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"Wann ist Alleinarbeit erlaubt? – Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsschutzgesetz und DGUV Regeln"


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Wann ist Alleinarbeit erlaubt? – Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsschutzgesetz und DGUV Regeln

© Gorodenkoff – stock.adobe.com

Egal ob im Büro, im Labor oder auf dem Feld – viele Menschen verrichten regelmäßig Alleinarbeit. Allerdings gelten hierfür besonders strenge arbeitsschutzrechtliche Vorgaben, da sich im Notfall keine zweite Person in der Nähe befindet, um erste Hilfsmaßnahmen zu ergreifen. Wir zeigen, wann Alleinarbeit erlaubt ist, was bei gefährlicher Alleinarbeit zu beachten ist und wie Arbeitgeber eine Risikobeurteilung erstellen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Definition: Was ist Alleinarbeit?
  2. Wann ist Alleinarbeit erlaubt? – Gesetzliche Vorgaben
  3. Gefährdungsbeurteilung und Risikobeurteilung: Checkliste

Definition: Was ist Alleinarbeit?

Die DGUV Regel 100-001 definiert Alleinarbeit als Tätigkeit, bei der eine Person außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen arbeitet. Da es keine zeitliche Eingrenzung gibt, gelten die einschlägigen Vorschriften sowohl bei regelmäßig als auch bei unregelmäßig stattfindender Alleinarbeit.

Hinweis: Auch das Arbeiten im Home-Office kann als Alleinarbeit betrachtet werden, sofern die Beschäftigten zu Hause alleine sind. Welche arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben Arbeitgeber in diesem Fall beachten müssen, zeigt der Beitrag „Gefährdungsbeurteilung Home-Office: Vorlage und Pflicht für Arbeitgeber“.

In diesem Zusammenhang gibt es noch die sog. gefährliche (Allein)arbeit. Hierbei erzeugt entweder das Arbeitsverfahren, die Art der Tätigkeit, die verwendeten Stoffe oder die Umgebung solch eine erhöhte Gefährdung, dass gegen sie keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.

Was sind gefährliche Alleinarbeiten?

Häufige Beispiele für gefährliche Arbeiten sind:

  • Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
  • Arbeiten mit Absturzgefahr (z. B. in Schächten oder auf Baugerüsten)
  • Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen (z. B. in chemischen, physikalischen oder medizinischen Laboren)
  • Arbeiten in gasgefährdeten Bereichen
  • Fällen von Bäumen
  • Sprengarbeiten
  • Feuerwehreinsätze

Solch gefährliche Arbeiten sollten möglichst nicht allein ausgeführt werden. Aber wann dürfen Beschäftigte überhaupt Alleinarbeit verrichten und welche Vorgaben sind dabei einzuhalten?

Wann ist Alleinarbeit erlaubt? – Gesetzliche Vorgaben

Grundsätzlich ist Alleinarbeit eine gültige Form der Beschäftigung. Viele Beschäftigte verrichten immer wieder Alleinarbeit, ohne es zu wissen. Denn zur Alleinarbeit zählen alle Arbeitssituationen, in denen keine anderen Personen in unmittelbarer Nähe anwesend sind.

Daher kann beispielsweise in folgenden Arbeitsbereichen Alleinarbeit stattfinden:

  • Beschäftigte im Außendienst
  • Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit (auch im Büro o. Ä.)
  • Landwirtschaft
  • große Lagerhallen
  • Wach- und Sicherungsgewerbe
  • Anlagen, in denen wenig Personal arbeitet (Labore, Lebensmittelverarbeitung etc.)

Dort ist Alleinarbeit möglich und zulässig. Allerdings kann sie auch verboten werden, z. B. durch staatliche Vorschriften oder Vorgaben der Unfallversicherungsträger.

Wann ist Alleinarbeit verboten?

Das hängt v. a. von den möglichen Gefährdungen und dem sich dadurch ergebenden Sicherheitsrisiko ab. So darf keine Alleinarbeit ausgeführt werden, wenn ein hohes Risiko für die Beschäftigten besteht, das sich weder technisch noch organisatorisch verringern lässt, und die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft wird.

Überdies darf der Arbeitgeber bei bestimmten Personengruppen keine Alleinarbeit einplanen. Das beinhaltet u. a.:

  • Jugendliche
  • Frauen in Schwangerschaft
  • Beschäftigte mit Anfallsleiden (z. B. Epilepsie) 
  • Mitarbeiter mit psychischen Erkrankungen
  • suchtkranke Angestellte (oder solche mit Verdacht auf eine Suchterkrankung)
  • andere Beschäftigte mit erhöhten Gesundheitsrisiken (z. B. Vorerkrankungen)

Wie so oft gelten bei diesen Verboten Ausnahmen, z. B. bei der Beschäftigung von Schwangeren.

Alleinarbeit in der Schwangerschaft

Grundsätzlich dürfen schwangere Beschäftigte keine Alleinarbeit ausführen. Soll bzw. will eine Betroffene dennoch Alleinarbeit verrichten, muss der Arbeitgeber gewährleisten, dass es durch die Alleinarbeit keinesfalls zu einer unverantwortbaren Gefährdung für die Schwangere oder ihr Kind kommt.

So hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigte jederzeit ihren Arbeitsplatz verlassen oder Hilfe erreichen kann. Bei schwangeren Auszubildenden, Praktikantinnen und Werkstudentinnen greift diese Regelung ebenfalls.

Produktempfehlung

Noch mehr Informationen sowie Checklisten zur Beschäftigung von Schwangeren liefert die „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“.

Ist gefährliche Alleinarbeit erlaubt?

Gefährliche Alleinarbeit ist nur in Ausnahmefällen und unter strengen Auflagen erlaubt. Denn im Gefahrenfall steht hier keine (sofortige) Hilfe durch andere Personen zur Verfügung. Muss eine gefährliche Arbeit betriebsbedingt allein erledigt werden, hat der Arbeitgeber weitere technische und organisatorische Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die über die allgemeinen Maßnahmen hinausgehen.

Mögliche Instrumente zum Schutz bei gefährlicher Alleinarbeit sind:

Technische Maßnahmen bei Alleinarbeit Organisatorische Maßnahmen bei Alleinarbeit
  • Personen-Notsignal-Anlagen
  • Totmannschalter (Bewegungslosmelder)
  • Kontrollgänge/-anrufe einer zweiten Person
  • vorab zeitlich abgestimmte Telefon- oder Funkmeldesysteme
  • ständige Mitarbeiterüberwachung am Arbeitsplatz

Bei Arbeiten mit erhöhter oder besonderer Gefährdung hat der Arbeitgeber zusätzlich eine Betriebsanweisung zu erstellen. Unabhängig davon muss er bei Alleinarbeit jeglicher Art sicherstellen, dass bei einem Arbeitsunfall oder anderem Notfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden kann. 

Gesetze und DGUV Regeln zur Alleinarbeit

Zu den wichtigsten Gesetzen und DGUV-Werken rund um Alleinarbeit gehören:

Wie Arbeitgeber sicherstellen, dass sie alle gesetzlichen Vorgaben zur Sicherheit am Arbeitsplatz einhalten, zeigt ihnen das „Sicherheitshandbuch Arbeitsschutz“. Darin gibt es zahlreiche Vorlagen zum schnellen Erstellen und Dokumentieren der vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Hinzu kommen verständliche Anleitungen zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen.

Gefährdungsbeurteilung und Risikobeurteilung: Checkliste

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz muss jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung erstellen – auch für Alleinarbeitsplätze. Mit der Beurteilung untersucht der Arbeitgeber zunächst die Arbeitsbedingungen seiner Beschäftigten und ermittelt damit verbundene Gefährdungen der Alleinarbeit. Anhand dieser Erkenntnisse leitet er anschließend geeignete Schutzmaßnahmen ab und dokumentiert seine Ergebnisse (§ 6 ArbSchG).

Tabelle 1 der DGUV Regel 112-139 definiert z. B. folgende mögliche Gefährdungsfaktoren für Alleinarbeit:

  • mechanische Gefährdungen (Teile mit gefährlichen Oberflächen, Absturz (z. B. auf Leitern) oder Stolpern)
  • Gefahrstoffe (Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten)
  • Brand- und Explosionsgefährdungen (Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten oder Gase, elektrostatische Aufladung)
  • Belastung durch die Arbeitsumgebung (Klima, Beleuchtung)
  • physikalische Einwirkungen (Lärm, Über- oder Unterdruck, Ultraschall)
  • psychische Belastungen (Stress, soziale Beziehungen, Arbeitstätigkeit)
  • Organisation (Unterweisung, verantwortliche Sicherheitsbeauftragte, zu wenig Betriebsanweisungen)

In jedem Fall sollte der Arbeitgeber bei der Erstellung und Interpretation der Gefährdungsbeurteilung weitere Personen miteinbeziehen – insbesondere die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), den Sicherheitsbeauftragten (SiBe), den Betriebsarzt sowie die Personalvertretung und die betroffenen Beschäftigten.

Für Arbeitsplätze unter Alleinarbeit muss der Arbeitgeber zudem eine gesonderte Risikobeurteilung erstellen. Sie soll Orientierung bieten bei der Frage, ob das derzeitige Risiko der Alleinarbeit als akzeptabel gewertet werden kann oder nicht.

Risikobeurteilung nach DGUV Regel 112-139

Die DGUV Regel 112-139 beschreibt, wie Arbeitgeber eine Risikobeurteilung für Alleinarbeitsplätze korrekt erstellen und auswerten. Hierfür sind insbesondere folgende Kennziffern entscheidend:

  • Gefährdungsstufe bzw. Gefährdungsziffer (GZ)
  • Wahrscheinlichkeit eines Notfalls (NW)
  • Zeit bis zum Beginn von Hilfsmaßnahmen/Erstversorgung (EV)

Mithilfe dieser Kennziffern wird das Risiko für die Alleinarbeit anhand folgender Formel berechnet:

Risiko (R) = (GZ + EV) x NW

Wie sich die einzelnen Kennziffern der Formel ergeben, zeigt der folgende Abschnitt.

Gefährdungsziffer (GZ)

Gefährdungsstufe Gefährdungsfaktoren (Tabelle 1) GZ Folgen für Arbeitgeber
gering verursachen geringe Verletzungen oder geringe akute Gesundheitsbeeinträchtigungen
→ allein arbeitende Person bleibt handlungsfähig
1 bis 3 grundsätzlich keine Überwachung von Einzelarbeitsplätzen notwendig
erhöht erhebliche Verletzungen bzw. akute Gesundheitsbeeinträchtigungen
→ allein arbeitende Person ist eingeschränkt handlungsfähig
4 bis 6

falls NW gering oder mäßig: Überwachung der Einzelarbeitsplätze erforderlich

falls NW hoch: ständige Überwachung

kritisch besonders schwere Verletzungen oder akute Beeinträchtigungen
→ Person ist im Notfall nicht mehr handlungsfähig
7 bis 10 ständige Überwachung vorgeschrieben

Wird eine Alleinarbeit als kritische Gefährdung beurteilt und die Notfallwahrscheinlichkeit als hoch eingestuft, gilt sie als unzulässig und darf nicht durchgeführt werden.

Notfallwahrscheinlichkeit (NW)

Damit untersucht der Arbeitgeber, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass es überhaupt zu einem Notfall während der Alleinarbeit kommt.

Wahrscheinlichkeit eines Notfalls Beschreibung NW
gering grundsätzlich sind keine Notfälle zu erwarten; bisher gab es kaum Notfälle 1 bis 3
mäßig erfahrungsgemäß kann es zu Notfällen kommen; unter ähnlichen Arbeitsbedingungen kam es bereits gelegentlich zu Notfällen 4 bis 6
hoch selbst unter regulären Umständen (keine Alleinarbeit) ist mit Notfällen zu rechnen; unter ähnlichen Bedingungen gab es wiederholt Notfälle 7 bis 10 

Zeit bis zum Beginn der Erstversorgung (EV)

Im letzten Schritt soll ermittelt werden, wie lange es dauert, bis eine verletzte Person vor Ort erste Hilfsmaßnahmen erhält, nachdem der Personen-Alarm ausgelöst wurde.

Zeitspanne Dauer Bewertungsziffer Erstversorgung (EV)
kurz weniger als 5 Minuten 0
mittel 5 bis 10 Minuten 1
lang 10 bis 15 Minuten 2

Mithilfe dieser drei Kennzahlen kann der Arbeitgeber eine Risikobeurteilung zur Alleinarbeit erstellen. Das errechnete Risiko sollte dabei nicht höher als 30 sein. Andernfalls hat der Arbeitgeber weitere technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die Gefährdungsziffer oder die Notfallwahrscheinlichkeit minimieren. Kann er keine weiteren Maßnahmen ergreifen und das Risiko bleibt über dem Wert 30, ist die angeordnete Alleinarbeit verboten.

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Quellen: DGUV Regel 100-001, DGUV Regel 112-139, „Dokumentenmappe Mutterschutz und Elternzeit“

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Gefährdungsbeurteilung

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