Regelwerke neu herausgegeben beziehungsweise aktualisiert. Dazu gehören die TL AG-StB 26 für Asphaltgranulat und das Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt, Ausgabe 2026, das die Ausgabe 2009/Fassung 2013 ersetzt. Nach Angaben der FGSV soll Asphaltgranulat grundsätzlich wieder für die Herstellung von Asphaltmischgut eingesetzt werden.
Damit steht die Wiederverwendung der entsprechenden Materialien noch mehr im Zusammenhang mit Ressourcenschonung und Nachhaltigkeit. Für die genaue Verwendung müssen die technischen Anforderungen des jeweiligen Anwendungsfalls berücksichtigt werden. Für die Wiederverwendung und Aufbereitung von Ausbauasphalt sind neben den bautechnischen Anforderungen auch die Grundsätze zum Recycling von Baustoffen im Straßenbau relevant.
Asphaltschichten und Schichtverbund beim Bauen im Bestand
Bei bestehenden Verkehrsflächen treffen neue Baustoffe und Schichten auf eine bereits vorhandene Konstruktion. Ob eine Maßnahme bzw. das Ergebnis eines Projekts dann am Ende überzeugt, ist damit nicht ausschließlich von der neu eingebauten Schicht abhängig. Auch die Beschaffenheit, die Vorbereitung der Unterlage und der Verbund zwischen den einzelnen Asphaltschichten spielen eine Rolle.
Teil 2 der ZTV Asphalt-StB 26 berücksichtigt Besonderheiten wie diese beim Bauen im Bestand. Dabei wurden unter anderem die Anforderungen an vorbereitende Arbeiten und den Schichtenverbund weiterentwickelt. Gleiches gilt für die Regelungen rund um Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung.
Welche Maßnahme im Einzelnen erforderlich ist, hängt dabei vom Zustand der vorhandenen Verkehrsflächenbefestigung und vom angestrebten Erhaltungsziel ab.
→ Wie Asphaltschichten mit der darunterliegenden Konstruktion zusammenspielen, zeigt der Beitrag zu hydraulisch gebundenen Tragschichten im Straßenbau.
Ausschreibung, Eignungsnachweise und Materialkosten
Die Umstellung auf neue technische Regelwerke hat auch Auswirkungen auf Ausschreibungen und Vertragsunterlagen. Verantwortliche sollten bei der Erstellung der entsprechenden Unterlagen eindeutig festlegen, welche Regelwerke und Ausgaben der jeweiligen Maßnahme zugrunde liegen. Das gilt vor allem dann, wenn die Planung und die Ausschreibung in eine Übergangsphase zwischen alter und neuer Ausgabe fallen, und kann insbesondere dann wichtig werden, wenn die älteren Vertragsunterlagen noch auf die Vorgaben der ZTV Asphalt-StB 07 Grenzwerte und Toleranzen Bezug nehmen.
Im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen, die sich über einen längeren Zeitraum hinweg erstrecken, können darüber hinaus Veränderungen bei den Materialpreisen eine wichtige Rolle spielen. Für langfristige Straßenbaumaßnahmen kann eine Stoffpreisgleitklausel für Asphaltmischgut relevant werden.
Asphalt Deckschicht: Informationen zum Einbau und zur Verkehrsfreigabe
Die Asphalt Deckschicht bildet den oberen Abschluss einer Asphaltbefestigung und ist unmittelbar verschiedenen Einflüssen, zum Beispiel durch Verkehr und Witterung ausgesetzt. Welche Anforderungen genau an sie gestellt werden, ist unter anderem von der jeweiligen Bauweise und dem vorgesehenen Einsatzbereich abhängig.
Gleichzeitig gilt es zu berücksichtigen, dass mit dem Abschluss des Asphalteinbaus eine Straßenbaumaßnahme zudem nicht zwangsläufig beendet ist. Nach dem Einbau der Asphaltdeckschicht sind auch die Anforderungen an Fahrbahnmarkierungen auf neuen Fahrbahnen zu beachten.
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Welche Belastungsklassen gibt es für Asphalt?
Die RStO 12/24 unterscheidet die sieben Belastungsklassen:
- Bk100
- Bk32
- Bk10
- Bk3,2
- Bk1,8
- Bk1,0
- Bk0,3.
Maßgeblich für die Zuordnung ist die dimensionierungsrelevante Verkehrsbeanspruchung. Die Belastungsklassen stellen dabei keine Klassifizierung des Asphaltmischguts dar, sondern werden herangezogen, um den Straßenoberbau zu dimensionieren. Je nach Belastungsklasse ergeben sich unterschiedliche Anforderungen an den Aufbau einer Verkehrsfläche.
Häufig gestellte Fragen zur ZTV Asphalt
Wann wird das neue ZTV Asphalt 2026 eingeführt?
Die beiden Teile der ZTV Asphalt-StB 26 wurden 2026 durch Allgemeine Rundschreiben Straßenbau des Bundesministeriums für Verkehr bekanntgegeben. Im Rahmen einer konkreten Anwendung ist jedoch entscheidend, ob beziehungsweise wie das Regelwerk für den jeweiligen Straßenbaulastträger eingeführt wurde. Zudem werden im Zusammenhang mit Bauverträgen auch die vereinbarten technischen Vertragsbedingungen wichtig.
Welche neuen Asphaltmischgutarten berücksichtigen die TL Asphalt-StB 26?
Die TL Asphalt-StB 26 enthalten mehrere neu aufgenommene Asphaltmischgutarten. Dazu gehören unter anderem:
- Splittmastixasphalt für Asphaltbinderschichten
- splittreicher Asphaltbeton für Asphaltdeckschichten
- Gussasphalt für Schutzschichten.
Zudem wurde auch offenporiger Asphalt für wasserdurchlässige Asphaltschichten unter Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie für versickerungsfähige Verkehrsflächen aufgenommen.
Was muss vor der Wiederverwendung von Asphaltgranulat untersucht werden?
Vor dem Ausbau oder vor der Wiederverwendung sind Untersuchungen nötig. Diese sollen sicherstellen, dass das Material für die vorgesehenen Verwendungszwecke vorsortiert werden kann. Das Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (M WA), Ausgabe 2026, behandelt in diesem Zusammenhang sowohl stoffliche als auch bau- und maschinentechnische Auswahl- und Einsatzkriterien. Zusätzlich müssen Verantwortliche die Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat (TL AG-StB) beachten.
Welche Regelwerke gehören neben der ZTV Asphalt-StB 26 zum neuen Asphaltregelwerk?
Zu den 2026 neuen beziehungsweise aktualisierten Regelwerken gehören (neben den beiden Teilen der ZTV Asphalt-StB 26) unter anderem die TL Asphalt-StB 26, die TL AG-StB 26 und das Merkblatt für die Wiederverwendung von Asphalt (M WA). Die TL Asphalt-StB 26 regeln Anforderungen, die an Asphaltmischgut gestellt werden, während sich die TL AG-StB 26 auf Asphaltgranulat beziehen. Das M WA setzt sich mit der Wiederverwendung von Asphalt und den dafür relevanten Auswahl- und Einsatzkriterien auseinander.
Fazit
Die ZTV Asphalt-StB 26 strukturiert das Regelwerk für den Asphaltstraßenbau neu. Die Trennung zwischen Neubau beziehungsweise Schichten in gleichmäßiger Dicke und dem Bauen im Bestand sorgt dafür, dass die jeweiligen Anforderungen klar zugeordnet werden können. Gleichzeitig wirken sich die neuen Vorgaben unter anderem auf die Planung, die Ausschreibung, nötige Eignungsnachweise und die Ausführung von Projekten aus.
Verantwortliche müssen daher frühzeitig prüfen, welche technischen Regelwerke für die jeweilige Maßnahme gelten und welche Anforderungen daraus entstehen.
Quellen: BMV; FGSV Verlag – ZTV Asphalt-StB 26, Teil 1; FGSV Verlag – ZTV Asphalt-StB 26, Teil 2; FGSV Verlag – TL Asphalt-StB 26; BMV – ARS Nr. 08/2026; Ingenieurkammer Niedersachsen – Änderungen durch ZTV Asphalt-StB 26; https://www.fgsv-verlag.de/katalog/regelwerke-und-wissensdokumente/asphaltbauweisen; https://www.fgsv-verlag.de/rsto-12-24;
