Was ist das Pflegefachassistenzgesetz? – Inhalt und Neuerungen für die Pflege

16.12.2025 | T. Reddel – Online-Redaktion, FORUM VERLAG HERKERT GMBH

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Aus 27 wird eins: Mit dem neuen Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG) soll eine bundesweit einheitliche Ausbildung für Pflegefachassistenzen eingeführt werden. Es löst die bisher geltenden 27 Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen der Länder ab und tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Welche Änderungen kommen damit auf das Gesundheitswesen zu und wie soll die Ausbildung künftig gestaltet werden?

Inhaltsverzeichnis

  1. Gesetzliche Grundlage: Pflegefachassistenzeinführungsgesetz
  2. Vom Entwurf über den Bundestag bis zum Bundesrat
  3. Was besagt das Pflegefachassistenzgesetz?
    1. Neue Regelungen zur Pflegefachassistenzausbildung
    2. Anerkennung ausländischer Abschlüsse
  4. Fazit: Was ändert sich mit dem Pflegefachassistenzgesetz?

Gesetzliche Grundlage: Pflegefachassistenzeinführungsgesetz

Das Gesetz über den Pflegefachassistenzberuf, kurz „Pflegefachassistenzgesetz“, ist Teil des „Pflegefachassistenzeinführungsgesetzes“. Es umfasst eine Reihe von Gesetzesänderungen, zu denen auch das neu konzipierte Pflegefachassistenzgesetz gehört.

Darüber hinaus werden in diesem Zuge unter anderem folgende Regelwerke angepasst:

  • Pflegeberufegesetz
  • Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung
  • Krankenhausfinanzierungsgesetz
  • Berufsbildungsgesetz
Dieses Maßnahmenpaket wurde im Oktober 2025 beschlossen und soll die Anforderungen an Pflegefachassistenzen in Deutschland einheitlich regeln. Die Idee dahinter stammt jedoch noch aus Zeiten der Ampelkoalition.

Vom Entwurf über den Bundestag bis zum Bundesrat

Bereits im September 2024 verabschiedete die Bundesregierung einen ersten Gesetzentwurf zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz. Diesen konnte die Ampelregierung allerdings nicht mehr abschließen, weshalb die folgende Bundesregierung das Vorhaben erneut aufgriff.

Die folgende Tabelle zeigt die zeitliche Entwicklung des Pflegefachassistenzgesetzes:

Datum ↓ Vorgang
4. September 2024 Gesetzentwurf zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz
5. Dezember 2024 Bundestag, 1. Lesung
6. August 2025 Neuer Entwurf zum Pflegefachassistenzeinführungsgesetz
11. September 2025 Bundestag, 1. Lesung
26. September 2025 Bundesrat, 1. Durchgang
9. Oktober 2025 Bundestag, 2./3. Lesung
17. Oktober 2025 Bundesrat, 2. Durchgang
31. Oktober 2025 Verkündung im Bundesgesetzblatt I Nr. 259
1. Januar 2027 Inkrafttreten

Mit diesen Änderungen will die Bundesregierung den Pflegeberuf attraktiver gestalten, die Fachkräftesicherung stärken und durch eine bundeseinheitliche Ausbildung für mehr Mobilität und Qualität in der Pflege sorgen. Doch was genau ist im Pflegefachassistenzgesetz geregelt?

Was besagt das Pflegefachassistenzgesetz?

Das neue Pflegefachassistenzgesetz setzt sich aus sechs Teilen und 54 Paragrafen zusammen. Es befasst sich inhaltlich mit folgenden Themen:

  • Teil 1: Allgemeiner Teil
  • Teil 2: Ausbildung in der Pflegefachassistenz
    • Abschnitt 1: Ausbildung
    • Abschnitt 2: Ausbildungsverhältnis
    • Abschnitt 3: Finanzierung der Pflegefachassistenzausbildung
  • Teil 3: Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
    • Abschnitt 1: Außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbene Berufsabschlüsse
    • Abschnitt 2: Erbringen von Dienstleistungen
    • Abschnitt 3: Aufgaben und Zuständigkeiten
  • Teil 4: Fachkommission, Beratung, Aufbau unterstützender Angebote und Forschung
  • Teil 5: Statistik und Verordnungsermächtigungen; Bußgeldvorschriften
    • Abschnitt 1: Statistik und Verordnungsermächtigungen
    • Abschnitt 2: Bußgeldvorschriften
  • Teil 6: Anwendungs- und Übergangsvorschriften
Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen zur Pflegefachassistenzausbildung und zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse zusammengefasst.

Neue Regelungen zur Pflegefachassistenzausbildung

Die Berufsausbildung ist ein zentrales Thema des Pflegefachassistenzgesetzes. Bisher ist sie länderspezifisch geregelt, soll aber mit dem neuen Gesetz modernisiert werden, um die Ausbildung attraktiver zu gestalten. Hierfür sieht das Gesetz unter anderem folgende Regelungen vor:

Aufgaben und Kompetenzen einer Pflegefachassistenz (§ 4 PflFAssG)

Nach dem neuen Pflegefachassistenzgesetz kümmern sich Pflegefachassistenzen um zwei grundlegende Bereiche:

  • Sie übernehmen selbstständig Pflegemaßnahmen in nicht komplexen Pflegesituationen.
  • Sie unterstützen Pflegefachkräfte und andere Teammitglieder in komplexen Pflegesituationen.

In der Praxis nehmen die Assistenzkräfte insbesondere folgende Aufgaben wahr:

  • Bei der Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs sowie bei der Pflegeplanung unterstützen.
  • Folgende Pflegemaßnahmen durchführen:
  • Pflegedokumentation und mündliche Informationsweitergabe pflegebezogener Informationen.
  • An Evaluationen des Pflegeprozesses mitwirken.
  • Interne Durchführungsstandards (zum Beispiel Expertenstandards, Pflegestandards) berücksichtigen.
  • Menschen in der letzten Lebensphase palliativ begleiten.
  • Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen ergreifen, bis eine Ärztin oder ein Arzt eintrifft.

Die anfallenden Pflegemaßnahmen richten sich an Menschen alle Altersstufen und erfolgen sowohl in stationären als auch in ambulanten Pflegesituationen. Die hierfür erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen sollen in der Ausbildung vermittelt werden. Hinzu kommen erforderliche methodische, soziale, diversitätssensible, kommunikative und digitale Kompetenzen.

Voraussetzungen für ausgelernte Pflegefachassistenzen und für angehende Auszubildende (§§ 2, 10 PflFAssG)

Um als Pflegefachassistenz arbeiten zu dürfen, ist eine abgeschlossene Ausbildung gemäß dem neuen PflFAssG erforderlich. Alternativ kann ein ausländischer Berufsabschluss nach §§ 25 bis 28 PflFAssG anerkannt werden. In jedem Fall sind zusätzlich ausreichende Deutschkenntnisse, zuverlässiges Verhalten und eine gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs erforderlich.

Die Ausbildung als Pflegefachassistenz erfordert grundsätzlich einen Hauptschulabschluss, einen anderen gleichwertigen Schulabschluss oder eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung. Darüber hinaus dürfen Interessierte zur Ausbildung zugelassen werden, wenn ihnen eine Pflegeschule eine entsprechend positive und sachlich begründete Prognose zuschreibt, nach der sie die Ausbildung erfolgreich bestehen können.

Grundlegender Aufbau und Dauer der Ausbildung (§§ 5, 6 PflFAssG)

Die Ausbildung zur Pflegefachassistenz dauert in Vollzeit 18 Monate und in Teilzeit 36 Monate. Sie besteht aus Theorieunterricht an einer Pflegeschule und drei praktischen Pflichteinsätzen in der stationären Langzeitpflege, der ambulanten Langzeitpflege und der stationären Akutpflege. Der praktische Anteil muss der Theorie überwiegen.

Ein zentraler Bestandteil der praktischen Ausbildung ist die Praxisanleitung in den verantwortlichen Einrichtungen. Hierzu gehören laut Pflegefachassistenzgesetz zugelassene Krankenhäuser sowie stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen. Die Zeit der Praxisanleitung muss mindestens zehn Prozent der erforderlichen praktischen Ausbildungszeit umfassen und sollte vonseiten der Einrichtungen ausreichend geplant werden.

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Wer einen ausländischen Abschluss besitzt, kann sich diesen nach dem Pflegefachassistenzgesetz anerkennen lassen – vorausgesetzt, sofern er mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist. Das ist der Fall, wenn keine erheblichen Abweichungen in Theorie, Praxis oder bei reglementierten Tätigkeiten bestehen. Berufserfahrung und lebenslanges Lernen können solche Unterschiede ausgleichen, sofern sie formell anerkannt sind.

Kann die Gleichwertigkeit nicht festgestellt werden, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand mithilfe von Ausgleichsmaßnahmen nachzuweisen. Für Abschlüsse aus EU-, EWR- und gleichgestellten Staaten kommt eine Eignungsprüfung oder ein bis zu 18-monatiger Anpassungslehrgang in Betracht. Drittstaatenabschlüsse erfordern eine Kenntnisprüfung oder ebenfalls ein Anpassungslehrgang.

Darüber hinaus erlaubt das Pflegefachassistenzgesetz berufsqualifizierten Personen aus EU-, EWR- und gleichgestellten Staaten, vorübergehend und gelegentlich als Pflegefachassistenz zu arbeiten. Das Vorhaben muss zuvor der in Deutschland zuständigen Behörde schriftlich gemeldet werden.

Fazit: Was ändert sich mit dem Pflegefachassistenzgesetz?

Mit dem Pflegefachassistenzgesetz gibt es ab 2027 erstmals eine bundeseinheitliche Ausbildung für Pflegefachassistenzen. Das Gesetz definiert unter anderem die zu erlernenden Kompetenzen, die Dauer der Ausbildung, die Inhalte des Ausbildungsvertrags und die Pflichten der Auszubildenden. Außerdem schreibt das PflFAssG eine verbindliche Struktur aus Theorie und Praxis vor. Dabei muss für mindestens zehn Prozent der Praxiszeit eine qualifizierte Praxisanleitung erfolgen, die  die Ausbildungsqualität sicherstellen soll.

Zusätzlich führt das Gesetz neue Regelungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ein. Interessierte Arbeitskräfte mit gleichwertiger Qualifikation können ihre Ausbildung anerkennen lassen oder durch Ausgleichsmaßnahmen ergänzen. Damit erhofft sich die Bundesregierung, den Pflegeberuf attraktiver zu gestalten und dem Personalmangel entgegenzuwirken.

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Quellen: bundestag.de, Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

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